PKH für Zugewinnausgleich trotz Verjährungseinrede bei beiderseitigem Eigentumsirrtum
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine Zugewinnausgleichs- und Auskunftsklage nach Scheidung; der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Das Amtsgericht lehnte PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht ab. Das OLG Köln änderte ab und bewilligte PKH, weil die Berufung auf Verjährung nach § 242 BGB treuwidrig sein könne, wenn der Verpflichtete durch (auch unabsichtliches) Verhalten einen beiderseitigen Irrtum über vermeintliches Miteigentum gefördert und so die rechtzeitige Klageerhebung beeinflusst hat. Die Bedürftigkeit wurde bejaht; ein Prozesskostenvorschussanspruch zwischen geschiedenen Ehegatten verneinte der Senat.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; PKH für die 1. Instanz ohne Raten unter Beiordnung bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung bei vertretbarer Würdigung der Sach- und Rechtslage aufgrund eines durchgreifenden Einwands aus § 242 BGB Erfolg haben kann.
Die Berufung auf eine eingetretene Verjährung kann als unzulässige Rechtsausübung ausgeschlossen sein, wenn das Verhalten des Verpflichteten den Berechtigten von der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung abgehalten hat und das Zuwarten hierauf beruht.
Für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist Arglist nicht erforderlich; maßgeblich ist, ob die Berufung auf Verjährung angesichts des objektiven früheren Verhaltens gegen Treu und Glauben verstößt.
Ein widersprüchliches Verhalten kann auch vorliegen, wenn der Verpflichtete durch wiederholtes Anerkennen einer vermeintlichen Rechtsposition (z.B. Mitberechtigung) mittelbar die rechtzeitige Geltendmachung des tatsächlich bestehenden Surrogatanspruchs (z.B. Zugewinnausgleich) vereitelt.
Ob der Berechtigte die objektiv zu erwartende Sorgfalt zur Klärung der Rechtslage (etwa durch Grundbucheinsicht) beachtet hat, steht dem Treuwidrigkeitseinwand nicht zwingend entgegen, wenn dem Verpflichteten zumindest gleichgewichtige Erkenntnis- und Verantwortungslasten trafen und der Irrtum durch dessen Handlungen mitveranlasst wurde.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 45 F 23/82
Tenor
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Klägerin Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungen für die I.Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt T., C., bewilligt.
Gründe
Die am 4.November 1943 geschlossene Ehe der Parteien, die im gesetzlichen Güterstand lebten, wurde durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.November 1976 geschieden (9 R 92/76).
Bereits im Jahr 1950 hatte der Beklagte das im Grundbuch von C.-Q. (Bd.67, Bl.1446) eingetragene Hausgrundstück U. 100 a gekauft. Zum Notartermin war nur der Beklagte erschienen, der in der notariellen Kaufvertragsurkunde als "K. D., Ehemann von B. D."
bezeichnet ist.
Am 12.09.1951 wurde der Beklagte als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Im Gegensatz zu dieser tatsächlichen Rechtslage gingen die Parteien in der Folgezeit aber immer (ohne Zweifel) davon aus, daß sie Miteigentümer zu je 1/2 seien. So trug der Beklagte in der Erwiderung auf die Scheidungsklage vor: "Es trifft auch zu, daß die Parteien zu je 1/2 Eigentümer des Hauses C., U.loo a, sind . .. " .
Nach Beendigung des Scheidungsverfahrens kam es 1977 zu einem Unterhaltsrechtsstreit (24 F 108/77 AG Bonn), der am 11.10.1977 durch Prozeßvergleich beendet wurde. In diesem Vergleich ist unter Ziff.2) - 5) ausführlich Verwaltung, Nutzung und Ausbau
des "gemeinsamen" Hausanwesens geregelt und in der Folgezeit wurden die anteiligen Hauseinkünfte monatlich an die Klägerin ausgezahlt. Unter dem 28.03.1978 fertigten die Parteien ein von beiden Parteien eigenhändig unterschriebenes handschriftliches
Testament, in dem es u.a. heißt: "Wir verfügen im Todesfall folgendes, daß der gemeinsame Besitz aus dem Hause und das Haus U. Nr.100 a jeweils an den Überlebenden
übergeht ... " Die sechs gemeinschaftlichen Kinder der Parteien waren sodann als Nacherben eingesetzt. Bis Ende 1981 zahlte der Beklagte regelmäßig den hälftigen Anteil an den Mieteinnahmen an die Klägerin aus.
Im Herbst 1981 erbat der Sohn der Parteien L. D. Finanzierungshilfe für den Kauf eines Hauses. Der Beklagte wollte eine entsprechende Grundschuld bestellen und bat die Klägerin um ihre Mitwirkung. Als die Parteien sich gemeinsam im Notariat einfanden, erfuhren sie zu ihrer Überraschung, daß nur der Beklagte als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen war. Anschließend ist das Grundstück vom Beklagten mit Grundschulden in Höhe von insgesamt 200.000,-- DM belastet worden. Die Klägerin
begehrt nunmehr Prozeßkostenhilfe für eine Zugewinnausgleichsklage; der Beklagte beruft sich auf Verjährung der Ansprüche. Er hält die Berufung auf die Verjährung nicht für rechtsmißbräuchlich, da es Sache der im Scheidungsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen sei, sich über die tatsächlichen Rechtsverhältnisse Gewißheit zu verschaffen.
