Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im Unterhaltsabänderungsverfahren – Kein Mehrwert des Vergleichs
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Streitwertfestsetzung des Familiengerichts in einem Unterhaltsabänderungsverfahren. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt und setzte den Streitwert auf 12.782,25 € fest. Entscheidend war die Anwendung von § 42 GKG: 12 Monate laufender Unterhalt zuzüglich der zum Klagezeitpunkt fälligen Rückstände. Eine im Vergleich vereinbarte Befristung begründet keinen zusätzlichen Mehrwert.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf 12.782,25 € festgesetzt; sonstige Einwendungen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist für den laufenden Unterhalt gemäß § 42 Abs. 1 GKG der für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich.
Bei Abänderungsklagen mit dem Ziel der Herabsetzung auf Null sind gemäß § 42 Abs. 5 GKG die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung fälligen Unterhaltsrückstände dem Streitwert hinzuzurechnen; eine Begrenzung auf den 12‑fachen Monatswert findet insoweit nicht statt.
Eine in einem Vergleich vereinbarte Befristung des Unterhaltsanspruchs führt nicht zu einem gesonderten streitwerterhöhenden Mehrwert; die streitwertbegründende soziale Begrenzung der Wertvorschriften bleibt unberührt.
Im Streitwertfestsetzungsverfahren hat das Gericht von Amts wegen den wahren Wert zu ermitteln; die Beschwerde nach § 68 GKG ist auch ohne Anwaltszwang zulässig und ein Verschlechterungsverbot besteht nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 408 F 30/09
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15.09.2009 - 408 F 30/09 - teilweise abgeändert.
Der Streitwert für das Verfahren einschließlich des Vergleichs wird auf 12.782,25 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Familiengerichts hat in der Sache nur teilweise Erfolg, nämlich soweit sie den angeblichen Mehrwert des Vergleichs betrifft. Dieser hat entgegen der Auffassung des Familiengerichts keinen eigenständigen Mehrwert.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert von 200,00 € ist erreicht.
Folgte man allerdings allein der Beschwerdebegründung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wäre dieser nicht erreicht. Denn hier wird eingewandt, dass die Unterhaltsrückstände falsch berechnet seien – was jedoch nicht zutrifft –. Er meint, für die in Streit stehenden Rückstände sei lediglich ein Betrag von 4.500,00 € in Ansatz zu bringen. Der Streitwert für das Verfahren an sich beliefe sich damit auf 10.500,00 €. Bei einem Streitwert von 10.500,00 € statt beanstandeter 12.000,00 € wäre kein Gebührensprung eingetreten. Eine Kostenbeschwer läge nicht vor.
Allerdings hat auch die Beklagte selbst zulässigerweise mit Schreiben vom 01.10.2009 (Bl. 148 GA) Einwände gegen die Wertfestsetzung erhoben. Sie rügt ausdrücklich, dass der Streitwert falsch festgesetzt worden sei. Hierin ist das zulässig Rechtsmittel - die Beschwerde - zu sehen. Entsprechend ihren Ausführungen legt der Senat ihr Anliegen dahin aus, den richtigen Streitwert für das Unterhaltsabänderungsverfahren mit 500,00 € und nicht mit 12.000,00 € festgesetzt zu sehen. So heißt es in dem zitierten Schreiben wörtlich: "Es ging um 500,00 € nicht 12.000,00 €". Auch wehrt sich die Beklagte dagegen, dass rückständiger Unterhalt streitwerterhöhend in Ansatz gebracht wurde. Damit ist aber der Beschwerdewert von 200,00 € jedenfalls überschritten. Angegriffen wird auch die Wertfestsetzung im Vergleich von weiteren 3.000,00 €.
Die Beschwerde konnte auch durch die Beklagte persönlich eingereicht werden, da für das Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG kein Anwaltszwang herrscht. Allerdings ist im Streitwertfestsetzungsverfahren von Amts wegen der wahre Wert zu ermitteln und festzusetzen. Ein Verschlechterungsverbot gilt insoweit nicht.
Die persönlich eingelegte Beschwerde der Beklagten war auch nicht mit der Beschwerdeschrift ihres Prozessbevollmächtigten gegenstandslos geworden. Das hat sie mit weiterem persönlichem Schreiben vom 17. Oktober 2009 (Bl. 150 GA) deutlich gemacht. Dort heißt es am Ende: "Herr I. (Prozessbevollmächtigter der Beklagten, Anmerkung des Gerichts) hat leider in Vertretung von Frau H-S, die im Urlaub ist, nicht alles das geschrieben, worum ich ihn gebeten hatte."
