Zwangsvollstreckung wegen Sachverständigengutachten scheitert an unbestimmtem Tenor
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte Androhung von Zwangsgeld, weil der Schuldner weder die Duldung noch die Beibringung eines Sachverständigengutachtens zum Wohnungswert vornahm. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Tenor des Teilanerkenntnisurteils macht die Verpflichtung von einem „eventuell erforderlichen“ Kostenvorschuss abhängig und ist daher nicht vollstreckungsfähig. Die unbestimmte Formulierung lässt Inhalt und Umfang der Vollstreckung nicht bestimmbar erscheinen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung des Antrags auf Androhung eines Zwangsgeldes abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung müssen Inhalt, Art und Umfang der durchzusetzenden Leistung sich aus dem Vollstreckungstitel bestimmt oder bestimmbar ergeben.
Eine im Urteilstenor ausgesprochene Verpflichtung, die von der Bereitstellung eines "eventuell erforderlichen" Kostenvorschusses abhängig gemacht wird, ist in der Regel unbestimmt und kann nicht Grundlage der Zwangsvollstreckung sein.
Ein Anspruch, wonach der Schuldner ein Sachverständigengutachten selbst einzuholen hat, ist nur vollstreckbar, wenn der Titel konkret regelt, wer das Gutachten zu beauftragen hat und welche Kostenvoraussetzungen gelten.
Ein Anspruch auf Duldung eines vom Gläubiger beauftragten Sachverständigen ist nur dann vollstreckungsfähig, wenn dies ausdrücklich und bestimmbar im Urteilstext tituliert ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 30 F 276/96
Leitsatz
Die in einem Urteilstenor ausgeurteilte Verpflichtung des Schuldners zur Auskunftserteilung zur Berechnung des Zugewinns, die "abhängig" davon gemacht ist, daß der Gläubiger einen "eventuell erforderlichen" Kostenvorschuß bereitstellt, kann mit Rücksicht auf die mangelnde Bestimmtheit des Tenors nicht Grundlage der Zwangsvollstreckung sein.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 7. 5. 1997 (30 F 276/97), mit welchem ihr Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner für den Fall der Weigerung zur Duldung der Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert der Wohnung M. Str. 25 in S. sowie ihr Hilfsantrag auf Androhung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner für den Fall der weiteren Nichtbeibringung eines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert der genannten Wohnung zurückgewiesen worden ist, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die "Beschwerde" der Gläubigerin gegen den die beantragte Androhung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner zurückweisenden Beschluß des Amtsgerichts ist als sofortige Beschwerde gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch gemäß § 577 Abs. 2 ZPO fristgemäß binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt worden und daher zulässig. Die sofortige Beschwerde ist jedoch sachlich nicht begründet.
1.
Die Gläubigerin kann bereits aus formellen Gründen die mit ihrem Hauptantrag begehrte Androhung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner für den Fall seiner Weigerung zur Duldung der Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert der in Rede stehenden Wohnung nicht verlangen. Denn zum einen kann die Gläubigerin aufgrund der Fassung der Urteilsformel in dem Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Siegburg vom 12. 11. 1996 vom Schuldner nicht die Duldung der Wertermittlungen eines von ihr beauftragten Gutachters verlangen. Zum anderen ist die Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil insoweit auch mangels Bestimmtheit der Urteilsformel unzulässig.
