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Oberlandesgericht Köln·4 WF 164/06·22.10.2006

Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung seiner Prozesskostenhilfe nach § 124 Ziff. 2 ZPO. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO nicht fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung eingelegt wurde. Die persönliche Zustellung am 20.04.2006 ist wirksam, die Zustellungsurkunde beweiskräftig; ein Gegenbeweis oder Wiedereinsetzung wurde nicht vorgetragen. Das Gericht weist darauf hin, dass die wiederholte Vorlage des Formblatts nicht gefordert werden kann und eine verspätete Erklärung nicht zwingend die Aufhebung rechtfertigt.

Ausgang: Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen (Fristversäumnis nach wirksamer Zustellung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Ziff. 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthaft; die Einlegungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

2

Ist das Verfahren über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nicht mehr Teil des anhängigen Rechtszugs, kann die Zustellung nach § 172 ZPO an den Antragsteller selbst erfolgen; die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten ist dann nicht erforderlich.

3

Die Zustellungsurkunde ist als öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 ZPO beweiskräftig und erbringt gemäß § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die bezeugten Tatsachen; ein Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO bleibt demjenigen vorbehalten, der die Urkunde widerlegen will.

4

§ 124 Ziff. 2 ZPO sanktioniert nur das völlige Ausbleiben der Erklärung über die Veränderung der Verhältnisse; die Partei hat sich nur über die Veränderung zu erklären, die wiederholte Vorlage des Formblatts ist nicht verlangt und eine verspätete Abgabe kann noch im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden.

Relevante Normen
§ 124 Ziff. 2 ZPO§ 124 ZPO§ 127 Abs. 2 ZPO§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 172 ZPO§ 415 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 49 F 173/02

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 21. September 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 14. März 2006 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Durch den angefochtenen Beschluss ist die dem Antragsteller gewährte Prozesskostenhilfe nach § 124 Ziffer 2 ZPO aufgehoben worden, nachdem er sich auf ein Anschreiben des Rechtspflegers vom 27. Dezember 2005 (das im Beschluss genannte Schreiben vom 26. September 2005 ist aus den Akten nicht ersichtlich) und auf eine Erinnerung vom 7. Februar 2006 nicht gemeldet hatte. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist der Beschluss dem Antragsteller am 20. April 2006 durch Übergabe an ihn persönlich zugestellt worden.

3

Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 meldete sich der frühere Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, nachdem dieser die Aufforderung zur Zahlung von Anwalts- und Gerichtskosten erhalten hatte. Beigefügt war ein ausgefülltes Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" mit Belegen. Nach Mitteilung des Rechtspflegers vom 31. Juli 2006, dass die Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 14. März 2006 aufgehoben und der Beschluss dem Antragsteller am 20. April 2006 persönlich zugestellt worden sei, teilte der Rechtsanwalt des Antragstellers unter dem 17. August 2006, eingegangen bei Gericht am 24. August 2006, mit, der Antragsteller habe Aufhebungsbeschluss nicht erhalten.

4

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht zulässig, sie ist verspätet eingelegt. Gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 ZPO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 127 Absatz 2 ZPO gegeben. Die Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels beträgt einen Monat, § 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung, § 569 Absatz 1 Satz 2 ZPO.

5

Die Zustellung an der Antragsteller selbst am 20. April 2006 ist wirksam. Nach § 172 ZPO sind Zustellungen nur im anhängigen Rechtszug an den Prozessbevollmächtigten vorzunehmen. Das Verfahren über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gehört nicht mehr zum Rechtszug, vgl. OLG München OLGR 1993, 42; OLG Koblenz FamRZ 2005, 531.

6

Die Zustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO vollen Beweis der in der Urkunde bezeugten Tatsachen, § 418 Absatz 1 ZPO (vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 182 Rdn. 14 mit weiteren Nachweisen). Zwar ist der Gegenbeweis möglich, § 418 Absatz 2 ZPO, diesen hat der Antragsteller jedoch nicht geführt.

7

Umstände, welche Veranlassung für eine Wiedereinsetzung wegen der Fristversäumung geben könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

8

Es besteht allerdings Veranlassung für den Hinweis, dass das vom Familiengericht verwendete Formularschreiben nicht dem Stand der Rechtsprechung entspricht. Nach gefestigter ständiger Rechtsprechung (vgl. Zöller/ Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 120 Rdn. 28 mit weiteren Nachweisen), der auch der Senat folgt, hat sich die Partei lediglich über die Veränderung der Verhältnisse zu erklären, die erneute Vorlage des Formblatts "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" kann von ihr nicht verlangt werden. Im übrigen sanktioniert die Regelung des § 124 Ziffer 2 ZPO nur das völlige Ausbleiben der Erklärung über die Veränderung, nicht die verspätete Abgabe. Selbst im Beschwerdeverfahren kann die Erklärung noch nachgereicht werden (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 124 Rdn 10 a mit weiteren Nachweisen).