Aufhebung der Anordnung von PKH‑Raten wegen Insolvenz und Restschuldbefreiung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller, dem ratenfreie Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren bewilligt worden war, focht die nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen an. Streitpunkt war die Vereinbarkeit der Ratenanordnung mit dem eröffneten bzw. aufgehobenen Insolvenzverfahren und dem laufenden Restschuldbefreiungsverfahren. Das OLG hob den Beschluss auf: Die Staatskassenforderungen bestanden bereits als Insolvenzforderungen, Zahlungen an einzelne Insolvenzgläubiger und Zwangsvollstreckungen sind während des Restschuldbefreiungsverfahrens unzulässig, sodass die Anordnung wirkungslos ist; zudem fehlte dem Schuldner wegen Abtretung pfändbarer Bezüge die Leistungsfähigkeit.
Ausgang: Beschwerde gegen nachträgliche Anordnung von PKH‑Raten als begründet; angefochtener Beschluss aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ändert nicht den Zeitpunkt des Entstehens der Kostenansprüche; eine nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen hebt lediglich die Stundung bzw. das Einziehungsverbot auf.
Bestehen die Forderungen der Staatskasse bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wird die Staatskasse Insolvenzgläubiger; ihre Ansprüche sind im Insolvenzverfahren anzumelden und nach den Vorschriften der InsO zu verfolgen.
Zahlungen zur Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind während des Restschuldbefreiungsverfahrens unzulässig (§§ 294 Abs.1, 294 Abs.2 InsO).
Wenn der Schuldner wegen der Abtretung pfändbarer Bezüge (§ 287 InsO) derzeit nicht über pfändbares Einkommen verfügt, rechtfertigt dies die Anordnung von Ratenzahlungen nicht; nach Wirksamwerden der Restschuldbefreiung ist eine nachträgliche Ratenanordnung nach § 120 Abs.4 Satz 3 ZPO ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 49 (47) F 189/99 (PKH)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Gründe
I.
Dem Antragsteller ist unter dem 21.04.1999 ratenfrei Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Scheidungsverfahrens bewilligt worden. Durch Beschluss vom 05.06.2000 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom 18.06.2001 aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff. InsO angekündigt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht unter dem 02.09.2002 wegen Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gemäß § 120 Abs. 4 ZPO Ratenzahlungen auf die bewilligte Prozesskostenhilfe angeordnet.
Dagegen wehrt sich der Antragsteller mit der Beschwerde vom 16.09.2002 mit der Begründung, dass er nach den Vorschriften der Insolvenzordnung der Ratenzahlungsanordnung nicht nachkommen dürfe und anderenfalls die Restschuldbefreiung versagt werden würde. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, dass der Anspruch der Staatskasse erst mit dem Zeitpunkt der Anordnung der Ratenzahlungen, also erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens entstanden sei.
II.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Zum einen ist der angefochtene Beschluss wirkungslos und zum anderen erlauben die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers keine Ratenzahlungen.
1)
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen der Staatskasse auf Zahlung von Gerichtskosten und auf die auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsansprüche der Rechtsanwälte. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt lediglich eine Stundung der entstandenen Forderungen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann ZPO, 60.Auflage § 122 Rnr. 5) bzw. ein Einziehungsverbot und eine Forderungssperre (vgl. Zöller/Philippi 22. Auflage, § 122 Rnr. 3, 11). Demzufolge sind durch den angefochtenen Beschluss, der gemäß § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich Ratenzahlungen angeordnet hat, die Ansprüche der Staatskasse nicht erst begründet worden, vielmehr ist lediglich die Stundung bzw. das Einziehungsverbot aufgehoben worden.
Deshalb haben die hier betroffenen Ansprüche der Staatskasse bereits zu dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Antragsteller bestanden, so dass die Staatskasse gemäß § 38 InsO Insolvenzgläubigerin geworden ist und ihre Forderungen gemäß § 87 InsO nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen konnte, sie also gemäß § 174 InsO beim Insolvenzverwalter hätte anmelden müssen.
Seitdem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Restschuldbefreiungsverfahren gemäß §§ 286 ff. InsO läuft, ist dem Antragsteller gemäß §§ 294 Abs. 2, 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO verwehrt, Zahlungen zur Befriedigung an einzelne Insolvenzgläubiger zu leisten.
Gemäß § 294 Abs. 1 InsO ist auch jede Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger unzulässig.
Wird nach erfolgreichem Ablauf des Verfahrens der Antragsteller gemäß § 286 InsO von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit, gilt diese Befreiung gemäß § 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen diejenigen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, also auch gegen die Staatskasse für die hier betroffenen Forderungen.
Der angefochtene Beschluss braucht daher nicht vom Antragsteller befolgt zu werden und kann auch nicht zwangsweise gegen ihn durchgesetzt werden, ist somit wirkungslos.
2)
Auch lassen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers hier nicht die Anordnung von Ratenzahlungen zu.
Eine der Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung ist, dass der Schuldner seine pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen Treuhänder für die Zeit von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens abtritt, § 287 Abs. 2 InsO. Nach Verstreichen dieser Laufzeit ist über die Rechtschuldbefreiung zu entscheiden, § 300 Abs. 1 InsO.
Zur Zeit verfügt der Antragsteller wegen der Abtretung seiner pfändbaren Bezüge also nicht über ein Einkommen, das die Anordnung von Ratenzahlungen zulässt. Nach Ablauf der Abtretungszeit wird die Restschuldbefreiung wirksam. Zu diesem Zeitpunkt ist gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 eine Anordnung von Ratenzahlungen ausgeschlossen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der angefochtene Beschluss jedenfalls gegenstandslos und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.