Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Zurückweisung von Verfahrenskostenhilfe (FamFG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe durch das AG. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil in einstweiligen Anordnungsverfahren des FamFG nur dann ein Rechtsmittel gegen Verfahrenskostenhilfe besteht, wenn die Hauptsache anfechtbar wäre. Die Entscheidung stützt sich auf §127 Abs.2 ZPO und §57 FamFG; eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen Zurückweisung der Verfahrenskostenhilfe als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist unzulässig, wenn die zugehörige Endentscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist.
Im Verfahrenskostenhilfeverfahren nach dem FamFG besteht ein Rechtsmittel gegen die Bewilligung oder Zurückweisung von Verfahrenskostenhilfe nur, wenn für die Hauptsache selbst ein Rechtsmittel vorgesehen ist.
§ 57 Satz 1 FamFG überträgt die Nichtanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen auf Kostenentscheidungen in Verfahren nach §§ 49 ff. FamFG, soweit nicht die in Satz 2 Nr. 1–5 genannten Ausnahmen greifen.
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist eine gesonderte Kostenentscheidung entbehrlich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Eschweiler, 12 F 234/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des AG Eschweiler vom 30.08.2010 - 12 F 234/10 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die an sich nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, da auch im einstweiligen Anordnungsverfahren die Endentscheidung des Familiengerichts nicht anfechtbar ist.
Im Verfahrenskostenhilfeverfahren nach dem FamFG ist wie im alten Recht nur dann ein Rechtsmittel gegeben, wenn auch in der Hauptsache ein Rechtsmittel vorgesehen ist. Dieser Grundsatz folgt aus § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Denn die Beschwerde bezüglich der Verfahrenskostenhilfe kann nicht weiter gehen als die in dem zu Grunde liegenden Verfahren. Diese Begrenzung der Zulässigkeit einer Beschwerde galt bereits vor Inkrafttreten des FamFG und wurde höchstrichterlich auf Entscheidungen im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 620 ZPO erstreckt, sofern diese nach § 620c Satz 2 ZPO nicht anfechtbar waren (vgl. BGH Beschluss vom 23.05.2005, FamRZ 2005, 790; OLG Hamm, FamRZ 2006, 352; OLG Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.08.2007, FamRZ 2008, 165; OLG Bamberg, Beschluss vom 27.11.2001, FamRZ 2004, 38).
Das FamFG hat die Regelung zur Nichtanfechtbarkeit von Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung im Wesentlichen übernommen, vgl. § 57 Satz 1 FamFG. Dementsprechend unterliegen Entscheidungen, die die Verfahrenskostenhilfe in den Verfahren nach §§ 49 ff. FamFG betreffen, ebenfalls nicht der Überprüfung durch das Beschwerdegericht, soweit nicht die in § 57 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Verfahren betroffen sind. Ausweislich der vorzitierten Vorschrift sind danach gemäß § 57 Satz 1 FamFG einstweilige Anordnungen in Unterhaltssachen nicht anfechtbar, soweit die Zurückweisung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht auf wirtschaftliche Gründe gestützt wird (vgl. hierzu Keidel/Zimmermann, FamFG, § 76 Rz. 54, Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 127 ZPO Rz. 47, wie auch OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 WF 124/10 - , unveröffentlicht).
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entsprechend in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.