Streitwertfestsetzung im Unterhaltsabänderungsverfahren (OLG Köln, 4 WF 13/10)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte beim Amtsgericht Bonn den Streitwert seines Unterhaltsabänderungsverfahrens angegriffen. Das Oberlandesgericht Köln änderte den Streitwert auf 2.920,00 € ab und erläuterte die zugrundeliegende Berechnung (Rückstände und laufender Kindesunterhalt). Das OLG stellte klar, dass ein Rückzahlungsanspruch für denselben Zeitraum den Streitwert nicht erhöht, da es sich um denselben wirtschaftlichen Gegenstand handelt.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts erfolgreich; Streitwert auf 2.920,00 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts in Unterhaltsabänderungsverfahren sind die für den relevanten Zeitraum entstandenen Unterhaltsdifferenzen (Rückstände und laufender Unterhalt) zusammenzurechnen und als Gesamtstreitwert anzusetzen.
Ein Anspruch auf Rückzahlung im Abänderungszeitraum erhöht den Streitwert nicht, wenn er denselben Zeitraum wirtschaftlich betrifft wie der Änderungsanspruch; eine zusätzliche Zusammenrechnung nach § 5 ZPO ist in diesem Fall nicht sachgerecht.
Bei der Berechnung des Streitwerts sind periodenspezifische Differenzen zwischen geschuldetem und gezahltem Unterhalt für jeden relevanten Monat zu ermitteln und zu summieren, um den Gesamtwert des Streitgegenstands zu bestimmen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 48 F 107/08
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts –-Familiengericht - Bonn - vom 04.01.2010 - 48 F 107/8 abgeändert.
Der Streitwert des Unterhaltsabänderungsverfahrens in erster Instanz wir auf
2.920,00 €
festgesetzt.
Rubrum
Dabei entfallen auf Unterhaltsrückstände für die Zeit von August bis Oktober 2008 3 * (413,00 € - 179,00 €) = 702,00 € sowie auf laufenden Kindesunterhalt 7 * (413,00 € - 179,00 €) + 5 * (413,00 € - 297,00 €) = 2.218,00 €.
Soweit der Kläger mit seiner Abänderungsklage auch Rückzahlung angeblich überzahlten Unterhaltes verlangt, kommt diesem keine Streitwert erhöhende Funktion zu, da der Anspruch auf Rückzahlung des im Abänderungszeitraum überzahlten Unterhalts den gleichen Zeitraum betrifft und damit wirtschaftlich derselbe Gegenstand betroffen ist. Eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte nach § 5 ZPO ist daher nicht sachgerecht (vgl. OLG Hamburg, veröffentlicht in Juris, Beschluss vom 27.07.1993 - 12 UF 13/93 -).
Köln, den 15.06.2010
OLG Köln, 4. Zivilsenat
– Familiensenat –