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Oberlandesgericht Köln·4 WF 144/10·29.08.2010

Zuständigkeit bei Volljährigenadoption: Amtsgericht Bergheim örtlich zuständig

ZivilrechtFamilienrechtAdoptionsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten beantragten die Adoption einer 1992 geborenen Volljährigen und richteten den notariell beurkundeten Antrag an das Amtsgericht Köln unter Berufung auf Zuständigkeitsregelungen des AdWirkG. Das OLG entscheidet, dass § 5 AdWirkG/Konzentration nur für Minderjährigenadoptionen (§ 1 S.2 AdWirkG) gilt. Für die Volljährigenadoption ist nach § 187 Abs.1 FamFG das Familiengericht am Wohnsitz des Annehmenden zuständig; damit ist das Amtsgericht Bergheim örtlich zuständig.

Ausgang: Zuständigkeitsentscheidung: Amtsgericht Bergheim – Familiengericht – als örtlich zuständig für das Adoptionsverfahren bestimmt

Abstrakte Rechtssätze

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Die örtliche Zuständigkeit für die Annahme eines Kindes richtet sich nach dem Wohnsitz des Annehmenden (§ 187 Abs. 1 FamFG).

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Die Zuständigkeitskonzentration des § 5 AdWirkG (Zuständigkeit des Familiengerichts am Sitz des Oberlandesgerichts) erstreckt sich nicht auf Adoptionsverfahren von Volljährigen, da § 1 Satz 2 AdWirkG die Anwendung auf Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt.

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Die Anwendung ausländischer Sachvorschriften (Art. 23 EGBGB) kann für materielle Fragen wie Zustimmungsbedürftigkeit maßgeblich sein, begründet jedoch nicht die Zuständigkeit des zentralen Familiengerichts nach § 5 AdWirkG.

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Eine entsprechende Auslegung des § 5 Abs. 1 AdWirkG zugunsten einer Rechtsfolgenverweisung auf Volljährigenadoptionen ist nicht gerechtfertigt; Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte sprechen gegen eine Ausdehnung.

Relevante Normen
§ AdWirkG§ 187 Abs. 4 FamFG§ 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG§ 187 Abs. 1 FamFG§ 5 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG§ Art. 23 EGBGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 326 F 52/10

Tenor

Das Amtsgericht Bergheim - Familiengericht - ist für das Adoptionsverfahren örtlich zuständig.

Gründe

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I.

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Gegenstand des Adoptionsverfahrens ist ein von den Beteiligten gestellter Adoptionsantrag. Die am 28.2.1992 geborene Anzunehmende ist kenianische Staatsangehörige, während der Annehmende österreichischer Staatsangehöriger ist. Die Beteiligten haben ihren Wohnsitz in Q., das zum Bezirk des Amtsgerichts Bergheim gehört. Den notariell beurkundeten Adoptionsantrag haben die Beteiligten im April 2010 an das Amtsgericht Köln – Familiengericht - gerichtet, weil es sich ihrer Ansicht nach um eine Adoption handelt, für die das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) eine besondere örtliche Zuständigkeit nach § 187 Abs. 4 FamFG vorsehe. Das Amtsgericht Köln – Familiengericht - hat sich mit Beschluss vom 17.06.2010 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Bergheim – Familiengericht - als zuständiges Gericht verwiesen. Das Amtsgericht Bergheim – Familiengericht - hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Oberlandesgericht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zur Entscheidung vorgelegt. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts besteht eine Zuständigkeit des Amtsgericht Köln - Familiengericht – als zentralem Familiengericht (früher Vormundschaftsgericht), weil die Regelungen des AdWirkG nicht nur für Minderjährigenadoptionen, sondern auch gemäß der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln für Adoptionen Volljähriger gelten.

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II.

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Das Oberlandesgericht ist als gemeinsames nächsthöheres Gericht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, weil es die Beschwerdeinstanz für beide Amtsgerichte Bergheim und Köln ist. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung liegen vor, weil sich beide Amtsgerichte für unzuständig erklärt haben.

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Zum örtlich zuständigen Gericht ist das Amtsgericht Bergheim – Familiengericht - zu bestimmen.

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Die örtliche Zuständigkeit für die Annahme eines Kindes richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Annehmenden, wie es § 187 Abs. 1 FamFG vorsieht. Eine Ausnahme gilt nur nach § 187 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit § 5 Abs. 1, Abs. 2 AdWirkG. Diese Regelung zur Zuständigkeitskonzentration auf das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts im Fall der Anwendung ausländischer Sachvorschriften führt hier indes zu keiner anderen örtlichen Zuständigkeit, weil es sich um eine Volljährigenadoption handelt. Die Regelung zur Zuständigkeitskonzentration nach § 5 AdWirkG bezieht sich nur auf Adoptionsverfahren bezüglich Kinder bis zum 18. Lebensjahr und betrifft deshalb nicht den vorliegenden Fall. An der gegenteiligen Meinung des Oberlandesgerichts Köln zur Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG auch auf Volljährigenadoptionen (vgl. Rspr. des 16. Zivilsenats des OLG Köln: Beschluss v. 29.5.2006, FamRZ 2006,1859; v. 16.10.2006, FGPrax 2007, 121) hält der Senat nicht mehr fest.

