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Oberlandesgericht Köln·4 WF 14/05·09.03.2005

Beschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsantrags in Umgangssache abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags eines Richters in einem Sorgerechts-/Umgangsverfahren wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht führt aus, dass bloße Kritik an der Rechtsanwendung oder subjektive Befürchtungen keine Befangenheit begründen. Konkrete Anhaltspunkte für Voreingenommenheit waren nicht vorgetragen. Die Beschwerdefrist begann mit Zustellung an den Prozessbevollmächtigten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsantrags als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ablehnungsgrund des Richters liegt nur vor, wenn objektiv, aus Sicht eines verständigen Dritten, die begründete Besorgnis besteht, der Richter sei nicht unparteiisch; bloße, unvernünftige oder subjektive Vorstellungen genügen nicht.

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Die bloße Beanstandung konkreter Rechtsanwendungen oder prozessualer Entscheidungen stellt für sich genommen keinen Rückschluss auf Voreingenommenheit des Richters dar und ist im Ablehnungsverfahren nicht zu prüfen.

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Behauptungen über dienstliche Verfehlungen (z.B. Nötigung eines Sachverständigen) müssen durch konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte belegt werden; pauschale Unterstellungen reichen nicht aus.

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Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 46 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO beginnt, wenn der angefochtene Beschluss dem bestellten Prozessbevollmächtigten zugestellt worden ist (vgl. § 172 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 46 Abs. 2 ZPO§ 569 Abs. 1 ZPO§ 138 ZPO§ 1684 Abs. 2 BGB§ 621a Abs. 1 ZPO§ 12 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 46 F 54/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23. Januar 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 1. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Zwar ist der angefochtene Beschluss, mit dem der Ablehnungsantrag der Antragsgegnerin gegen den Richter am Amtsgericht O zurückgewiesen worden ist, der Antragsgegnerin ausweislich der Zustellungsurkunde bereits am 9. Dezember 2004 zugestellt worden. Die zweiwöchige Frist zur Einlegung der Beschwerde (§§ 46 Absatz 2, 569 Absatz 1 ZPO) hat jedoch erst mit Zustellung des Beschlusses an die für das Verfahren bestellte Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin begonnen (§ 172 Absatz 1 ZPO). Dieser ist der Beschluss erst am 20. Januar 2005 zugestellt worden, die am 21. Januar 2005 beim Oberlandesgericht eingegangene und nicht dem Anwaltszwang unterliegende (§§ 78 Absatz 5, 569 Absatz 3 Ziffer 1 ZPO) Beschwerde der Antragsgegnerin ist damit rechtzeitig.

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Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Im angefochtenen Beschluss ist bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass ein die Ablehnung rechtfertigender Grund nur dann gegeben ist, wenn vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung geweckt werden könnte, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden reichen nicht aus (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 42 Rdn. 9 mit weiteren Nachweisen).

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Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerde ihre in erster Instanz erhobenen Vorwürfe dahin konkretisiert, dass sie die Unvoreingenommenheit des Richters daraus ableitet,

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dass dieser nicht zur Kenntnis genommen habe, dass der gegnerische Anwalt auf ihre Schreiben nicht angemessen geantwortet habe, ihr Vorbringen deshalb nach § 138 ZPO als zugestanden anzusehen sei, dass der Richter den Antragsteller nicht auf seine Verpflichtung nach § 1684 Absatz 2 BGB hingewiesen habe und dass der Richter es zugelassen habe, dass der Antragsteller sie mit dem Prozess überziehe, und ihm dafür auch noch Prozesskostenhilfe bewilligt habe.

  • dass dieser nicht zur Kenntnis genommen habe, dass der gegnerische Anwalt auf ihre Schreiben nicht angemessen geantwortet habe, ihr Vorbringen deshalb nach § 138 ZPO als zugestanden anzusehen sei,
  • dass der Richter den Antragsteller nicht auf seine Verpflichtung nach § 1684 Absatz 2 BGB hingewiesen habe und
  • dass der Richter es zugelassen habe, dass der Antragsteller sie mit dem Prozess überziehe, und ihm dafür auch noch Prozesskostenhilfe bewilligt habe.
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Diese Vorwürfe sind aus der Sicht eines vernünftigen Betrachters nicht geeignet die Annahme zu rechtfertigen, der abgelehnte Richter werde nicht unparteiisch und unvoreingenommen entscheiden. Im angefochtenen Beschluss ist - auch insoweit zutreffend - darauf hingewiesen worden, dass allein die konkrete Rechtsanwendung keinen Schluss auf eine Voreingenommenheit des Richters zulässt und deshalb im Ablehnungsverfahren nicht zu überprüfen ist. Die Vorwürfe der Antragsgegnerin betreffen allein die Rechtsanwendung. Es kommt hinzu, dass die Vorschrift des § 138 ZPO, die ohnehin erst im Zeitpunkt der Entscheidung zu beachten wäre, im Sorgerechts- und Umgangsverfahren keine Anwendung findet (§§ 621 a Absatz 1 ZPO, 12 FGG), eine Pflicht zur Belehrung über das Verhalten getrennt lebender Eltern in den Verfahrensordnungen nicht enthalten ist und die Zulassung von Prozessen nicht im beliebigen Ermessen des Richters steht.

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Die Antragsgegnerin behauptet ferner, der Richter habe den Sachverständigen zur Abfassung eines dem Antragsteller günstigen Gutachtens genötigt. Konkrete Anhaltspunkte, welche diesen Vorwurf einer Nötigung des Sachverständigen in eine bestimmte Richtung belegen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sind sie ersichtlich. Es handelt sich daher um eine, die Ablehnung nicht rechtfertigende rein subjektive Befürchtung.

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Soweit das Ablehnungsgesuch nach dem insoweit nicht ganz klaren Beschwerdevorbringen auch darauf gestützt sein könnte, der abgelehnte Richter habe im früheren Stadium das Verfahren verzögert, ist bereits durch die Beschlüsse vom 7. Mai 2003 und vom 16. Juni 2003 (4 WF 61/03) entschieden worden, dass ein Ablehnungsgrund nicht vorliegt.