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Oberlandesgericht Köln·4 WF 181/09·28.12.2009

Sofortige Beschwerde: PKH bei Abwehr einer Abänderungsklage bewilligt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wendet sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe. Das OLG Köln änderte den amtsgerichtlichen Beschluss ab und bewilligte ratenfreie PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts, da die Abänderungsklage des Klägers unschlüssig ist. Zur Abänderbarkeit eines Vergleichs sind die aus § 313 BGB abgeleiteten Grundsätze anzuwenden; der Kläger muss die bei Abschluss zugrunde gelegten Verhältnisse und geeignete Einkommensbelege substantiiert vortragen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Zurückweisung des PKH-Antrags stattgegeben; ratenfreie PKH mit Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abänderbarkeit eines Prozessvergleichs richtet sich nach den aus § 313 BGB abgeleiteten Grundsätzen zur Störung der Geschäftsgrundlage und dem Schutz des beiderseitigen Vertrauensinteresses.

2

Zur Schlüssigkeit einer Abänderungsklage muss der Abänderungskläger nachvollziehbar darlegen, welche konkreten Verhältnisse bei Abschluss des Vergleichs Grundlage der Einigung waren.

3

Ein bloßer Hinweis auf die Entstehung neuer Unterhaltsverpflichtungen genügt nicht; der Kläger hat umfassend und plausibel zu den für die Unterhaltsberechnung wesentlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzutragen.

4

Unplausible oder unzureichend belegte Angaben zu Einkünften und Vermögen führen zur Unschlüssigkeit der Abänderungsklage; der Kläger ist gehalten, aktuelle Belege (insbesondere Steuerbescheide, Steuererklärungen, Nachweise über sonstige Vergütungen) vorzulegen.

5

Bei kurzfristigen Einkommensschwankungen ist für die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens ein angemessen langer Zeitraum zugrunde zu legen; Fragen der Zumutbarkeit zusätzlicher Erwerbstätigkeit sind im Hauptsacheverfahren zu prüfen.

Relevante Normen
§ 313 BGB§ 1578 b BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 406 F 95/09

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 5.11.2009 abgeändert.

Der Beklagten wird ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. zur Rechtsverteidigung gegen die Abänderungsklage des Klägers vom 29.6.2009 bewilligt.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe ist begründet. Die Rechtsverteidigung der Beklagten bietet hinreichende Aussichten auf Erfolg, da die Abänderungsklage des Klägers bisher unschlüssig ist.

3

Die Abänderbarkeit eines Prozessvergleichs beurteilt sich nach den aus § 313 BGB abgeleiteten Grundsätzen über das Fehlen, die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der Beteiligten. Ob eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, bestimmt sich nach dem der Einigung zu Grunde gelegten Parteiwillen. Dieser ist Geltungsgrund der Vereinbarung, und er allein entscheidet, welche Verhältnisse zur Grundlage des Vergleichs gehören und wie die Parteien diese Verhältnisse bewertet haben (ständige Rechtsprechung vgl. nur BGH FamRZ 1995, 665; FamRZ 2001, 1687 m. w. N.). Voraussetzung für die Schlüssigkeit einer Abänderungsklage ist deshalb, dass der Abänderungskläger zunächst nachvollziehbar dargelegt, von welchen konkreten Verhältnissen die Parteien bei Abschluss des Vergleichs ausgegangen sind und zur Grundlage ihrer Einigung erhoben haben. Erst die daraus hervorgehenden Feststellungen ermöglichen im Vergleich mit den aktuellen Verhältnissen die Beurteilung, welche Auswirkungen den Umständen zukommen sollen, die sich entgegen den Erwartungen der Parteien entwickelt haben (vgl. BGH FamRZ 1996, 665).

4

Diesen Anforderungen wird der klägerische Vortrag nicht gerecht. Denn der darlegungs- und beweispflichtige Kläger trägt nicht schlüssig zu den aktuellen Verhältnissen vor. Es genügt nicht, dass der Kläger auf die Entstehung neuer Unterhaltsverpflichtungen hinweist. Vielmehr obliegt es ihm, umfassend zu allen Umständen vorzutragen, die für die Unterhaltsberechnung auf der Grundlage des Vergleichs wesentlich sind. Zu Recht rügt die Beklagte insoweit, dass der Vortrag des Klägers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht plausibel ist. Außerdem wurden keine ausreichenden Belege vorgelegt.

5

Nach dem Vortrag des Klägers lebte seine dreiköpfige Familie in O. in der Zeit von Februar 2009 bis Juni 2009 von einer monatlichen Unterstützung des Klägers von der Fischerkasse in Höhe von rund 820 € und dem Erziehungsgeld der Ehefrau von 1017 €, also insgesamt einem Familieneinkommen von rund 1837 €. Ab Juli 2009 soll das Familieneinkommen nur noch aus dem vom Kläger erhaltenen Unterstützungsgeld von 820 € bestehen. Diesen Einkünften sollen nach dem klägerischen Vortrag Belastungen für die Immobilien in Deutschland nach Abzug der Mieteinnahmen von rund 1050 €, für den Kredit bei der Sparkasse von 381 € und für die Unterdeckung der Immobilie der neuen Ehefrau von 140 € monatlich gegenüberstehen, also von insgesamt 1570 € monatlich. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Familie des Klägers in O. bis Juni 2009 von einem Einkommen von weniger als 270 € monatlich gelebt haben soll. Ab Juli 2009 sollen die Verbindlichkeiten die Einkünfte sogar um rund 750 € monatlich übersteigen. Wie die Familie des Klägers unter diesen Umständen die Miete für eine Wohnung in O. und die übrigen Lebenshaltungskosten aufbringen will, ist nicht verständlich.

6

Vom Kläger ist daher prozessual zu fordern, dass er nachvollziehbar unter Vorlage von aktuellen Belegen, insbesondere auch der letzten Steuerbescheide und Steuererklärungen, zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation vorträgt. Dazu gehört auch die (belegte) Mitteilung über die vom Fernsehsender erhaltene Vergütung. Bei etwaigen kurzfristigen Einkommensschwankungen wird das Amtsgericht über einen angemessen langen Zeitraum für die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens abzustellen haben. Erst nach einem schlüssigen Vortrag zu den aktuellen, nachhaltigen Einkommensverhältnissen des Klägers lässt sich feststellen, ob insgesamt eine wesentliche Änderung der dem Vergleich zugrunde liegenden Umstände vorliegt.

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Entsprechendes gilt für die Frage einer Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Bedarf gemäß § 1578 b BGB. Denn die Einkommensverhältnisse des Klägers sind ein wesentlicher Aspekt im Rahmen der gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung. Allein der Hinweis auf fehlende ehebedingte Nachteile schließt jedenfalls die Zubilligung einer angemessenen Übergangsfrist für die Beklagte nicht aus.

8

Inwieweit der Beklagten neben ihrer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst zumindest die Aufnahme einer zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung zuzumuten ist, bleibt der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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Dr. Dinkelbach