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Im vorliegenden Adoptionsverfahren kommen wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit der Anzunehmenden ausländische Sachvorschriften zur Anwendung. Das Amtsgericht Köln hat zu Recht in seinem Beschluss vom 17.6.2010 darauf hingewiesen, dass kenianisches Recht jedenfalls für die Frage der Erforderlichkeit einer Zustimmung durch den Annehmenden bzw. durch andere Personen sowie die Erteilung einer etwaigen Zustimmung maßgeblich ist, Art. 23 EGBGB. Gleichwohl wird damit nicht die Zuständigkeit des "zentralen" Familiengerichts am Sitz des Oberlandesgerichts für Adoptionen mit Auslandsbezug begründet. Denn eine gemäß § 187 Abs. 4 FamFG entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 1 AdWirkG kommt nicht Betracht, weil diese Vorschrift nur auf die Adoptionsverfahren für Anzunehmende unter 18 Jahren Anwendung findet, § 1 Satz 2 AdWirkG. Der entscheidende Senat als Familiensenat folgt nach Inkrafttreten des FamFG nicht mehr der gegenteiligen, bisher von dem für Vormundschaftssachen zuständigen Senat des Oberlandesgerichts Köln vertretenen Meinung zu § 5 AdWirkG.

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Die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung der Obergerichte hat schon bisher eine Erstreckung der Konzentrationswirkung auf die Verfahren zur Annahme Volljähriger abgelehnt (vgl. OLG München, NJW-RR 2009, 592 m.w.N.; OLG Hamm, StAZ 2008, 343; OLG Stuttgart, FGPrax 2007, 26; OLG Rostock, FGPrax 2007, 174; OLG Schleswig, FamRZ 2006, 1462). Diese Rechtsprechung sieht die Verweisung im früheren § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG auf § 5 AdWirkG als Rechtsgrundverweisung an und stützt sich hierzu im wesentlichen auf dessen Entstehungsgeschichte. § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG ist ebenso wie das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionen (AdÜbAG) sowie weitere Bundesgesetze zum Adoptionsrecht durch das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der Internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts vom 5.11.2001(BGBl. 2001, Teil 1, 2950) in das FGG eingefügt worden bzw. Kraft getreten. Hierbei stand der größtmögliche Schutz Minderjähriger im Vordergrund. Dem sollte nach überwiegender Meinung der Rechtsprechung auch die Konzentration der Verfahren mit internationalem Bezug dienen. Eine Ausdehnung auf die Erwachsenenadoption habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gestanden (dazu OLG Stuttgart, FGPrax 2007, 26).

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Der Senat verschließt sich dieser Argumentation nicht. Mit Blick auf den Wortlaut des § 1 Satz 2 AdWirkG, der die Anwendbarkeit ausdrücklich auf den Personenkreis bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres beschränkt, sowie die nun aktuelle Regelung in § 187 Abs. 4 FamFG, der insoweit § 43b Abs. 2 Satz FGG abgelöst hat, entspricht eine weite Auslegung im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung nicht dem gesetzgeberischen Willen. Mit der Neufassung durch § 187 Abs. 4 FamFG, wonach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AdWirkG "entsprechend" gelten soll, sowie § 199 FamFG, wonach die Vorschriften des AdWirkG unberührt bleiben, hat der Gesetzgeber zur dargestellten Streitfrage zwar nicht ausdrücklich Stellung genommen. Auch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich kein eindeutiger Schluss ziehen. Denn der hier maßgebliche Absatz 4 des § 187 FamFG ist erst nachträglich durch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 22.4.2009 durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.7.2009 (BGBl. 2009 Teil 1 Nr. 50) in das FamFG eingefügt worden. Die Stellungnahme des Rechtsausschusses zur Beschlussempfehlung, die erstmalig die Einfügung des § 187 Abs. 4 FamFG vorschlägt, bezieht sich darauf, dass übersehen wurde, eine dem Regelungsgehalt des § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG entsprechende Regelung ins FamFG aufzunehmen (BT-Drucks. 16/12717, S. 61). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber es bei der bisherigen Rechtslage belassen wollte. Andererseits hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, ausdrücklich eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AdWirkG auf die Adoptionsverfahren bei Erwachsenenadoptionen zu beschließen. Angesichts des Schweigens des aktuellen Gesetzgebers in Bezug auf die schon damals in der Rechtsprechung diskutierte Streitfrage sieht der Senat keinen Anlass mehr für eine erweiternde Auslegung des § 5 Abs. 1 AdWirkG. In Übereinstimmung mit den anderen Obergerichten erscheint eine auf den Personenkreis des § 1 Satz 2 AdWirkG beschränkte Auslegung für die Reichweite der Zuständigkeitskonzentration sachgerecht (ebenso zum FamFG: Thomas-Putzo/Hüßtege, ZPO, 30.Aufl., § 187 FamFG, Rz. 6; Prütting-Helms/Krause, FamFG, § 199 Rz. 11; Keidel/Engelhardt, FamFG, § 199 Rz. 4; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 187 Rz. 10).

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Die Anzunehmende ist bereits 18 Jahre alt. Damit bleibt es für die örtliche Zuständigkeit bei dem nach § 187 Abs. 1 FamFG zuständigen Familiengericht. Das ist das Amtsgericht Bergheim – Familiengericht -.