Antrag auf ratenfreie Verfahrenskostenhilfe in Ehesache bewilligt
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Anordnung der Ratenzahlung wurde stattgegeben. Das OLG Köln hob die Ratenpflicht auf und bewilligte ratenfreie Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Pflegegeld ist nicht als Einkommen nach §115 ZPO anzusetzen; zudem sind besondere Belastungen (z.B. Mehrbedarf wegen Behinderung, Kfz-Kosten, Lebensversicherungsraten) abzuziehen, sodass kein verwertbares Einkommen verbleibt.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ratenanordnung erfolgreich; ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Ratenpflicht aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Privatinsolvenz der Antragstellerin berührt nicht grundsätzlich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe oder die Anordnung von Ratenzahlungen.
Pflegegeld nach § 36 ff. SGB XI ist kein Einkommen im Sinn des § 115 ZPO und ist bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens abzuziehen.
Besondere Belastungen (Mehrbedarf) nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO sind bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen und mindern das für die Verfahrenskosten heranziehbare Einkommen.
Hat der Antragsteller zusätzliche besondere Belastungen hinreichend substantiiert, kann das Gericht diese schätzen und bei der Entscheidung über Ratenbefreiung zu berücksichtigen, was zur Wegfall der Ratenanordnung führen kann.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 405 F 119/11
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn – Familiengericht – vom 5.9.2011 (405 F 119/11) dahin abgeändert, dass der Antragsgegnerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. in C. für die Ehesache und den Versorgungsausgleich bewilligt wird.
Gründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die angegriffene Entscheidung ist abzuändern. Die Antragsgegnerin ist von der Verpflichtung zur Ratenzahlung zu befreien. Ihr verbleibt kein restliches, für Verfahrenskosten verfügbares Einkommen mehr, § 115 Abs. 1, 2 ZPO.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Privatinsolvenz keinen unmittelbaren Einfluss auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und auf eine Ratenanordnung hat, dieser mithin nicht grundsätzlich entgegensteht.
Zugunsten der Antragsgegnerin sind jedoch gegenüber der Berechnung des Amtsgerichts weitere Abzüge von ihrem Einkommen zu berücksichtigen.
Das rechnerisch sich nach der Erklärung der Antragsgegnerin ergebende Einkommen von 3.110,39 € ist um das Pflegegeld von 225 € zu kürzen. Pflegegeld, d.h. Leistungen aus der Pflegeversicherung gemäß § 36 ff SGB XI (Thomas-Putzo, 32. Aufl., § 115 Rz.3) ist kein Einkommen nach § 115 ZPO.
Ferner sind bei der Antragsgegnerin, die einen schwerbehinderten Sohn neben ihren vier weiteren Kindern betreut und zudem selbst behindert ist, wegen dieser besonderen Belastungen weitere Beträge in Abzug zu bringen, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO.
Dieser Mehrbedarf ist bei der Höhe der Leistungen des Jobcenters (s. Aufstellung vom 8.7.2011) berücksichtigt. So enthält der der Antragsgegnerin zugebilligte Monatsbedarf mit 709 € auch einen Mehrbedarf. Ob dieser gewährte Mehrbedarf, der als besondere Form der Sozialhilfe zur Verfügung gestellt wird, überhaupt als Einkommen iSd. § 115 ZPO anzusehen ist, ist streitig, wird allerdings vom Bundesgerichtshof bejaht (ablehnend z.B. KG, FamRZ 2007,915; bejahend: BGH v. 5.5.2010, FamRZ 2010, 1324 m.w.N.) Auch wenn diese zusätzlichen sozialen Leistungen als Einkommen im Rahmen der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe gesehen werden, sind sie entweder pauschal als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO wieder vom Einkommen abzuziehen (so überwiegend das Schrifttum: Zöller/Geimer, ZPO, § 115 Rz. 39; Musielak/Fischer, ZPO, § 115 Rz. 27) oder vom Antragsteller darzulegen und sodann ggfs. in Abzug zu bringen (BGH v. 5.5.2010, FamRZ 2010, 1324).
Vorliegend hat die Antragsgegnerin zusätzliche besondere Belastungen hinreichend konkret dargelegt, deren Höhe der Senat auf mindestens 80 € schätzt. Sie hat vorgetragen, dass sie wegen der eigenen Behinderung und der ihres Kindes auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, dessen laufenden Kosten jedenfalls mit 80 € anzusetzen sind. Für die KfZ-Versicherung fallen monatlich rd. 35 € an, was die Antragsgegnerin belegt hat. Daneben sind – ohne die Benzinkosten, die durch das gezahlte Fahrgeld abgegolten werden - noch Steuern und Rücklagen für Reparaturen zu berücksichtigen, so dass die Belastungen zumindest mit 80 € monatlich berücksichtigt werden müssen.
Auf der Grundlage der Berechnung des Amtsgerichts im Teilabhilfebeschluss vom 6.10.2011 gilt folgendes:
Das im Übrigen vom Amtsgericht zutreffend ermittelte Einkommen der Antragsgegnerin ist um das Pflegegeld zu kürzen, so dass ihr 2.885 € Einkommen zuzurechnen ist.
Abzuziehen sind die vom Amtsgericht mit Beschluss vom 6.10.2011 aufgeführten Positionen, die i.e. nicht zu beanstanden sind.
Für den Kinderfreibetrag hat das Familiengericht zu Recht von den im Rahmen der VKH zu berücksichtigenden Freibeträge für die 5 Kinder (1x 316; 3 x 276 und 1 x 237) deren Einkünfte durch Unterhaltsvorschusszahlungen abgezogen, so dass als Freibetrag insgesamt 508 € verbleiben.
Es errechnet sich demnach eine verbleibendes Einkommen von ca. 108 €. Dieses ist noch um die besonderen Belastungen zu kürzen, die hier zumindest 80 € ausmachen, wie oben dargelegt wurde.
Ferner hat die Antragsgegnerin als weitere Verpflichtung laufende Zahlungen auf eine Lebensversicherung von monatlich 26,52 nachgewiesen.
Nach Abzug dieser Positionen verbleibt ihr kein verwertbares Einkommen mehr, so dass die Anordnung der Ratenzahlung in Wegfall kommen muss.
Eine Kostenentscheidung ist wegen §§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.