Damit ist aber klargestellt, dass die Beklagte ihre Einwendungen gegen die Streitwertfestsetzung weiter aufrecht erhielt. Tatsächlich greifen diese aber nur zu einem geringen Teil. Soweit es das Verfahren an sich betrifft, war sogar von Amts wegen der Streitwert abzuändern auf den zutreffenden Wert von 12.782,25 €, resultierend aus Unterhaltsrückständen in Höhe von 13 * 511,29 € + 12 * 511,29 € laufender Unterhalt.
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Entscheidend ist hierbei das Anhängigmachen der Sache. Die Abänderungsklage des Klägers ist am 31. Januar 2009 bei Gericht eingegangen. Er begehrt mit seiner Klage, mit Wirkung vom 01.01.2008 keinen Ehegattenunterhalt mehr an die Beklagte zahlen zu müssen. Damit unterfallen der Wertberechnung bezüglich des laufenden Unterhaltes alle streitigen Unterhaltsleistungen ab Februar 2009. Der Kläger hatte sich gemäß gerichtlichen Vergleich vom 07.04.1992 zu Aktenzeichen 14 F 452/90 vor dem Familiengericht in C. verpflichtet, an die Beklagte bis zum 30.06.1992 Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 2.200,00 DM und ab dem 01.07.1992 in Höhe von 1.000,00 DM / 1,95583 = 511,29 € zu zahlen, so dass sich der Streitwert bezüglich des laufenden Unterhalts auf 12 * 511,29 € = 6.135,48 € beläuft.
Für Unterhaltsrückstände – bei der Abänderungsklage mit dem Ziel der Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf Null sind das die zu reduzierenden Beträge vor Anhängigkeit – gilt § 42 Abs. 5 GKG. Danach werden die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert hinzugerechnet. Eine Begrenzung auf den 12-fachen Monatswert scheidet hier aus. Als Unterhaltsrückstände im Sinne des Gesetzes gelten damit die Unterhaltsverpflichtungen für die Zeit von Januar 2008 bis Januar 2009, das sind 13 Monate, so dass sich der Streitwert bezüglich der Unterhaltsrückstände auf 511,29 € x 13 = 6.646,77 € beläuft.
Begründet ist die Beschwerde jedoch, soweit die Beklagte sich gegen die Festsetzung eines Mehrwerts für den Vergleich wehrt. Diesen Mehrwert leitet das Familiengericht daraus her, dass es in dem Vergleich eine Befristung des vom Kläger an die Beklagte noch zu zahlenden Unterhalts bis Mai 2011 vorgenommen hat. Ab dem 65. Lebensjahr sollte danach der Beklagten kein Unterhaltsanspruch mehr gegen den Kläger zustehen. Indes kommt dieser Befristung keine streitwerterhöhende Bedeutung zu. Es bleibt bei der auch für das Hauptsacheverfahren nach § 42 Abs. 1 und 5 GKG ermittelten Höhe des Streitwertes von 6.135,48 € + 6.646,77 € = 12.782,25 €. Dies ergibt sich aus der streitwertbegrenzenden sozialen Komponenten der Wertvorschriften in Unterhaltsverfahren. Wie oben bereits ausgeführt sind für den laufenden Unterhalt die ersten 12 noch im Streit befindlichen Monate wertbestimmend. Dies gilt auch dann, wenn es darüber hinaus oder nur noch um die Befristung geht. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Einreichung des Klageantrags oder des Antrags, so dass unerheblich ist, wann letztendlich, aber nicht vorhersehbar, Unterhalt dann doch für weniger als ein Jahr geschuldet wird. Findet also bei der Befristung eine Begrenzung nach unten nicht statt, so gilt gleiches auch für eine Werterhöhung. Etwas anderes kann nach Auffassung des Senates auch nicht für den Umstand gelten, dass man sich nunmehr im Vergleich auf ein konkretes Befristungsdatum geeinigt hatte. Hätten die Parteien nämlich den Rechtsstreit durch Urteil entscheiden lassen, wäre der Befristung auch keine den Streitwert ändernde Funktion zugekommen.
Da im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Auslagenerstattung nicht stattfindet, bedurfte es keiner weiteren Kostenentscheidung.
Der Beschwerdewert liegt über 200,00 €.