Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach Klagerücknahme im Unterhaltsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit sofortiger Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss des Amtsgerichts nach Rücknahme seiner Unterhaltsklage. Das OLG Köln weist die Beschwerde als unbegründet zurück und verurteilt den Kläger zu den Kosten; Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht versagt. Entscheidungsgrund ist, dass die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO gilt, weil die Klagerücknahme auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nicht auf verspäteter Auskunft des Beklagten beruht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten und PKH-Antrag zu Lasten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist grundsätzlich zwingend: Bei Klagerücknahme können dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Die Ausnahme nach § 93d ZPO, die eine abweichende Kostenverteilung bei verspäteter Auskunft ermöglicht, setzt voraus, dass die in Anspruch genommene Partei der Auskunftspflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
Beruht die Klagerücknahme auf dem Ergebnis einer Beweisaufnahme (z. B. Feststellung der Erwerbsunfähigkeit des Beklagten) und nicht auf einer verspäteten Auskunft, bleibt die Kostenauferlegung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestehen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO, sodass der unterlegene Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Eschweiler, 11 F 47/09
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 02.10.2009 - 11 F 47/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
2.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
1.
Die gemäß § 269 Abs. 5 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 02.10.2009 - 11 F 47/09 - , mit welchem dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, nachdem er die Klage zurückgenommen hatte (§ 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 ZPO), ist unbegründet.
Die Kostenentscheidung ist zutreffend gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 ZPO auf Antrag des Beklagten zu Lasten des Klägers ergangen. Die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist zwingend. Erkennbar liegen die Voraussetzungen des § 93d ZPO nicht vor. Danach können der in Anspruch genommenen Partei die Kosten des Verfahrens dann auferlegt werden, wenn sie in einem die gesetzliche Unterhaltspflicht betreffenden Verfahren zur Klageerhebung dadurch Anlass gegeben hat, dass sie der Verpflichtung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Abweichend von der Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO können dann im Falle der Klagerücknahme nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise der in Anspruch genommenen Partei auferlegt werden, wenn diese verspätet Auskunft erteilt hat.
Grund für die Klagerücknahme des Klägers war aber erkennbar nicht eine fehlende oder unvollständige Auskunft des Beklagten. Dieser hatte sich dem Kläger gegenüber von Anfang an auf seine fehlende Leistungsfähigkeit berufen und hierzu erklärt, dass sich seit dem Jahre 2004 an seinem damals attestierten Gesundheitszustand nichts geändert habe und er daher nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit in einem solchen Umfang nachgehen könne, der es ihm erlaube, für den Kläger Unterhalt zu zahlen. Mit dieser Auskunft hat sich der Kläger nicht zufrieden gegeben. Vielmehr hat er bezweifelt, dass der Beklagte nach wie vor erwerbsunfähig ist. Erst nachdem das Familiengericht hierzu Beweis erhoben hat und sich die Erwerbsunfähigkeit im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme herausgestellt hat, hat er seine Klage im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und nicht im Hinblick auf eine verspätet erfolgte Auskunft des Beklagten zu seinen Einkommensverhältnissen zurückgenommen.
Es muss damit bei der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO sein Bewenden haben.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird bei einem Streitwert zur Hauptsache von 4.707,00 € wie folgt festgesetzt bis 2.500,00 €.
2.
Im Hinblick auf die oben dargelegte fehlende hinreichende Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens war der Antrag des Klägers, ihm hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückzuweisen.