Verfahrenskostenhilfe bei Eheaufhebung bewilligt (Ratenpflicht 75 €)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe im Verfahren auf Eheaufhebung ein. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und bewilligte Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts; die Hilfe ist mit monatlichen Raten à 75 € zu leisten. Entscheidend war, dass vor persönlicher Anhörung und weiterer Beweisaufnahme eine abschließende Bewertung nicht erfolgen kann.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe stattgegeben; VKH mit monatlichen Raten à 75 € bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe ist in Familiensachen zu bewilligen, wenn die Rechtsverteidigung nicht aussichtslos erscheint und entscheidungserhebliche Tatsachen noch durch persönliche Anhörung und Beweiserhebung zu klären sind.
Die für Eheaufhebungsverfahren vorgeschriebene persönliche Anhörung nach § 128 FamFG und die dort gebotene Gesamtwürdigung dürfen nicht durch das Verfahrenskostenhilfeverfahren vorab ersetzt werden.
Bestehen verschiedene, widersprüchliche Sachverhaltsschilderungen und werden Beweisanträge angeboten, ist die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe unzulässig, wenn dadurch eine Partei bereits vor der vorgesehenen Anhörung benachteiligt würde.
Offensichtliche Formulierungs- oder Schreibversehen in einem Beschluss können von Amts wegen berichtigt werden; eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann daher auch hinsichtlich der Ratenpflicht berichtigt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 405 F 118/10
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 4.8.2010 - 405 F 118/10 - abgeändert und neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. in C. ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Ehesache 405 F 118/10 bewilligt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe hat in der Sache Erfolg. Dem Antragsgegner ist unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren auf Eheaufhebung zu bewilligen.
Eine Entscheidung in dem Eheaufhebungsverfahren erfordert eine persönliche Anhörung der Eheleute und eine Gesamtwürdigung der vorgetragenen Tatsachen, die grundsätzlich erst nach dieser Anhörung erfolgen kann. Das sieht § 128 FamFG ausdrücklich vor. Erst im Anschluss, ggfs. nach Erhebung weiterer Beweise trifft das Familiengericht seine Entscheidung. Diese umfassende Beweiswürdigung kann nicht auf das Verfahrenskostenhilfeverfahren verlagert werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn wie hier verschiedene Sachverhaltsschilderungen vorliegen. Die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe in diesem Verfahren, in dem Anwaltspflicht besteht, würde andernfalls schon im Vorfeld für eine Partei zu einer ungünstigen (Vor-)Entscheidung führen, ohne dass die vorgesehene persönliche Anhörung erfolgt ist.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsgegner seine Darstellung, es sei durch Druck der Familie der Antragstellerin zu der Scheidungszeugnisschrift vom 18.6.2010 gekommen und diese sei noch nachträglich ergänzt worden, im Beschwerdeverfahren näher erläutert und für seine Version Zeugen angeboten. Zwar bestehen nach wie vor Zweifel an seiner Darstellung, auf die das Familiengericht zu Recht mit Blick auf die Unterschrift unter der Urkunde hingewiesen hat. Indes ist im Termin durch Anhörung der Beteiligten und eventuell Erhebung weiterer Beweise auf die Aufklärung dieser Punkte hinzuwirken. Der vom Antragsgegner geschilderte Ablauf ist jedenfalls nicht ausgeschlossen. Der Antragstellerin und ihrer Familie war nach Vorlage der Urkunden vor dem Heiratstermin der Altersunterschied bekannt. Auch wusste die Antragstellerin, dass der Antragsgegner keine feste Arbeitsstelle hatte. Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Arbeitserlaubnis durften der Antragstellerin als deutsche Staatsangehörige sowie ihrem damaligen gesetzlichen Vertreter ebenfalls im Wesentlichen bekannt gewesen sein. Ob dann noch die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegen, erscheint derzeit offen. Ungeklärt ist bisher, ob daneben ein Aufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB in Betracht kommen kann.
In Hinblick auf die noch nicht geklärte Sachlage sowie die offene Rechtslage erscheint die Verteidigung des Antragsgegners nicht aussichtslos, so dass ihm Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. zu bewilligen ist.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, monatliche Raten á 75,- €, beginnend ab dem 1. 12.2010 zu zahlen. Diese Ratenverpflichtung folgt aus seinen Einkommensverhältnissen, die sich wie folgt darstellen:
Einkommen brutto aus Hauptarbeitsstelle : (durchschnittlich) 1.060,-
abzüglich Steuern, Sozialversicherung etc.
verbleiben netto : 843,-
zuzüglich Verdienst Nebenjob 385,-
abzüglich Selbstbehalt und Erwerbstätigenfreibetrag 575,-
abzüglich Jobticket 54,-
abzüglich Miete 349.-
verbleiben 250,- €
Weitere monatliche Belastungen können nicht berücksichtigt werden. Die an die Rechtsanwälte Dr. O. zu zahlende Rate fällt bei Gewährung von Verfahrenskostenhilfe weg. Der Grund für die übrigen Ratenzahlungen ist nicht schlüssig dargelegt; im Übrigen fallen diese Belastungen in die Lebenshaltungskosten (Strom u.a.), die mit dem Selbstbehalt berücksichtigt sind.
Bei dem ermittelten einzusetzenden Einkommen sind Raten á 75 € angemessen.
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO iVm. § 76 Abs. 2 FamFG entbehrlich.
| II-4 WF 183/10 405 F 118/10 Amtsgericht Bonn | Erlassen am: 10.11.2010 Strzalkowski, JB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle | |
| Oberlandesgericht Köln Beschluss | ||
In der Familiensache
pp.
hat der 4. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln am 10.11.2010 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Ahn-Roth als Einzelrichterin
b e s c h l o s s e n :
Der Beschluss des Senats vom 5.11.2010 - 4 WF 183/10 - wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahingehend berichtigt,
dass dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe mit Anordnung von monatlichen Raten à 75,- €, beginnend ab dem 1.2.2010 bewilligt wird (nicht: ratenfreie Verfahrenskostenhilfe).
Es handelt sich um ein offensichtliches Formulierungsversehen, wie die Gründe der Entscheidung erkennen lassen, das von Amts wegen zu berichtigen war.