Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Unterhaltsklage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer begehrt Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung und Prozesskostenhilfe; das Amtsgericht versagte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten. Das OLG bestätigt die Entscheidung: Die Leistungsfähigkeit bemisst sich nach zumutbar erzielbaren Einkünften (§1603 Abs.2 BGB), nicht nur nach dem tatsächlichen Einkommen; der Antragsteller hat erforderliche Arbeitsbemühungen und Unzumutbarkeitsgründe nicht substantiiert dargetan. Daher ist PKH insgesamt zu versagen; die Beschwerde wird zurückgewiesen und die Kosten nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe bei Unterhaltsklage als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bemisst sich nach zumutbarerweise erzielbaren Einkünften und nicht allein nach dem tatsächlich erzielten Einkommen (§ 1603 Abs. 2 BGB).
Der Unterhaltsschuldner ist verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zur Sicherung des Unterhalts einzusetzen; hierzu können Wohnortwechsel, Annahme anderweitiger Beschäftigungen, Nebenbeschäftigungen sowie Maßnahmen zur Steigerung der Vermittlungsfähigkeit gehören.
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 114 ZPO zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat; fehlt diese, ist PKH zu versagen.
Der Antragsteller trägt die Darlegungslast für die Beschränkung oder den Wegfall seiner Leistungsfähigkeit; bloße pauschale Angaben oder Verweis auf eine Schwerbehinderung genügen nicht, wenn nicht konkret dargelegt wird, weshalb zumutbare Erwerbsbemühungen unmöglich sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Brühl, 33 F 117/01
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige, insbesondere gemäß § 127 Abs. 2 ZPO (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) statthafte Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klage des Antragstellers insgesamt, das heißt also insbesondere auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Abänderungsbegehrens, keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Betrachtungsweise.
Das Vorbringen des Antragstellers gibt zu der von ihm angestrebten Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Antragsgegner keine Veranlassung.
Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Antragsteller gegenüber dem minderjährigen Antragsgegner gesteigert unterhaltspflichtig. Diese gesteigerte Unterhaltspflicht verlangt die Heranziehung aller verfügbaren Mittel, insbesondere also die Ausnutzung der Arbeitskraft und des Vermögens. Soweit es danach um die vorliegend in erster Linie in Betracht kommende Ausnutzung der Arbeitskraft geht, bestimmt sich die Leistungsfähigkeit des Antragstellers als Unterhaltsschuldner nicht allein nach seinem tatsächlichen Einkommen, sondern nach den zumutbarerweise erzielbaren Einkünften (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1603 Rdnr. 58). Danach kann dem Antragsteller nicht lediglich das von ihm nach seiner Behauptung aufgrund der derzeitigen Tätigkeit als Taxifahrer allein erzielte Bruttogehalt von 1.500,00 DM (766,94 €) bzw. das in der Beschwerdebegründung als maximal erzielbar bezeichnete Monatseinkommen von netto 2.200,00 DM (1.124,84 €) zugerechnet werden. Denn es liegt auf der Hand, dass sich der Antragsteller im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern, also insbesondere auch gegenüber dem Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens, unterhaltsrechtlich nicht mit einer Berufstätigkeit begnügen darf, die sich auf fünf wöchentliche Schichten jeweils in der Zeit von 17.30 Uhr bis 0.00 Uhr bei im übrigen arbeitsfreien Wochentagen beschränkt. Soweit der Antragsteller meint, durch eine Ausweitung der Tätigkeit als Taxifahrer lasse sich sein monatliches Nettoeinkommen realistischerweise allenfalls um 400,00 DM steigern, und selbst bei einem – von ihm als tatsächlich nicht einmal ansatzweise erzielbar bezeichneten – fiktiven Monatseinkommen von 2.200,00 DM netto sei immer noch eine Mangelfallberechnung vorzunehmen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Antragsteller genügt mit diesen Ausführungen nicht seiner Darlegungslast in Bezug auf eine Beschränkung bzw. den völligen Wegfall seiner Leistungsfähigkeit. Denn die betreffenden Ausführungen gehen ersichtlich allein von einer Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit als Taxifahrer und einem Verbleiben am derzeitigen – nach der Darstellung des Antragstellers von überdurchschnittlich hoher Arbeitslosigkeit gekennzeichneten – Wohnort L. aus. Der Antragsteller hat indes weder die Unzumutbarkeit eines Wechsels des Arbeitsplatzes noch einer Veränderung des Wohnorts schlüssig dargetan:
Bei der Beurteilung dieser Zumutbarkeitsfrage sind alle Umstände des Einzelfalles eingehend zu würdigen. In Anwendung der in diesem Zusammenhang sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rdnr. 627) über die Arbeitsbemühungen des Schuldners gegenüber privilegierten Unterhaltsberechtigten in mehrfacher Hinsicht konkretisiert worden. So kann der Unterhaltsschuldner insbesondere dann zu einem Wohnortwechsel verpflichtet sein, wenn er an seinem bisherigen Wohnsitz über keine anerkennenswerten Ortsbindungen verfügt. Darüber hinaus sind auch Anstellungen außerhalb des erlernten Berufes anzunehmen, wenn hierdurch der Unterhalt der Berechtigten gesichert werden kann. Des weiteren hat der Unterhaltsschuldner alles ihm Mögliche und Zumutbare zur Steigerung der Vermittlungsfähigkeit zu tun, sich also insbesondere etwa um Umschulungen oder Trainingsmaßnahmen zu bemühen, soweit sie arbeitsmarktpolitisch und individuell sinnvoll erscheinen. Schließlich kann bei unzureichendem Einkommen aus einer Haupttätigkeit die Verpflichtung bestehen, neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit noch einer Nebenbeschäftigung nachzugehen (vgl. im einzelnen Kalthoener/Büttner/Niepmann a.a.O., Rdnr. 628).
Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag des Antragstellers nicht gerecht. Es ist bereits nicht plausibel dargetan, dass er in seiner Lebensführung auf einen Verbleib am bisherigen Wohnort in L. beschränkt wäre. Dass einem Wohnortwechsel beispielsweise schulische Interessen der Kinder aus seiner derzeitigen dritten Ehe oder berufliche Interessen seiner jetzigen Ehefrau entgegenstünden, ist weder behauptet worden noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat auch – ungeachtet der dahingehenden Auflage des Amtsgerichts in der richterlichen Verfügung vom 29. Mai 2001 – nicht einmal im Ansatz dargelegt, welche Arbeitsbemühungen er außerhalb seiner Tätigkeit als Taxifahrer unternommen hat. Dass er auf dem Arbeitsmarkt nur schwer vermittelbar wäre, lässt sich allein mit dem vorgelegten Bescheid des hessischen Amts für Versorgung und Soziales vom 11. September 1995, ausweislich dessen ein Grad der Behinderung von 30 % im Sinne des Schwerbehindertengesetzes besteht, nicht belegen, weil durch die diesbezüglichen Feststellungen die Frage der Erwerbsfähigkeit nicht entscheidend betroffen ist. Es ist daher auch ohne Belang, ob der Antragsteller in seinem erlernten Beruf als Metzger berufsunfähig wäre. Denn die Arbeitsbemühungen des Antragstellers müssen nach den eingangs dargestellten Grundsätzen ohnehin über den erlernten sowie den aktuell ausgeübten Beruf hinausgehen.
Nur wenn sich aufgrund hinreichenden Sachvortrags zu den erforderlichen Arbeitsbemühungen ordnungsgemäß feststellen ließe, dass dem Antragsteller mehr als ein bestimmtes Einkommen nicht zurechenbar ist und auf dieser Grundlage immer noch eine Mangelfallberechnung vorzunehmen wäre, käme zumindest die entsprechend beschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht. Da der Sachvortrag des Antragstellers derartige Feststellungen indes nicht gestattet, kann die beantragte Prozesskostenhilfe nur insgesamt versagt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.