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Oberlandesgericht Köln·4 WF 151/13·27.11.2013

Beschwerde gegen Verfahrenswertfestsetzung bei Wohnungszuweisung teilweise erfolgreich

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers legte Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts im Wohnungszuweisungsverfahren ein. Das OLG Köln änderte den Beschluss des Amtsgerichts teilweise und setzte den Verfahrenswert für den ersten Rechtszug auf 4.500 € fest. Es begründet die Erhöhung mit dem deutlich überdurchschnittlichen Nutzungswert der zugewiesenen Ehewohnung und verneint die Heranziehung des Jahreswohnwerts als Grundlage unter dem seit 01.09.2009 geltenden FamGKG.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Verfahrenswert für ersten Rechtszug auf 4.500 € erhöht

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 1361b BGB kann der Regelwert des § 48 Abs. 1 FamGKG nach § 48 Abs. 3 FamGKG wegen besonderer Umstände des Einzelfalls erhöht werden, insbesondere bei besonders hochwertiger Ehewohnung.

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Der wirtschaftliche Interessewert des Wohnungszuweisungsanspruchs steigt mit dem Nutzungswert der Immobilie und rechtfertigt eine Abweichung vom Regelwert, wenn die Wohnung deutlich über dem Normalfall liegt.

3

Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts ist der Regelwert als Ausgangspunkt zu verwenden; eine angemessene prozentuale Erhöhung kann die besondere Werthaltigkeit des Objekts abbilden.

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Entscheidungen, die den einjährigen Nutzungswert zur Bemessung des Streitwerts heranziehen, sind unter dem seit 01.09.2009 geltenden § 48 FamGKG nicht ohne Weiteres übertragbar, wenn sie auf früheren gesetzlichen Regelungen beruhten.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 RVG i. V. m. § 59 Abs. 1 FamGKG§ 48 Abs. 1 FamGKG§ 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG i. V. m. § 1361b BGB§ 48 Abs. 3 FamGKG§ 48 Abs. 2 und 3 GKG a.F.§ 59 Abs. 3 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 410 F 299/12

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht – Bonn am 10.10.2013 erlassene Beschluss – 410 F 299/12 – teilweise abgeändert und der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug auf 4.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG i. V. m. § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 18.10.2013 hat auch in der Sache teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

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Der Senat teilt die Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, dass der durch § 48 Abs. 1 FamGKG für Verfahren gemäß § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG i. V. m. § 1361b BGB vorgegebene Regelwert von 3.000,00 € gemäß § 48 Abs. 3 FamGKG wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles zu erhöhen sein kann, wenn die Wohnungszuweisung eine besonders teure Wohnung anbetrifft. Dies trägt der Motivation des Gesetzgebers bei Schaffung des § 48 FamGKG Rechnung. Die Erhöhung des Wertes einer Ehewohnungssache über den Regelwert hinaus hat der Gesetzgeber bei Verfassung des seit dem 01.09.2009 geltenden FamGKG beispielhaft ausdrücklich bei besonders teuren Wohnungen als möglich angesehen (BT-Drucksache 16/6308, S. 307). Eine solche Behandlung erscheint auch plausibel, da das wirtschaftliche Interesse des Rechtssuchenden an einem Obsiegen mit seinem Wohnungszuweisungsantrag mit dem Nutzungswert der Immobilie steigt und der Regelwert, der auch für Mietwohnungen kleineren Zuschnitts und geringeren Standards gilt, der wirtschaftlichen Bedeutung bei Zuweisung einer besonders teuren Wohnung nicht mehr gerecht wird.    

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Auf dieser Grundlage erscheint dem Senat eine Erhöhung des Regelwertes auch im vorliegenden Fall geboten. Bei der betroffenen Wohnung handelt es sich um ein in C gelegenes Hausgrundstück mit einer Grundstücksgröße von 976 m² und einer Wohnfläche von ca. 250 m² und damit um ein vom Normalfall deutlich abweichendes, wesentlich höherwertiges Anwesen mit deutlich gehobenem Wohnwert. Unter weiterer Berücksichtigung des Regelwertes von 3.000,00 € als Ausgangswert bei durchschnittlichem Nutzungswert einer Wohnung einschließlich einer zu berücksichtigenden Spanne nach unten wie auch – hier – nach oben erscheint die Erhöhung des Regelwertes um 50 % und damit die Festsetzung des Verfahrenswertes für den ersten Rechtszug auf 4.500,00 € angemessen.

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Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers speziell auf einen Jahreswohnwert abgestellt wissen möchte und auf dieser Grundlage zu einem Verfahrenswert von mindestens 8.400,00 € gelangt, findet diese Bewertung im Anschluss an die Kodifizierung des FamGKG keine rechtliche Grundlage, wie aus dem Vorstehenden erhellt. Die für die Richtigkeit ihrer Auffassung angeführte Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 26.05.2010 – 13 WF 20/10 – zitiert nach juris Rn. 10), die für die Festsetzung des Wertes des Wohnungszuweisungsverfahrens ebenfalls auf den einjährigen Nutzungswert abgestellt hat, ist nicht einschlägig; diese Entscheidung ist auf der Grundlage des § 48 Abs. 2 und 3 GKG a.F. und nicht unter Berücksichtigung des seit dem 01.09.2009 geltenden § 48 FamGKG ergangen.

6

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 59 Abs. 3 FamGKG nicht veranlasst, dementsprechend auch nicht die Festsetzung des Gegenstandswerts der Beschwerde.