Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Hauptsache und Vergleich 5.220 €
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts. Das OLG Köln ändert teilweise und setzt den Streitwert für das Hauptsacheverfahren und den Vergleich auf 5.220 € (12 × Monatsmiete von 435 €) fest. Maßgeblich ist § 100 Abs. 3 KostO; eine Herabsetzung wegen Trennungszeit kommt nicht in Betracht. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, weitergehende Beschwerde bleibt erfolglos.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert für Hauptsache und Vergleich auf 5.220 € festgesetzt; weitergehende Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert im Hauptsacheverfahren bemisst sich nach § 100 Abs. 3 KostO nach dem einjährigen Mietwert (12 Monatsmieten).
Die Regelung des § 100 Abs. 3 KostO erlaubt keine Herabsetzung des Streitwerts wegen einer Trennungszeit.
Für einen Vergleich ist der nach § 100 Abs. 3 KostO ermittelte Streitwert maßgeblich; ein insoweit erlassener Beschluss ist nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen abzuändern.
Die Beschwerde gegen kostenrechtliche Festsetzungen ist nach §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig; das Beschwerdeverfahren kann gebührenfrei sein und eine Erstattung von Kosten nach § 68 Abs. 3 GKG entfällt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 307 F 291/06
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 14. Juli 2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 4. Juli 2007 teilweise abgeändert.
Unter gleichzeitiger Abänderung der Streitwertfestsetzung vom 3. Juli 2007 wird der Streitwert für das Hauptsacheverfahren und für den Vergleich auf 5.220 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach §§ 68 Absatz 1 GKG, 32 Absatz 2 RVG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Soweit es um den Streitwert für die einstweilige Anordnung geht, ist bereits im amtsgerichtlichen Beschluss vom 4. September 2007 auf die Festbetragsregelung in §§ 53 Absatz 2 GKG, 24 Satz 2 RVG hingewiesen worden. Im weiteren Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer auch nicht mehr an seiner vorher vertretenen anderen Auffassung festgehalten.
Für das Hauptsacheverfahren bestimmt sich der Streitwert gemäß § 100 Absatz 3 KostO nach dem einjährigen Mietwert. Es entspricht der ganz überwiegenden Meinung, der auch der Senat folgt (vgl. FamRZ 2005, 639, dort allerdings ohne Eingehen auf den Streitstand), dass die Regelung für die Trennungszeit eine Herabsetzung nicht zulässt. Soweit im Rahmen des früher geltenden, gleichlautenden § 21 Absatz 3 Satz 2 HausratsVO ein geringerer Streitwert vertreten wurde, ist daran nicht mehr festzuhalten, nachdem der Gesetzgeber in Kenntnis des Streitstandes die Regelung ohne Änderung in § 100 Absatz 3 KostO übernommen hat (vgl. zuletzt OLG Dresden FamRZ 2007, 234 mit weiteren Nachweisen).
Bei einem Mietwert von 435 € ergibt sich damit der Streitwert zu 12 * 435 € = 5.220 €. Dieser Streitwert ist auch für den Vergleich vom 3. Juli 2007 maßgebend, der im Termin erlassene Beschluss ist insoweit von Amts wegen nach § 63 Absatz 3 GKG abzuändern.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Absatz 3 GKG.