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Oberlandesgericht Köln·4 WF 177/10·14.10.2010

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe bei türkischer Scheidung

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren, das nach türkischem Recht zu beurteilen ist. Das Familiengericht verweigerte die VKH, weil der Antragsteller die für eine Zerrüttungsscheidung nach Art.166 türk. ZGB erforderlichen substantierten und glaubhaft gemachten Tatsachen zum (geringen) Verschulden der Antragsgegnerin nicht dargelegt hat. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen; ein Gutachten ist derzeit nicht erforderlich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei beiderseitiger türkischer Staatsangehörigkeit richtet sich die Scheidung nach Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB; deutsches Gericht hat das anzuwendende türkische Recht zu beachten.

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Stützt sich die Scheidung auf Art. 166 türk. ZGB und widerspricht die Gegenseite, muss der Antragsteller die Zerrüttung substantiiert darlegen und glaubhaft machen; es ist mindestens ein dem Widersprechenden zurechenbares geringes Verschulden erforderlich.

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Im Verfahren zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind die für den Erfolg des Scheidungsantrags maßgeblichen Voraussetzungen des anwendbaren ausländischen Rechts glaubhaft zu machen; unschlüssiger Vortrag rechtfertigt die Versagung der VKH.

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Ein Widerspruch gegen die Scheidung ist nur ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich anzusehen; bloße mehrjährige Trennung oder berufliche Abwesenheit der Antragsgegnerin begründen dies nicht ohne weitere Anhaltspunkte.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 114 FamFG§ 115 FamFG§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO§ Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB§ türkisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 33 F 184/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 31.08.2010 - 33 F 184/10 -, mit welchem sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für vorliegendes Scheidungsverfahren zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114, 115, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO analog zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht dem Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Ehescheidungsvoraussetzungen nach türkischem Recht vorliegen.

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Zu Recht geht das Familiengericht davon aus, dass sich der Scheidungsantrag aufgrund der beiderseitigen türkischen Staatsangehörigkeit der Eheleute gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach türkischem Zivilgesetzbuch (ZGB) richtet, wobei sich der Antragsteller auf den Scheidungsgrund der Zerrüttung stützt. Zutreffend ist auch das Familiengericht davon ausgegangen, dass, da die Zerrüttungsvermutung des Art. 166 Abs. 3 und 4 türkisches ZGB wegen des Widerspruchs der Antragsgegnerin nicht gegeben ist, der Antragsteller die Zerrüttung, die das Festhalten an der Ehe unzumutbar macht, substantiiert darzulegen und im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren glaubhaft zu machen hat. Hieran fehlt es aber. Der Tatsachenvortrag des Antragstellers zur Zerrüttung der Ehe ist derzeit nicht schlüssig.

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Wenn der Scheidungsantrag auf Art. 166 des türkischen ZGB gestützt ist, kann die Gegenseite nach Art. 166 Abs. 2 des türkischen ZGB der Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen. Das Widerspruchsrecht kann nach dem türkischen ZGB auch dann, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und voraussichtlich nicht mehr hergestellt werden kann, eröffnet sein; die deutschen Gerichte haben diese Entscheidung des türkischen Gesetzgebers zu beachten. In diesem Fall ist Voraussetzung für die begehrte Scheidung nach Art. 166 Abs. 1 türkisches ZGB, das dem widersprechenden Teil zumindest ein geringes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe angelastet werden kann (vgl. unter anderem FamRZ 2000, 1577). Der Vortrag des jeweiligen Antragstellers darf hier nicht formelhaft respektive pauschal erfolgen, um ein auch nur geringes Verschulden der Antragsgegnerin an der Zerrüttung der Ehe belegen zu können. Der zu fordernde substantiierte Vortrag zum "geringen Verschulden" ist nach der von der deutschen Rechtsprechung geteilten höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Türkei Voraussetzung für eine Zerrüttungsscheidung nach Art. 166 Abs. 1 des Türkischen ZGB (vgl. unter anderem OLG Hamm a. a. O.). Bei einem Widerspruch gegen die Scheidung werden die verschuldensunabhängigen Zerrüttungsursachen nicht akzeptiert. Vielmehr ist von einem Alleinverschulden des klagenden Ehegatten auszugehen, wenn ein auch nur geringes Verschulden des widersprechenden Teils nicht festzustellen ist. Dann scheitert der auf den Zerrüttungstatbestand nach Art. 166 Abs. 1 des türkischen ZGB gestützte Scheidungsantrag des Antragstellers am Widerspruch der Gegenseite, wenn er nicht ausnahmsweise im Sinne des Art. 166 Abs. 2 S. 2 türkisches ZGB als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Allein die Zerrüttung der Ehe und eine mehrjährige Trennung lässt einen Widerspruch noch nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Es müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Widerspruch nur erfolgt, um einen Ehegatten böswillig an dem formalen Eheband festhalten zu lassen.

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Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Insbesondere ist der Vortrag der Antragsgegnerin im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zu berücksichtigen, wonach die Tatsache, dass sie sich häufig nicht zu Hause im Familienheim aufgehalten hat, darauf zurückzuführen ist, dass sie in der Gastronomie berufstätig war und ganz erheblich zum Unterhalt der Familie hierdurch mit beigetragen hat. Wenn sie unter diesen Umständen am Eheband festhalten will, kann dies nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sie ein geringes Verschulden an der behaupteten Zerrüttung treffen würde. Insofern bedarf es auch keiner weiteren Sachaufklärung im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren durch eventuelle Zeugeneinvernahme. Zutreffend weist nämlich der Antragsteller selbst darauf hin, dass dem entscheidenden Richter bei der Prüfung der Zerrüttungsvoraussetzung ein gewisser Ermessenspielraum zusteht. Dieser kann vorliegend aber nur dahin ausgeübt werden, dass eine Zerrüttung nicht festgestellt werden kann.

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Dabei sei der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er zum schlüssigen Vortrag der Scheidungsvoraussetzungen gehalten ist, im Einzelnen in der Antragsschrift die ausländische Rechtssituation darzustellen und ggf. durch Einholung eines Rechtsgutachtens unter Beweis zu stellen hat.

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Eines solchen Rechtsgutachtens bedarf es aber vorliegend aufgrund der oben geschilderten Umstände derzeit nicht.

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Im Hinblick auf § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO entsprechend ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

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Die Beschwerdegebühr beträgt nach KV Nr. 1912 zu § 3 Abs. 2 FamGKG 50,00 €.