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Oberlandesgericht Köln·4 WF 156/11·23.08.2011

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe im Sorgerecht verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Sorgerechtsverfahren. Das OLG Köln verwirft die sofortige Beschwerde als unzulässig, weil gegen die in der Hauptsache getroffene schriftliche Zurückweisung kein Rechtsmittel gegeben ist. Zusätzlich ist die Gewährung von VKH wegen Mutwilligkeit und fehlender Eilbedürftigkeit abgelehnt worden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe im einstweiligen Sorgerechtsverfahren als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen eine im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidung ist nur zulässig, wenn die zugrunde liegende Entscheidung in der Hauptsache selbst anfechtbar ist.

2

Wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen, ist hiergegen keine Beschwerde möglich; stattdessen kann die mündliche Verhandlung beantragt werden.

3

Verfahrenskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint und keine hinreichende Erfolgsaussicht oder besondere Eilbedürftigkeit vorliegt.

4

Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes bedarf es nicht der Beteiligung beider sorgeberechtigter Elternteile; der Elternteil, bei dem das Kind sich aufhält, kann alleinige Entscheidungen für Routineangelegenheiten treffen.

5

Staatliche Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist nicht dazu bestimmt, wirtschaftlich nicht vertretbare oder nicht notwendige Prozessführungen zu finanzieren; bei fehlender Dringlichkeit kann VKH versagt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 58 FamFG§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 406 F 120/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 22.07.2011 – 406 F 120/11 –, soweit der Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren zum Sorgerecht verweigert worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig, da gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren sind aber nur solche das Gesuch zurückweisende Beschlüsse mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, die auf eine Entscheidung abzielen, die auch in der Hauptsache anfechtbar ist. Der Grund für diese Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, dass im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren der oder die Antragsteller(in) keine Entscheidung zur Sache erreichen können soll, die nicht auch in der Hauptsache an das Rechtsmittelgericht gelangen kann.

3

So liegt die Sache aber hier. Zwar sind grundsätzlich einstweilige Anordnungen zum Sorgerecht, die aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen sind, mit der Beschwerden nach § 58 FamFG anfechtbar. Vorliegend stellt sich aber der Sachverhalt so dar, dass mit der die Verfahrenskostenhilfebewilligung verweigernden Entscheidung des Familiengerichts auch der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen worden ist. Hiergegen ist keine Beschwerde möglich. Vielmehr hat die Antragstellerin nur die Möglichkeit, darauf anzutragen, über den gestellten zurückgewiesenen einstweiligen Anordnungsantrag mündlich zu verhandeln. Dieser Antrag ist aber nicht gestellt worden. Daher liegt derzeit eine in der Sache zurückweisende Entscheidung vor. Schon daraus ergibt sich auch die mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtverfolgung, so dass der Antrag auch – seine Zulässigkeit einmal unterstellt – unbegründet wäre.

4

Zudem hat das Familiengericht auch in der Sache selbst zutreffend entschieden. Denn jedenfalls stellt sich die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im einstweiligen Anordnungsverfahren als mutwillig dar. Auch das weitere Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nicht, einen Anordnungsgrund zu bejahen. Dieser setzt nämlich eine besondere Eilbedürftigkeit voraus. Angesichts der Tatsache, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin seit März 2011 kein Kontakt mehr zum Kindesvater bestehen soll und dieser sich auch nicht um die Kindesangelegenheiten seit diesem Zeitpunkt gekümmert hat, spricht schon der Umstand, dass bisher bei der Regelung der Kindesbelange keine Schwierigkeiten aufgetreten sind, dafür, dass ein Regelungsbedürfnis vor Abschluss des Hauptverfahrens nicht besteht. Dabei sei die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass in Angelegenheiten des täglichen Lebens, wozu auch die üblichen Arztbesuche gehören, es nicht der Beteiligung beider sorgeberechtigter Elternteile bedarf. Vielmehr kann derjenige, in dessen Obhut sich das Kind befindet, über solche Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden. Darüber hinaus bedarf es auch keiner Beteiligung des Kindesvaters soweit Notfälle betroffen sind, die ein dringendes medizinisches Einschreiten erforderlich machen würden. Soweit im Übrigen schwerwiegende ärztliche Behandlungen erforderlich werden sollten, die kein sofortiges ärztliches Einschreiten erforderlich machen, könnte die Antragstellerin, soweit der Kindesvater nicht erreichbar ist, für die betroffene Einzelfrage eine gerichtliche Genehmigung – notfalls auch in Form einer einstweiligen Anordnung – erwirken.

5

Im jetzigen Verfahrensstand erscheint die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im einstweiligen Anordnungsverfahren jedenfalls mutwillig. Denn eine wirtschaftlich vernünftig denkende Verfahrensbeteiligte, die aus eigenen Mitteln das einstweilige Anordnungsverfahren finanzieren müsste, würde in der gegebenen Situation, in der eine kurzfristige gemeinsame Sorgerechtsentscheidung notwendig werden müsste, das einstweilige Anordnungsverfahren nicht auf eigene Kosten betreiben. Es ist nicht Aufgabe des Staates, im Wege von Sozialhilfeleistungen solche nicht erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zu tragen. Ausreichend erscheint, dass der Antragstellerin, soweit sie bedürftig ist, für das Hauptsacheverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.

6

Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

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Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.