Soweit sich für den im Rahmen des Zugewinnausgleichs für den Ehegatten gegen den anderen neben dem Anspruch auf Auskunft über den Bestand seines Endvermögens aus § 1379 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zusätzlich ergebenden Anspruch auf Wertermittlung durch einen Sachverständigen die Frage stellt, ob der Gläubiger vom
Schuldner verlangen kann, daß dieser einen Sachverständigen mit der Wertermittlung beauftragt und dann dessen Ergebnisse vorlegt, also eine Leistung erbringt, oder ob der Schuldner die Ermittlungen eines vom Gläubiger selbst beauftragten Gutachters nur dulden muß, ist diese von der Rechtsprechung zwar im letzteren Sinne entschieden worden (vgl. BGHZ 84, 31, 35), worauf die Gläubigerin zu Recht hinweist. Tituliert ist ein derartiger Anspruch gegen den Schuldner auf Duldung eines von der Gläubigerin beauftragten Gutachters in dem in Rede stehenden Teilanerkenntnisurteil vom 12. 11. 1996 jedoch nicht. Der Schuldner ist vielmehr in dem Tenor dazu verurteilt worden, selbst ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der Wohnung einzuholen. Dies ergibt sich auch aus den Gründen des Urteils, in welchen festgestellt ist, daß der Schuldner anerkannt habe, das Gutachten einzuholen. Dies entspricht auch dem, wozu sich der Schuldner in dem vorausgegangenen Temin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 22. 10. 1996 bereit erklärt hat, nämlich das Gutachten auch selbst in Auftrag zu geben mit der Maßgabe, daß vorab vorschüssig die erforderlichen Kosten von der Gläubigerin bereitgestellt würden, wie er auch in seinem Schriftsatz vom 23. 10. 1996 (Blatt 43 GA) ausgeführt hat. Dementsprechend hat das Amtsgericht im Tenor des Teilanerkenntnisurteil ausgesprochen, daß die Erteilung der Auskunft davon "abhängig" ist, daß die Gläubigerin "einen eventuell erforderlichen Kostenvorschuß bereitstellt". Ergibt sich hiernach zum einen, daß die Gläubigerin auf der Grundlage des Urteilstenors vom Schuldner nicht die Duldung der Wertermittlung durch einen von ihr beauftragten Gutachter verlangen kann, ist eine Zwangsvollstreckung zudem auch mit Rücksicht auf die mangelnde Bestimmtheit des Tenors nicht zulässig. Zu den Voraussetzungen der Zulässigkweit der Zwangsvollstreckung gehört nämlich, daß Inhalt, Art und Umfang der Vollstreckung sich aus dem Titel bestimmt oder bestimmbar ergeben (vgl. BGH MDR 1973, 132; OLG Hamm MDR 1983, 849; Zöller-Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 704 Rn. 4,5). Der durch die Zwangsvollstreckung zu erreichende Erfolg, das heißt, was der Schuldner zu leisten oder zu dulden hat, muß allein aus der Urteilsformel erkennbar sein (vgl. OLG Hamm MDR 1983, 849 m.w.N.). Die im Urteilstenor ausgeurteilte Verpflichtung des Schuldners zur Auskunftserteilung ist "abhängig" davon, daß die Gläubigerin einen "eventuell erforderlichen" Kostenvorschuß bereitstellt. Welchen konkreten Kostenvorschuß die Gläubigerin zu leisten hat, damit die Vollstreckung gegen den Schuldner beginnen kann, spricht die Urteilsformel nicht aus. Aus der Urteilsformel läßt sich hiernach nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein bestimmter oder bestimmbarer Kostenvorschuß herleiten, der mit der für das Zwangsvollstreckungsverfahren erforderlichen Bestimmtheit Grundlage einer Vollstreckung sein könnte, so daß der Titel mangels vollstreckungsfähigen Inhalts für die erstrebte Zwangsvollstreckungsmaßnahme ungeeignet ist. Gerade der zwischen den Parteien nunmehr entbrannte Streit über die Höhe eines "erforderlichen" Kostenvorschusses zeigt deutlich, daß insoweit eine nicht aus dem Titel zu klärende Unbestimmtheit vorliegt, die nicht im Vollstreckungsverfahren aufzuklären ist, sondern in ein Erkenntnisverfahren gehört.
2.
Aus den letztgenannten Gründen kommt eine Zwangsgeldanordnung auch nicht für den Fall der weiteren Nichtbeibringung eines Sachverständigengutachtens durch den Schuldner in Betracht, wie die Gläuberin dies mit ihrem Hilfsantrag begehrt. Ungeachtet der Gründe, die grundsätzlich gegen einen Wertermittlungsanspruch mit dem Inhalt sprechen, daß der Schuldner selbst einen Sachverständigen mit der Wertermittlung beauftragt, und die dahin gehen, daß der Gläubiger den vom Schuldner beauftragten Sachverständigen meist nicht in gleichem Maße vertraut wie einem selbst ausgewählten, wie der vorliegende Fall deutlich zeigt, ist eine Zwangsvollstreckung mit Rücksicht auf den nicht vollstreckungsfähigen Inhalt des Tenors, der eine Leistungspflicht des Schuldners zur Beibringung des Gutachtens von einem nicht konkret genannten Kostenvorschuß der Gläubigerin abhängig macht, nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert der Beschwerde: 1.000.- DM.