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Oberlandesgericht Köln·4 WF 166/14·30.11.2014

Sofortige Beschwerde: Terminsgebühr im Versorgungsausgleich ohne Erörterung nicht angefallen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht (RVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller rügten die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts (FamG Bonn) und begehrten Zahlung einer Terminsgebühr. Streitgegenstand war, ob nach VV Nr. 3104 Abs.1 Nr.1 RVG eine Terminsgebühr bei Entscheidung ohne Erörterungstermin anfällt. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück: §221 FamFG (Erörterung) ist keine im Sinne des §128 ZPO zwingende mündliche Verhandlung, daher keine Terminsgebühr; Kostenentscheidung nach §97 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragstellern auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn es sich um ein Verfahren handelt, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

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Die in §221 FamFG geregelte Erörterung des Versorgungsausgleichs stellt nicht ohne Weiteres eine notwendige mündliche Verhandlung im Sinne des §128 ZPO dar.

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Entscheidet das Amtsgericht über einen (abgetrennten) Versorgungsausgleich ohne Erörterungstermin, begründet dies grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3104.

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Ist eine Versorgungsausgleichssache zuvor im Verbund mit der Scheidung mündlich erörtert worden, kann dies die Beurteilung der Gebührenerhebung im separaten Festsetzungsverfahren beeinflussen.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG i.V.m. §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG§ 567 ff. ZPO§ 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1§ 221 FamFG§ 221 Abs. 1 FamFG§ VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 406 F 136/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den von dem Amtsgericht – Familiengericht (Rechtspflegerin) – Bonn am 16.09.2014 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Gründe

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Die gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 RVG  i. V. m. §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG statthafte und im übrigen gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 06.10.2014 bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht (Rechtspflegerin) dem Vergütungsfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 14.05.2014 gegen den Antragsgegner nicht in der geltend gemachten Höhe von 923,28 €, sondern nach Absetzung einer 1,2-Terminsgebühr lediglich in der Höhe von 493,45 € entsprochen. Eine Terminsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 ist entgegen dem Beschwerdepetitum auch nach der Auffassung des Senats in dem vorliegenden, mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 18.06.2013 abgeschlossenen Versorgungsausgleichsverfahren, in dem die Antragsteller den Antragsgegner vertreten haben, nicht angefallen.

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Entsprechend seiner Ankündigung mit Verfügung vom 21.02.2013 hat das Amtsgericht über den Versorgungsausgleich abweichend von § 221 FamFG ohne Erörterungstermin entschieden. Nach VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 kann die Terminsgebühr zwar auch anfallen, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, indessen nur in dem Fall, dass es sich um ein Verfahren handelt, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Die nach § 221 Abs. 1 FamFG in Versorgungsausgleichsangelegenheiten grundsätzlich durchzuführende mündliche Erörterung ist indessen keine notwendige Verhandlung im Sinne von § 128 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 15.12.1982 – IVb ZB 544/80 – zu § 53b Abs. 1 FGG a.F., zitiert nach juris Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2014 – 11 WF 965/14 – zitiert nach juris Rn. 8 m. w. Nachw. aus Rspr. und Lit.; Stein in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., § 221 Rn. 4; Weber in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 221 Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., RVG VV 3104 Rn. 18 m. w. Rspr.-Nachw.).

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Die Tatsache, dass es sich bei dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren nicht um ein isoliertes Versorgungsausgleichsverfahren handelt, sondern dieses als Folgesache Gegenstand des Ehescheidungsverfahrens 42 F 68/03 des Amtsgerichts Bonn gewesen und in der Sitzung vom 17.02.2004 abgetrennt worden ist, rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht. Zwar ist nach § 137 Abs. 1 FamFG über Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden, und zwar in Ehe- und Familienstreitsachen gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 128 Abs. 1 aufgrund mündlicher Verhandlung. Das bedeutet, dass auch für eine Versorgungsausgleichssache eine mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben ist, wenn sie als Folgesache im Verbund mit der Scheidungssache steht. Dies gilt indessen nur, solange sie im Verbund steht. Für selbständige und aus dem Verbund abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren gilt § 137 Abs. 1 FamFG nicht. In diesen Fällen erlangt die Regelung des § 221 Abs. 1 FamFG, wonach die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtert werden soll, eigenständib nge Bedeutung. Für den Anwendungsbereich des § 221 Abs. 1 FamFG ist es nämlich unerheblich, in welcher Weise das Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet und durchgeführt wird; die Vorschrift ist sowohl auf Versorgungsausgleichsverfahren, die unabhängig von einer Scheidungssache als selbständige Familiensache isoliert laufen, als auch auf eine Versorgungsausgleichssache, die zunächst als Folgesache einer Scheidungssache mit dieser im Verbund stand und dann nach Abtrennung isoliert weiter geführt, anwendbar (Stein, a. a. O., § 221 Rn. 4; Weber, a. a. O., § 221 Rn. 2).

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Nur der Abrundung der Begründung halber seien die Antragsteller darauf hingewiesen, dass ihr Rechtsmittel selbst auf der Grundlage ihres gegenteiligen Verständnisses von dem Regelungsgehalt der VV-Nr. 3104 keinen Erfolg haben könnte, weil eine Erörterung des Versorgungsausgleichs bereits vor Abtrennung im Ehescheidungsverfahren in der Sitzung vom 17.02.2004 stattgefunden hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Der Gegenstandswert der sofortigen Beschwerde wird auf 429,83 € festgesetzt.