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Oberlandesgericht Köln·4 WF 169/10·16.09.2010

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von PKH in einstweiliger Wohnungszuweisung/Gewaltschutz

ZivilrechtFamilienrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Verfahren auf Wohnungszuweisung und nach dem Gewaltschutzgesetz; das Familiengericht verweigerte die Bewilligung wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht. Das OLG Köln weist die sofortige Beschwerde zurück und bestätigt, dass weder Anspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden. Insbesondere spreche das Kindeswohl für den Verbleib beim Vater, und eidesstattliche Versicherungen des Antragsgegners entkräften die Gewaltvorwürfe.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung der PKH für einstweilige Anordnungen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einstweilige Anordnungsverfahren setzt die nach § 114 ZPO entsprechende hinreichende Erfolgsaussicht voraus; fehlt diese von Anfang an, ist PKH zu versagen.

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Ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) ist nur anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife nach Stellungnahme des Antragsgegners das Bedürfnis einer sofortigen, vorläufigen Regelung glaubhaft dargelegt ist.

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Anspruchs- und Wiederholungsgefahrsvorbringen im Gewaltschutzrecht und bei Wohnungszuweisung müssen glaubhaft gemacht werden; unstreitige Gegenangaben und eidesstattliche Versicherungen des Antragsgegners können die Erfolgsaussicht entfallen lassen.

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Bei Anträgen auf Wohnungszuweisung ist das Kindeswohl maßgeblich; spricht das Kindeswohl für den Verbleib des Kindes beim anderen Elternteil, kann dies eine Wohnungszuweisung an diesen rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 2 FamFG§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 57 Abs. 2 Nr. 4 FamFG§ 58 FamFG§ 59 FamFG§ 61 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 12 F 213/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Eschweiler vom 6.08.2010 - 12 F 213/10 - , soweit mit diesem der Antragstellerin die beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für vorliegendes Verfahren mit Ausnahme des Vergleichsabschlusses zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen

Gründe

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Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend in Verbindung mit §§ 57 Satz 2 Nr. 4, 58, 59, 61, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 FamFG zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit überzeugender Begründung, auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Antragstellerin für vorliegendes einstweilige Anordnungsverfahren auf Wohnungszuweisung und zum Gewaltschutzgesetz die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung die gemäß § 114 ZPO entsprechend erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht von Anfang an fehlte.

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Zutreffend geht das Familiengericht davon aus, dass die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch zum Gewaltschutzgesetz noch auf Wohnungszuweisung ausreichend glaubhaft gemacht hat. Zudem fehlt es nach Überzeugung des Senates auch an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund.

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Ein Anordnungsgrund kann nur dann angenommen werden, wenn das Bedürfnis für eine schnelle vorläufige Regelung im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dargelegt und glaubhaft gemacht wird. Vorliegend kann schon nicht erkannt werden, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife, das heißt nach Vorliegen der Stellungnahme des Antragsgegners zu den Anträgen der Antragstellerin, eine besondere Eilbedürftigkeit angenommen werden konnte, die es erforderlich machte, vorab und vor Klärung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. So hatte der Antragsgegner bisher unwidersprochen vorgetragen, dass die Antragstellerin im Trennungszeitpunkt gewillt war, die eheliche Wohnung zu verlassen, um zu einem bis dahin geheim gehaltenen "neuen" Freund zu ziehen. Außerdem ist in dem Antragserwiderungsschriftsatz unwidersprochen vorgetragen worden, dass der gemeinsame Sohn der Parteien nicht mit der Mutter gehen sondern lieber beim Vater bleiben wolle. Diese Angaben sind durch entsprechende eidesstattliche Versicherungen des Antragsgegners und der Mutter der Antragstellerin untermauert worden. Eine hieran orientierte Regelung ist dann auch im Sorgerechtsverfahren getroffen worden.

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All dies zeigt, dass eine sofortige Regelung nicht erforderlich war. Dies gilt auch für die Frage hinsichtlich der behaupteten Gewaltanwendung. Auch hier war auf Grund der Tatsache, dass die Antragstellerin aus- und zu ihrem Freund zog zumindest eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben.

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Aber auch die genannten Anordnungsansprüche bestehen nicht. Dies gilt zum Einen bezüglich der Wohnungszuweisung deswegen, weil Gründe des Kindeswohles eher für eine Wohnungszuweisung an den Antragsgegner sprechen, zumal die Schwiegermutter des Antragsgegners, also die Mutter der Antragstellerin, unter keinen Gesichtspunkten wollte und will, dass ihre Tochter in dem ihr, der Mutter gehörenden Haus, indem die beteiligten Eheleute zur Miete wohnten, wohnhaft blieb. Bei der wohl schon bei Antragstellung ins Auge gefassten und nunmehr getroffenen Aufenthaltsregelung bezüglich des gemeinsamen Sohnes spricht und sprach alles dafür, dass der Antragsgegner mit dem gemeinsamen Kind in der Wohnung verblieb.

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Nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist - insbesondere in Ansehung der eidesstattlichen Versicherung der Mutter der Antragstellerin – zum Anderen, dass der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin in erheblichem Umfang gewalttätig geworden war, wonach die beantragte einstweilige Regelung nach dem Gewaltschutzgesetz erforderlich wurde. Insbesondere ist auch im Hinblick auf den Wegzug der Antragstellerin eine Wiederholungsgefahr nicht indiziert.

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Zutreffend war daher für das eingeleitete einstweilige Anordnungsverfahren die gemäß § 114 ZPO analog erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen. Verfahrenskostenhilfe ist daher zutreffend nicht bewilligt worden. Die gegen den verweigernden Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde musste also zurückgewiesen werden.

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Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entsprechend ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

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Die Beschwerdegebühr beträgt nach KV Nr. 1912 zu § 3 Abs. 4 FamGKG: 50,00 €.