Das Amtsgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen, da die Klage infolge der erhobenen Verjährungseinrede keine Aussicht auf Erfolg habe. Wegen der Einzelheiten der ausführlichen Begründung wird auf den
angefochtenen Beschluß Bezug genommen. Im Kern geht die Begründung dahin, daß der Arglisteinwand gegenüber der Erhebung der Verjährungseinrede voraussetze, daß der Verpflichtete Einfluß auf die Bildung falscher Vorstellungen beim Berechtigten genommen habe. Bei schlichtem beiderseitigem Irrtum könne dagegen die rechtlich ermöglichte Verjährungseinrede nicht mit Billigkeitserwägungen ausgeschlossen werden.
Die zulässige (§ 127 Abs.2 S.2 ZPO) Beschwerde hat Erfolg, da nach Auffassung des Senats die Erfolgsaussicht der Klage nicht verneint werden kann und die Bedürftigkeit der Klägerin nach den vorliegenden Unterlagen - ein Prozeßkostenvorschußanspruch besteht nach der Rechtsprechung des Senats zwischen geschiedenen Ehegatten nicht - bejaht werden muß.
Angesichts der gemäß § 1378 Abs.4 BGB unzweifelhaft eingetretenen Verjährung der Ausgleichsforderung ist die einzige Frage, ob der Berufung auf die Verjährung der Gegeneinwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht.
In Rechtsprechung und Literatur wird dazu einhellig die Auffassung vertreten, daß unzulässige Rechtsausübung dann zu bejahren ist, wenn der Verpflichtete den Berechtigten durch ein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat, das dem Berechtigten nach verständigem Ermessen ausreichenden Anlaß bot, die Klageerhebung aufzuschieben (vgl.BGHZ 9, 1 (5); BGHVersR 1977, 617 (619); BGHZ 71, 86 (96); Soergel-Augustin, 11.Aufl., § 222 Anm.6; Erman-Hefermehl, 7.Aufl., § 222, Anm.11;
Erman-Sirp, 7.Aufl., § 242, A 156; Palandt-Heinrichs, 41.Aufl., vor § 194, Anm.3 a). Allgemein anerkannt ist aber auch, daß der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auch dann durchgreifen kann, wenn der Verpflichtete den Berechtigten nur unabsichtlich an der rechtzeitigen Verjährungsunterbrechung gehindert hat (BGB VersR 1977, 617 (619); MK - von Feldmann, § 194, Anm. 10; Enneccerus-Nipperdey, Allg.Teil BGB, 2.Halbband, S.1431 m.w.N.). Es kommt nämlich nicht darauf an, ob das Verhalten des Verpflichteten, das zum Zuwarten des Berechtigten geführt hat, arglistig war, sondern darauf, ob seine jetzige Berufung auf den Ablauf der Verjährungsfrist angesichts seines
damaligen objektiven Verhaltens als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen ist (vgl. RGRK, 12.Aufl., § 222, Anm. 11). Maßgebend dabei ist aber, daß die Untätigkeit des Berechtigten gerade auf das Verhalten des Schuldners zurückzuführen ist (BAG NJW 1967, 174).
Den in Rechtsprechung und Literatur behandelten Fällen liegen dabei zumeist Sachverhalte zugrunde, in denen das Verhalten des Verpflichteten dazu geführt hat, daß der Berechtigte im Irrtum über den Zeitablauf war oder sonst davon ausgehen könnte,
der Verpflichtete werde sich auf Zeitablauf nicht berufen. Hier handelt es sich dagegen um einen Fall, in dem aufgrund eines beiderseitigen Irrtums über den Anspruch selbst die rechtzeitige Geltendmachung versäumt wurde.
Der Bejahung einer unzulässigen Rechtsausübung könnte dabei zunächst entgegenstehen, daß es hier an einem Verhalten des Schuldners, das zur Untätigkeit des Gläubigers geführt hat, fehlt und der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht auf ein nur passives Verhalten des Schuldners gegründet werden kann (vgl.Staudinger-Weber, 11.Aufl., § 242, Anm.D 489 m.w.N.), sondern der Schuldner irgendetwas tun muß, was nach der Lebenserfahrung auf den Gläubiger einwirkt mit dem Ergebnis, daß er von
der Klage Abstand nimmt.
Dem ist an sich zuzustimmen, weil der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) verlangt, an dem es bei bloßer Passivität fehlt.
Im Streitfall ist aber in Betracht zu ziehen, daß der Beklagte während des Scheidungsrechtsstreits, im Unterhaltsrechtsstreit und auch in der gesamten Folgezeit hinsichtlich
der Ansprüche der Klägerin nicht bloß passiv geblieben ist, sondern diese mehrfach ausdrücklich anerkannt hat und die Klägerin auch finanziell so gestellt hat als sei sie Miteigentümerin des Grundstücks. Der Beklagte war es auch, der beim Notar war, um den Kaufvertrag seinerzeit zu beurkunden und er muß derjenige gewesen sein, der nach Vollzug des Kaufs die Grundbuchnachricht erhielt, daß nur er als Eigentümer eingetragen war. Und er - schließlich - muß es gewesen sein, der der ihm vertrauenden Klägerin, wenn auch unabsichtlich, die falsche Vorstellung von den Eigentumsverhältnissen vermittelt hat. Diese Handlungen haben die Klägerin objektiv davon abgehalten,
Ansprüche aus ihrem Miteigentum gerichtlich geltend zu machen. Dabei war es Ausfluß der beiderseitigen Fehlvorstellung über die Eigentumslage, daß die Klägerin ohne freiwillige Einräumung der Miteigentumsrechte durch den Beklagten diese vermeintlichen
Rechte geltend gemacht hätte, nicht aber Ansprüche auf Zugewinnausgleich.
Dennoch hat sich das Verhalten des Beklagten mittelbar auch auf die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs ausgewirkt. Wäre er passiv geblieben, hätte die Klägerin bei einer auf Miteigentum gestützten Klage alsbald erfahren, daß ihr diese Rechtsposition nicht zustand mit der sich daraus ergebenden Folge, daß sie dann Zugewinnausgleichsansprüche geltend gemacht hätte.
Wegen dieser ursächlichen Verknüpfung handelt es sich auch in bezug auf den Zugewinnausgleichsanspruch nur um eine scheinbare Passivität des Beklagten. Sein Verhalten in bezug auf die vermeintlichen Miteigentumsrechte hat auch das Zuwarten der Klägerin hinsichtlich ihrer Zugewinnausgleichsansprüche entscheidend beeinflußt.
Das Erfordernis, daß die Untätigkeit des Berechtigten gerade auf das Verhalten des Schuldners zurückzuführen sein muß, ist auch bei einer derartigen mittelbaren Verursachung der Untätigkeit zu bejahen.
Dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung steht schließlich auch nicht entgegen, daß der Kläger hier nur den Irrtum über den Anspruch selbst, nicht aber einen Irrtum über die Notwendigkeit der rechtzeitigen Geltendmachung mitverursacht hat.
Der Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens trifft denjenigen, der den Irrtum über den Anspruch selbst hervorruft ebenso wie denjenigen, der (nur) den Irrtum über die Notwendigkeit alsbaldiger Geltendmachung hervorruft. Das gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, die Irrtumserregung unmittelbar die Versäumung der rechtzeitigen Geltendmachung des wirklich bestehenden Anspruchs zur Folge hatte. Entscheidend ist insoweit, daß der Entschluß, den Anspruch nicht geltend zu machen, aufgrund' eines vom Anspruchsgegner jedenfalls maßgeblich mitzuverantwortenden Irrtums nach Treu und Glauben verständlich erscheint oder gar - so liegt der Fall hier - notwendige Folge rechtlich vernünftiger Überlegung war. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken, den der Gesetzgeber in § 208 BGB zum Ausdruck gebracht hat. Danach wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung
oder in anderer Weise anerkennt. Wenn der Verpflichtete – wie hier - durch derartige Handlungen das weitergehende Miteigentumsrecht laufend anerkannt hat, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn er sich nach Aufdeckung des Irrtums auf die Verjährung
des Zugewinnausgleichsanspruchs, der im Grunde nur ein Surrogat der Mitberechtigung ist, berufen will, da die Klägerin darauf vertrauen durfte, daß ihr im Ergebnis der hälftige Wert des Grundstücks, ohne weitere Rechtshandlungen vornehmen
zu müssen, zustünde. Daß der Beklagte das Haus inzwischen belastet hat, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts, da die Belastung in Kenntnis möglicher Ansprüche der Klägerin erfolgt ist. Unbeachtlich ist es auch, ob die Klägerin bei der Wahrnehmung ihrer Rechte alle Objektiv zu erwartende Sorgfalt (Prüfung des Grundbuchinhalts nach Scheidung?) beobachtet hat, da dem Beklagten selbst, dem von Beginn an bessere Erkenntnismöglichkeiten in bezug auf die Eigentumssituation am Grundstück eigneten, zumindest ein gleich gewichtiger Verstoß in der Wahrnehmung seiner eigenen Angelegenheiten zur Last fällt. Wenn zudem bedacht wird, daß dieser objektive Mangel in der
Wahrung eigener Rechte gerade durch das eheliche Vertrauen auf damalige Darstellungen des Beklagten und das nacheheliche Vertrauen auf Rechtshandlungen des Beklagten ausgelöst worden ist, liegt es auf der Hand, daß ein solches Versagen der Klägerin
nach Treu und Glauben jedenfalls nicht dem Beklagten zu seinen Gunsten ausschlagen darf.
Dem Prozeßkostenhilfeantrag war daher stattzugeben; das gilt auch für die Auskunftsklage, die zur Feststellung der genauen Höhe des Zugewinnausgleichsanspruches erforderlich ist.