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Oberlandesgericht Köln·4 WF 187/07·04.11.2007

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung bei Herabsetzung des Ehegattenunterhalts

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Absenkung des Ehegattenunterhalts von 400 € auf Null. Das OLG bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts, weil die Klage keine Erfolgsaussicht habe. Fahrtkosten sind nicht anzusetzen, Wohnwert und das zugerechnete Nebeneinkommen führen nicht zu einer Unterschreitung des Unterhaltsbetrags. Eine Zeugenvernehmung des Lebensgefährten wurde als unzulässige Ausforschung verworfen.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Unterhaltsklage zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit sind Fahrtkosten nicht zusätzlich anzusetzen, wenn der Arbeitgeber Erstattungen leistet und der Partei nicht substantiiert dargelegt ist, dass diese Erstattungen die Kosten nicht decken.

3

In pauschalen Kilometersätzen ist regelmäßig ein Anteil für Anschaffungskosten enthalten; ein gesonderter Ansatz für Anschaffungskredite kommt insoweit nicht in Betracht.

4

Eine Herabsetzung laufender Ehegattenunterhaltsansprüche kommt nicht in Betracht, wenn nach Anrechnung berücksichtigungsfähiger Belastungen das verfügbare Einkommen den bisherigen Unterhaltsbetrag nicht unterschreitet.

5

Die Vernehmung des Lebensgefährten als Zeugen kann unterbleiben, wenn der Vortrag hierzu dürftig ist und die Vernehmung einer unangemessenen Ausforschung der Verhältnisse gleichkäme.

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 307 F 184/07

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Zu Recht hat das Amtsgericht dem Kläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, weil die Klage auf Absenkung des Ehegattenunterhalts von 400,00 € gemäß Vergleich vom 15.03.2005 auf Null keine Aussicht auf Erfolg hat.

4

Zur Begründung weist der Senat zunächst auf den angefochtenen Beschluss sowie den Nichtabhilfebeschluss vom 16.10.2007.

5

Ergänzend sei hinzugefügt:

6

Bei der Leistungsfähigkeit des Klägers sind Fahrtkosten mangels substantiierten Vortrags hierzu nicht zu berücksichtigen. Der Kläger trägt selbst vor, wegen der Fahrtkostenerstattungen seines Arbeitgebers Fahrtkosten zunächst nicht anzusetzen. Dass diese Erstattungen seine Kosten nicht decken, hat er bislang nicht dargelegt. Da in den Kostenpauschalen pro km in der Regel auch ein Anteil enthalten ist, der die Anschaffungskosten des Fahrzeugs betrifft, kann daneben ein Anschaffungskredit nicht berücksichtigt werden.

7

Bei der Bedürftigkeit der Beklagten ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ihr aus einer Halbstagsbeschäftigung als Friseurin kein höheres Nebeneinkommen als 600,00 € monatlich zugerechnet werden kann. Dies entspricht auch nach aller Erfahrung des Senats den tatsächlichen Verhältnissen.

8

Wird mit dem Kläger ein Wohnwert von 624,00 € zugrunde gelegt, verbleiben nach Abzug der Kosten noch 290,00 €.

9

Diese beiden Positionen führen aber noch nicht zu einer Absenkung des Ehegattenunterhalts unter 400,00 €.

10

Nach dem Vortrag des Klägers lebt die Beklagte nicht mit einem Lebensgefährten in einer Wohnung zusammen.

11

Nach der Beschreibung der Beziehung durch die Beklagte stellt sich diese nach außen hin auch nicht wie eine eheähnliche Gemeinschaft dar.

12

Eine Vernehmung des Lebensgefährten als Zeugen würde hier einer Ausforschung der Verhältnisse gleichkommen, da der Vortrag des Klägers hierzu äußerst dürftig ist.