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Oberlandesgericht Köln·4 WF 172/09·29.11.2009

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von PKH für einstweilige Kindesunterhaltsanordnung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Kindesunterhalt. Das OLG hält die sofortige Beschwerde für unzulässig, weil der Rechtsmittelzug im PKH-Prüfungsverfahren nicht über den der Hauptsache hinausgehen darf. Entscheidungen über einstweilige Anordnungen sind nach § 620c S.2 ZPO nicht anfechtbar; daher ist auch die auf mangelnde Erfolgsaussichten gestützte PKH-Ablehnung nicht statthaft.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags für einstweilige Kindesunterhaltsanordnung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rechtsmittelzug im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren darf nicht weitergehen als der Rechtsmittelzug in der Hauptsache (§ 127 Abs. 2 S.2 ZPO).

2

Ist eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 620c S.2 ZPO nicht anfechtbar, ist auch eine im PKH-Verfahren ergangene Ablehnung der Prozesskostenhilfe für dieses einstweilige Anordnungsverfahren nicht anfechtbar.

3

Eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines PKH-Antrags ist unzulässig, wenn das zugrundeliegende Anordnungsverfahren selbst keiner Anfechtung zugänglich ist.

4

Eine gesonderte Kostenentscheidung ist im PKH-Verfahren nicht veranlasst, wenn die Entscheidung des Verfahrens dies nicht erfordert (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 620c Satz 2 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 32 F 211/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 29.09.2009 (32 F 211/09) wird verworfen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 1.10.2009 richtet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Zahlung von Kindesunterhalt.

3

Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

4

Aus der Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird der allgemeine Rechtsgrundsatz hergeleitet, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der Rechtsmittelzug nicht weitergehen soll als in der Hauptsache (Zöller/Philippi, ZPO, § 127, Rn. 47 m.w.N.). Dies bedeutet, dass in Verfahren gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergangene Prozesskostenhilfebeschlüsse, in denen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags auf mangelnde Erfolgsaussichten gestützt wird, nicht anfechtbar sind, wenn auch ein Beschluss betreffend den Anordnungsantrag selbst nicht angefochten werden könnte (vgl. Zöller/Philippi a.a.O.; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, § 127, Rn. 3). Gemäß § 620 c Satz 2 ZPO wäre eine in dem einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Entscheidung des Amtsgerichts nicht anfechtbar. Deshalb kann auch die Entscheidung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren nicht angefochten werden.

5

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.