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Oberlandesgericht Köln·4 WF 177/11·04.10.2011

Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Mitwirkungspflicht zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht. Zentrale Frage ist, ob die Aufhebung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 120 Abs. 4 ZPO gerechtfertigt ist. Das OLG bestätigt die Aufhebung, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Angaben/Belege zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt hat. Auch im Beschwerdeverfahren hat er die Frist zur Nachreichung ergebnislos verstreichen lassen, sodass die PKH entzogen bleibt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat die Pflicht, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei regelmäßig zu überprüfen; die Partei ist verpflichtet, auf Aufforderung hierzu mitzuwirken.

2

Eine erneute Einreichung des Formulars nach § 117 ZPO ist nicht zwingend erforderlich; die Partei muss jedoch Veränderungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilen und diese auf Anforderung glaubhaft machen.

3

Kommt die Partei der Mitwirkungspflicht nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht nach und sind die erforderlichen Nachweise nicht erbracht, rechtfertigt dies die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO.

4

Lässt die Partei auch im Beschwerdeverfahren eine nachträgliche Gelegenheit zur Nachreichung ungenutzt verstreichen, kann das Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen werden, ohne dass weitere Hinweise notwendig sind.

Relevante Normen
§ 124 Nr. 2 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 120 Abs. 4 ZPO§ 117 ZPO§ 114, 115 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 35 F 301/08

Tenor

Die als sofortige Beschwerde zu wertende „Beschwerde“ des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 31.05.2011 - 35 F 301/08 - , mit welchem die dem Antragsgegner durch Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 29.08.2008 und 11.09.2008 bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – als sofortige Beschwerde zu wertende „Beschwerde“ des Beschwerdeführers ist unbegründet. Zu Recht hat das Familiengericht die ihm bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, da er seiner Mitwirkungspflicht nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht nachgekommen ist. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht gehalten, die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei regelmäßig zu überprüfen. Die Partei trifft die Verpflichtung, hieran mitzuwirken und sich auf Aufforderung des Gerichts über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu erklären. Dabei ist die Partei nicht verpflichtet, eine neue Formularerklärung nach § 117 ZPO einzureichen. Jedoch hat sie mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Veränderungen sich in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben haben. Diese Angaben sind auf Aufforderung des Gerichtes glaubhaft zu machen, also entsprechend zu belegen. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, so dass eine Überprüfung durch das Gericht nicht möglich war. Damit fehlt es einer fortdauernden Glaubhaftmachung des Beschwerdeführers, dass er noch bedürftig ist.

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Die Mitwirkung des Beschwerdeführers ist auch im Beschwerdeverfahren unterblieben, obwohl das Familiengericht ihm nach Einlegung der Beschwerde ausreichend Gelegenheit gegeben hatte, die bis dahin unterlassenen Angaben nachzuholen. Die Beschwerde ist am 1. Juli 2011 bei Gericht eingegangen. Am 13.07.2011 ist dem Beschwerdeführer ein Vordruck nach § 117 ZPO mit Stellungnahmefrist von drei Wochen übersandt worden. Diese Frist ist längst ergebnislos abgelaufen, so dass zu Recht mit Beschluss vom 23.09.2011 der Beschwerde durch das Familiengericht nicht abgeholfen wurde. Der Senat sieht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer nochmals auf seine Säumnis und die Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig im Sinne des Gesetzes (§§ 114, 115 ZPO) ist.

4

Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

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Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €