Beschwerde des Bezirksrevisors wegen Kostenansatz nach gemeinsamer Verhandlung in drei Familiensachen verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Bezirksrevisor rügte die kostenrechtliche Behandlung von drei inhaltlich zusammenhängenden Familiensachen, die am selben Termin verhandelt und durch Vergleiche erledigt wurden. Das OLG Köln verwarf die Beschwerde und bestätigte, dass eine bloße gemeinsame Erörterung ohne formelle Verfahrensverbindung die getrennte Festsetzung der Streitwerte und gesonderte Kostenberechnung nicht aufhebt. Eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte ist erst mit wirksamer Verbindung der Verfahren möglich; die Kosten trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die kostenrechtliche Entscheidung des Amtsgerichts Bonn als unbegründet verworfen; Kosten dem Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Werden mehrere selbständige Verfahren lediglich zu einem gemeinsamen Erörterungstermin zusammengefasst, ohne formelle Verfahrensverbindung (§147 ZPO, §20 FamFG), bleiben Streitwert und Kosten der einzelnen Verfahren getrennt zu behandeln.
Die Addition der Gegenstandswerte mehrerer Verfahren zur Bildung eines Gesamtstreitwerts tritt erst mit der rechtswirksamen Verbindung der Verfahren ein; vor diesem Zeitpunkt ist eine Zusammenrechnung beim Kostenansatz unzulässig.
Ein einheitliches Terminsprotokoll für mehrere Verfahren begründet nicht automatisch eine Verfahrensverbindung, wenn aus Akten und Protokoll hervorgeht, dass die Verfahren selbständig geblieben sind.
In Familiensachen ist die gemeinsame Erörterung mehrerer kindbezogener Verfahren aus Vereinfachungsgründen verfahrensüblich; dies ist von einer gesetzlichen Verfahrensverbindung zu unterscheiden, die nicht in allen Konstellationen (z.B. Hauptsache vs. einstweilige Anordnung) zulässig ist.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen richtet sich nach den Beschränkungen des §56 Abs.2 i.V.m. §33 RVG; eine gesonderte Zulassung ist für die hier geprüften Fälle nicht vorgesehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 404 F 85/10
Tenor
Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts
- Familiengericht - Bonn vom 22.08.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt bis 500,00 €.
Gründe
Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors ist statthaft und auch zulässig gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4, Abs. 7 und 8 RVG. Insbesondere ist das Rechtsmittel, nachdem die Akten dem Bezirksrevisor erst am 09.02.2012 vorgelegt worden sind, mit Eingang beim Amtsgericht Bonn am 13.02.2012 rechtzeitig eingelegt worden.
Für den Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse ist auch die erforderliche Beschwer erreicht. Beide Verfahrensbevollmächtigte, deren Parteien jeweils Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, machen jeweils 189,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer als Gebühr für die im Termin vom 16.04.2010 erzielte Einigung geltend, wogegen sich der Bezirksrevisor wendet. Für die damit belastete Staatskasse ist jedenfalls eine Beschwer über 200,00 € gegeben, da diese Beträge noch um die Mehrwertsteuer zu erhöhen sind. Ein dagegen zu rechnender Betrag, der anteilig aus den Gebühren für einen „ Mehrvergleich“ anzusetzen wäre, dürfte jedenfalls den Gesamtbetrag nicht erheblich reduzieren.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel indes ohne Erfolg.
Hierzu kann zunächst auf die zutreffenden Überlegungen der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 22.08.2011 verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht.
Zu Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass es sich um drei verschiedene Verfahren handelt, die auch in dem mündlichen Termin vom 16.04.2010 nicht verbunden worden sind. Vielmehr hat das Amtsgericht in dem Termin in den drei Verfahren aus Vereinfachungsgründen die Beteiligten gemeinsam angehört und jeweils zur Sache verhandelt.
Werden mehrere Verfahren aus Gründen der Vereinfachung zur Anhörung oder Erörterung auf einen Termin anberaumt und in diesem dann auch erörtert, ohne dass eine förmliche Verfahrensverbindung gemäß § 147 ZPO bzw. § 20 FamFG stattfindet, so bleibt es bei einzelnen, voneinander unabhängigen Verfahren. Kostenrechtlich findet keine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte der selbständigen Verfahren statt. Vielmehr sind die Gegenstandswerte verbundener Verfahren erst vom Zeitpunkt ihrer Verbindung an zu einem Gesamtstreitwert zu addieren. Bis dahin bleibt es kostenmäßig bei getrennt zu behandelnden Angelegenheiten (vgl. Geroldt/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3100 Rz. 93, 94; Schneider/Wolf, RVG, Vorb. vor VV 3100 Rz. 62) Die Vorschriften über die Kostenberechnung und den Kostenansatz gestatten es nicht, mehrere von einem erkennenden Gericht als selbständig behandelte Verfahren beim Kostenansatz als Einheit zu betrachten (vgl. OLG Braunschweig vom 22.02.2006, OLGR Braunschweig 2006, 342).
