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Oberlandesgericht Köln·4 WF 190/09·09.12.2009

Sofortige Beschwerde gegen Abänderung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin hatte gegen die Abänderung ihrer Prozesskostenhilfebewilligung Beschwerde eingelegt. Streitpunkt war, ob sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse so verändert haben, dass nach §120 Abs.4 ZPO eine Rückzahlung anzuordnen ist. Das OLG Köln wies die Beschwerde ab: Ein Sparkontoguthaben von 5.500 € übersteigt das Schonvermögen (2.600 €) und rechtfertigt die Einmalzahlung von 810,99 €; besondere Ausnahmetatbestände lagen nicht vor.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Abänderung der Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Abänderung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO ist zulässig, wenn sich die für die Bewilligung maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben und die vierjährige Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen ist.

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Vermögen, das die zulässige Schonvermögensgrenze übersteigt, ist als einzusetzendes Vermögen i.S.v. §§ 115 Abs. 2 ZPO, 90 Abs. 1 SGB XII grundsätzlich vor Inanspruchnahme staatlicher Leistungen einzusetzen.

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Die Pflichten aus der bewilligten Prozesskostenhilfe richten sich gegenüber der bewilligten Person; der Umstand, daß Dritte (z. B. Kinder) von der Leistung profitieren könnten, entbindet die Bewilligte nicht von der Einsatzpflicht ihres Vermögens.

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Ein Belassen eines höheren als des gesetzlichen Schonvermögens kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn konkrete, schutzwürdige Gründe substantiiert dargetan werden; bloße Rügen der Unzumutbarkeit genügen nicht.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 120 Abs. 4 ZPO§ 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO§ 115 Abs. 2 ZPO§ 90 Abs. 1 SGB XII§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 49 F 338/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 18.09.2009 - 49 F 338/06 - , mit welchem die zugunsten der Antragsgegnerin erfolgte Prozesskostenhilfebewilligung dahin abgeändert worden ist, dass sie die gesamten Prozesskosten in einem Betrag zurückzuzahlen hat, wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die Prozesskostenhilfebewilligung abgeändert, da die für die Prozesskostenhilfebewilligung maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich bei der Antragsgegnerin geändert haben. Entsprechend war die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen gemäß § 120 Abs. 4 ZPO diesen veränderten Verhältnissen anzupassen. Da die vierjährige Ausschlussfrist gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO noch nicht abgelaufen ist, konnte die nachteilige Anordnung noch erfolgen.

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In der Sache selbst ist das Familiengericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich über ein einzusetzendes Vermögen im Sinne der §§ 115 Abs. 2 ZPO, 90 Abs. 1 SGB XII verfügt, welches eine Einmalzahlung in der vom Familiengericht festgesetzten Höhe von 810,99 € nebst Gerichtskosten rechtfertigt. Die Antragsgegnerin verfügt ausweislich der von ihr selbst vorgelegten Unterlagen über ein Guthaben auf einem Sparkonto in Höhe von 5.500,00 €. Dieses Guthaben liegt deutlich über dem ihr zu belassenden Schonvermögen von 2.600,00 € (vgl. hierzu u. a. § 90 SGB XII). Über der Schongrenze liegendes Vermögen muss aber grundsätzlich eingesetzt werden, bevor die Sozialleistung in Anspruch genommen werden kann.

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Von daher stellt sich nicht die Frage der Zumutbarkeit, die die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 30.09.2009 aufgeworfen hat. Es liegen keine Gesichtspunkte vor, wonach ausnahmsweise das Belassen eines höheren Schonvermögens bei der Antragsgegnerin gerechtfertigt wäre.

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Unzutreffend ist auch die Auffassung der Antragsgegnerin, nicht sie sondern ihre Kinder seien die Begünstigten der bewilligten Prozesskostenhilfe. Antragsgegnerin dieses Verfahrens ist eindeutig die Beschwerdeführerin. Diese hat mit Schriftsatz vom 09.01.2007 (Blatt 5 GA) auch den Antrag gestellt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Entsprechend ist ihr auch in der Sitzung vom 13.03.2007 (Blatt 17 GA) ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kreuzer bewilligt worden. Nicht verständlich ist es, wie bei dieser Sachlage die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin davon ausgehen kann, dass sich die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht auf sie sondern auf ihre Kinder bezieht.

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Nach Abzug des zuzahlenden Einmalbetrages verbleiben der Antragsgegnerin noch ausreichende über dem ihr zu belassenden Schonvermögen liegende Beträge.

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Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

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Die Beschwerdegebühr beträgt: 50,00 €