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Oberlandesgericht Köln·4 WF 134/09·26.10.2009

Zurückverweisung wegen örtlicher Zuständigkeit im Zugewinnausgleich/Verbundverfahren

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Brühl im Zusammenhang mit Teilansprüchen aus dem Zugewinnausgleich. Das OLG Köln stellt fest, dass das Zugewinnausgleichsverfahren Teil eines noch nicht abgeschlossenen Verbundverfahrens ist und deshalb das Familiengericht, bei dem die Verbundsache anhängig war, örtlich zuständig bleibt. Das Amtsgericht durfte daher PKH nicht mit der Begründung der örtlichen Unzuständigkeit versagen; die Sache wird zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der PKH erfolgreich; Amtsgerichtsbeschluss aufgehoben und Sache an das Amtsgericht Brühl zurückverwiesen wegen vorhandener örtlicher Zuständigkeit

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Ansprüchen aus dem Zugewinnausgleich bleibt die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts erhalten, wenn die Ansprüche in Zusammenhang mit einem noch nicht abgeschlossenen Verbundverfahren stehen, bei dem die Familiensache anhängig war.

2

Ein als Teilvergleich bezeichneter Vergleich begründet eine Verknüpfung der Ansprüche mit dem Verbundverfahren, sodass die Zuständigkeit des ursprünglich für die Verbundsache zuständigen Gerichts fortbesteht.

3

Ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ist vor dem Familiengericht zu erheben, sofern das zugrundeliegende Recht auf einer Familiensache beruht.

4

Die Prozesskostenhilfe darf nicht mit der Begründung der örtlichen Unzuständigkeit abgelehnt werden, wenn das angerufene Gericht tatsächlich örtlich zuständig ist; eine solche Begründung ist dann rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 31 F 100/09

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 24.07.2009 - Aktenzeichen: 31 F 100/09 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Brühl zurückverwiesen.

Gründe

2

Das Amtsgericht hat zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit verneint. Dementsprechend dürfte Prozesskostenhilfe nicht mit dieser Begründung abgelehnt werden.

3

Mit der Klage werden Teilansprüche aus dem Zugewinn, dessen Ausgleich im Verbundverfahren beantragt worden war, geltend gemacht. Der damalige Vergleich ist ausdrücklich als Teilvergleich bezeichnet worden. Bei dem Senat ist unter dem Aktenzeichen 4 UF 79/09 das Zugewinnverfahren anhängig. Mithin ist das Zugewinnausgleichsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen. Auch der im Rahmen der Klageerweiterung gestellte Antrag vom 06.03.2009 auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung ist bei dem Familiengericht anzubringen, da das zugrundeliegende Recht auf einer Familiensache beruht. Unter diesem Aspekt – Zugehörigkeit zum Zugewinnausgleichsverfahren, das am 31.10.2006 vom Verbundverfahren abgetrennt wurde und noch nicht abgeschlossen ist – ist das Familiengericht nach wie vor zuständig, und zwar örtlich auch dasjenige, bei dem bereits die Verbundsache anhängig war. Dies ist das Amtsgericht Brühl.

4

Das Amtsgericht kann deshalb die Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigern, dass es örtlich unzuständig ist. Es wird in der Sache neu zu entscheiden haben.