In den drei vorliegenden Verfahren fand eine Verbindung nicht statt, vielmehr hat das Amtsgericht lediglich aus Vereinfachungsgründen diese drei Verfahren mit denselben Beteiligten und mit denselben Verfahrensbevollmächtigten aus Praktikabilitätsgründen an demselben Termin verhandelt und in diesem Termin die Beteiligten angehört. Aus dem Terminsprotokoll ist ohne Weiteres ersichtlich, dass zwar nur ein Protokoll erstellt worden ist, dieses jedoch als Protokoll für jedes dieser Verfahren zu verstehen ist und eine Verfahrensverbindung gerade nicht vorliegt. Die verschiedenen Aktenzeichen eingangs des Protokolls lassen dies erkennen. Ferner hat die Familienrichterin darauf hingewiesen, dass die Kindesmutter in dem einem Verfahren (404 F 101/10) Antragstellerin, in dem weiteren Verfahren (404 F 85/10) Antragsgegnerin sei. Schließlich wurden die Verfahrenskostenhilfeanträge in allen drei Verfahren ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Aktenzeichen erörtert.
Der sich dann anschließende Vergleich behandelt die Verfahrensgegenstände aller drei Verfahren, und zwar hinsichtlich des Verfahrens 404 F 101/10 Regelungen zum Umgang der Kindesmutter mit ihrer Tochter Milena (siehe Ziffer 2 und 3 des Vergleichs); hinsichtlich des Verfahrens 404 F 131/10, das die Kindesherausgabe betrifft, unter Ziffer 1 dieses Vergleichs und hinsichtlich des Sorgerechtsverfahrens (404 F 85/10) ebenfalls Ziffer 1 dieses Vergleichs, in dem der Lebensmittelpunkt des Kindes für die nächste Zeit geregelt wird. Schließlich ergibt sich aus Ziffer 6 dieses Vergleichs, dass damit die drei erwähnten hier in Frage stehenden Verfahren erledigt sein sollen. Darüber hinaus hat die Familienrichterin die jeweiligen Verfahrenswerte nach Abschluss des Vergleichs für die einzelnen Verfahren gesondert festgesetzt.
In den Verfahren 404 F 85/10 (Sorgerechtsverfahren) und 404 F 110/10 (Umgangsverfahren in der einstweiligen Anordnung) hatte die Richterin jeweils auf den selbent Tag, den 16.04.2010 und die gleiche Uhrzeit terminiert. Dies erfolgte, worauf sie auch ausdrücklich hingewiesen hat, um den Verfahrensbeteiligten, insbesondere den auftretenden Rechtsanwälten, einen zusätzlichen Termin zur nochmaligen Erörterung ähnlich bzw. fast gleich gelagerter Sachverhalte zu ersparen. Verfahrensgegenstand war in allen drei Verfahren Regelungen betreffend die minderjährige Tochter Milena, zur Sorge, Umgang und Herausgabe an einen beiden Elternteile.
Auch in dem Verfahren 404 F 131/10, das eingangs des Protokolls nicht ausdrücklich erwähnt wird, fand indes am 16.04.2010 ein Erörterungstermin statt. Dieser war nicht zuvor ausdrücklich anberaumt worden, wurde aber mit stillschweigendem Einverständnis der Verfahrensbevollmächtigten ebenfalls an dem fraglichen Tag abgehalten. Das ergibt sich zum Einen daraus, dass das Protokoll dieses Termins auch dem Verfahren 404 F 131/10 zugeordnet und Bestandteil dieser Akten wurde. Zum Anderen lässt der Verlauf der mündlichen Anhörung der Beteiligten erkennen, dass auch dieses Verfahren, das sich inhaltlich weitgehend mit dem Sorgerechtsverfahren deckt, in dem fraglichen Termin erörtert worden ist. Denn die Beteiligten haben ihre Verfahrenskostenhilfeanträge auch für dieses Verfahren in dem Termin erörtert und das Gericht hat entsprechende Auflagen erteilt. Im Übrigen konnte eine Entscheidung zum Sorgerecht sinnvoller Weise nicht getroffen werden, ohne nicht gleichzeitig über den Herausgabeantrag der Kindesmutter zu entscheiden. Beide Anträge sind inhaltlich so eng miteinander verknüpft, dass eine Anhörung zum Sorgerecht ebenfalls die wesentlichen Fragen, die den Herausgabeantrag betreffen, einschließt.
Im Übrigen entspricht die vom Familiengericht durchgeführte Verfahrensbehandlung, die das Kind betreffende Verfahren in einem gemeinsamen mündlichen Termin zu erörtern und die Beteiligten dazu zu hören, ohne die Verfahren zu verbinden, der in Familiensachen üblichen Handhabung. Eine Verfahrensverbindung wäre in diesen Fällen im Übrigen auch nicht immer zulässig (z.B. bei Hauptsacheverfahren und einstweiliger Anordnung).
Die hier vom Amtsgericht in der Sitzung vom 16.04.2010 ersichtliche Verhandlungsführung und dort gefassten Entscheidungen lassen zusammenfassend zweifelsfrei erkennen, dass das Gericht nur zur gemeinsamen Erörterung die Verfahren vorübergehend zusammengefasst, jedoch keine Verbindung im gesetzlichen Sinne des § § 20 FamFG bzw. § 147 ZPO durchgeführt hat.
Fehlt es jedoch an einer Verbindung im Sinne des § 20 FamFG, so ist für jedes Verfahren ein gesonderter Streitwert festzusetzen wie es hier geschehen ist. Da in allen drei Verfahren ein Termin stattfand und in diesem ein jeweils dem Verfahren zuzuordnender Vergleich geschlossen wurde, sind die Verfahren gesondert abzurechnen, wie das Amtsgericht Bonn in dem angefochtenen Beschluss entschieden hat.
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG nicht geboten.
Die beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof sieht das Gesetz in diesen Fällen nicht vor, vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 und 6 Satz 1 und 2 RVG (BGH NJW-RR 2011, 142; OLG Bamberg, FamRZ 2011, 1605).