Beschwerde gegen Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen Nichtbedürftigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsabänderungsverfahren; das Familiengericht lehnte dies mangels Bedürftigkeit ab. Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde ab und bestätigte, dass ausgezahlte Mittel aus einem gekündigten Bausparvertrag zur Finanzierung des Verfahrens einzusetzen waren. Beitragsleistungen der Lebensgefährtin begründen ohne konkrete Nachweise keinen rückzahlbaren Darlehensanspruch. Deshalb war die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu versagen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe mangels Bedürftigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe setzt Bedürftigkeit voraus; vorhandene, zur Verfügung stehende Vermögenswerte sind vorrangig zur Finanzierung des Verfahrens einzusetzen.
Ausgezahlte Mittel aus einem zuvor aufgelösten Bausparvertrag, die zum Verbrauch verwendet wurden, sind nicht ohne Weiteres als schutzwürdiges Schonvermögen zu behandeln.
Leistungen der mit dem Antragsteller zusammenlebenden Lebensgefährtin für die gemeinsame Lebensführung begründen nicht automatisch einen jederzeit rückzahlbaren Darlehensanspruch gegenüber dem Antragsteller; hierfür ist eine konkrete und glaubhafte Darlegung erforderlich.
Der Antragssteller trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für seine Bedürftigkeit; unzureichende Substantiierung rechtfertigt die Versagung der Verfahrenskostenhilfe.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 402 F 146/10 (VKH)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 02.08.2010 - 402 F 146/10 - , mit wel-chem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss dem Antragsteller die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt, weil er nicht bedürftig gemäß §§ 114, 115 ZPO entsprechend ist.
Zu Recht hat das Familiengericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 06.09.2010 darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller zumutbar und möglich war, das Verfahren mit eigenen Mitteln, nämlich mit dem Guthaben aus dem aufgelösten Bausparvertrag in Höhe von 3.223,58 €, das Ende März 2010 und damit nur wenige Wochen vor Einleitung des vorliegenden Gerichtsverfahrens ausgezahlt worden war, zu finanzieren. Auch nach Auffassung des Senates kann der Antragsteller nicht darauf verweisen, dass er mit diesem Guthaben "Schulden" bei seiner Lebensgefährtin, die mit ihm zusammen lebt und wirtschaftet, habe zurückzahlen müssen. Die Existenz solcher sofort rückzahlbarer fälliger Schulden, insbesondere aus einem Darlehen, ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht. So ergibt sich eine solche Rückzahlungsverpflichtung nicht aus der eidesstattlichen Versicherung der Lebensgefährtin des Antragstellers, der Zeugin I. T., vom 06.08.2010 (Blatt 50 VKH-Heft). Diese besagt nur, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers eigene Mittel - sie nennt den Betrag von 5.800,00 € - zur gemeinsamen Lebensführung aufgebracht habe. Damit haben aber der Antragsteller und seine Lebensgefährtin entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ihren Anteil zur gemeinsamen Lebensführung beigetragen, ohne dass hieraus ein unmittelbarer Rückzahlungsanspruch für erbrachte "Mehraufwendungen" resultieren würde. Der eidesstattlichen Versicherung kann insbesondere nicht entnommen werden, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers diesem ein jederzeit rückzahlbares Darlehen gegeben hätte. Vielmehr haben die Lebensgefährten ihre finanziellen Mittel zur gemeinsamen Lebensführung verbraucht.
Damit konnte und musste aber der Antragsteller, bevor er evt. Mehraufwendungen seiner Lebensgefährtin ausglich, die aus der Auflösung des Bausparvertrages erhaltenen 3.223,58 € zur Finanzierung des vorliegenden, von ihm anhängig gemachten Unterhaltsabänderungsverfahren einsetzen. Bei einem vorläufigen Gegenstandswert von 3.648,00 € belaufen sich die voraussichtlichen Kosten des Antragstellers für die Führung des Prozesses auf 1.049,00 €. Dieser Betrag ist ohne weiteres gedeckt durch den erhaltenen Betrag aus dem gekündigten Bausparvertrag.
Da der Antragsteller den Bausparvertrag gerade auch zum Verbrauch aufgelöst hat, kann der Vermögenswert auch nicht als Schonvermögen behandelt werden.
Damit braucht letztendlich nicht geklärt zu werden, ob der Antragsteller, der wohl gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin mietfrei wohnt, wie sich aus seiner Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ergibt, seine Bedürftigkeit im Übrigen ausreichend glaubhaft gemacht hat, sind doch die vom Familiengericht aufgezeigten Zweifel durchaus angebracht und legen den Schluss nahe, dass auf Grund der von ihm behaupteten Ausgaben tatsächlich weitere Einkünfte zur Bedarfsdeckung verfügbar sein müssen.
Ebenfalls nicht abschließend geklärt zu werden braucht, ob die Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht mutwillig erscheint. Schließlich droht derzeit auf Grund der Erklärungen der Antragsgegnerin seine Inanspruchnahme nicht. Zwar kann dem Antragsteller das Titulierungsinteresse an einer abändernden Entscheidung nicht abgesprochen werden. Andererseits erscheint es sehr fraglich – so die Auffassung des Senates –, ob eine wirtschaftlich denkende Partei unter den konkreten Umständen den Rechtsstreit in die Wege geleitet hätte, wenn sie diesen aus eigenen Mitteln hätte finanzieren müssen.
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entsprechend ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 € (Nr. 1912 KV FamGKG).