Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Abänderungsklage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage. Das OLG Köln bestätigt die Ablehnung, weil die Abänderungsklage mangels Rechtsschutzinteresses und damit ohne hinreichende Erfolgsaussicht ist: Die einstweilige Anordnung wurde durch Vergleich gegenstandslos, Vollstreckung ist nun aus Jugendamtsurkunden möglich. Zudem rechtfertigen Einkommen, Mindestselbstbehalt und nicht abzugsfähige Kreditraten die Versagung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe für Abänderungsklage als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage setzt gemäß § 114 ZPO hinreichende Erfolgsaussicht voraus; fehlt diese, ist PKH zu versagen.
Eine Abänderungsklage ist unzulässig, wenn das erforderliche Rechtsschutzinteresse entfällt, weil der bisherige Titel durch Vergleich gegenstandslos geworden ist und alternative, vollstreckbare Titel vorliegen.
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit für Unterhalt und zur Beurteilung von PKH ist auf das tatsächliche Nettoeinkommen unter Berücksichtigung von Steuerklasse, Kinderfreibetrag, angemessenem Mindestselbstbehalt und konkreter Wohnkosten abzustellen.
Laufende Kreditraten sind unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten nur abzugsfähig, wenn die Notwendigkeit und der Zeitpunkt der Kreditaufnahme substantiiert vorgetragen sind; pauschale Abzüge für berufsbedingte Aufwendungen sind ohne konkreten Vortrag nicht möglich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 408 F 109/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amts-gerichts - Familiengericht - Bonn vom 24.07.2009 - 408 F 109/09 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung zurückgewiesen.
Dem Antrag des Klägers auf Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuwied – 20 F 159/08 – vom 24.06.2008 in Verbindung mit dem Vergleich des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuwied – 20 F 159/08 – vom 15.08.2008 fehlt schon deshalb die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, weil die Abänderungsklage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Zu Recht weist das Familiengericht darauf hin, dass die einstweilige Anordnung gerade im Hinblick auf den Vergleich vom 15.08.2008 gegenstandslos geworden ist. Aus der einstweiligen Anordnung Bzw. dem Vergleich kann nämlich nicht mehr vollstreckt werden, da die Klägerin in Abs. 3 des Vergleiches eine Unterlassungserklärung dahin abgegeben hat, dass im Hinblick auf die vorstehende Regelung keine weiteren Rechte mehr aus dem Beschluss des Familiengerichts vom 24.06.2008 hergeleitet werden könnten. Der Beschluss vom 24.06.2008 beinhaltete die Unterhaltsregelung im Rahmen der einstweiligen Anordnung.
Diese Erklärung ist gerade deswegen abgegeben worden, weil der Kläger zuvor bereits neue, nunmehr endgültige Unterhaltstitel geschaffen hatte. Diese neuen Unterhaltstitel waren die Jugendamtsurkunden vom 25.06.2008 zu Urkundenregisternummern XX und XXXX. Hieraus kann nunmehr die Vollstreckung betrieben werden. Soweit der Kläger meint, nicht mehr leistungsfähig zu sein, muss er Abänderung dieser Jugendamtsurkunden begehren. Der Klageantrag des Klägers kann nicht dahin ausgelegt werden, dass hilfsweise Abänderung dieser Jugendamtsurkunden verlangt wird. Denn noch mit seiner Berufungsschrift weist der Kläger darauf hin, dass er für den Fall, dass das Beschwerdegericht die Auffassung des Familiengerichts teilt, dass aus der einstweiligen Anordnung nicht mehr vollstreckt werden könne, er seine Unterhaltszahlungen an seine Leistungsfähigkeit anpasse. Damit bringt er aber zum Ausdruck, dass er nur eine Abänderung des ehemaligen Unterhaltstitels aus dem einstweiligen Anordnungsverfahren begehrt. Hieraus kann in der Tat nicht mehr vollstreckt werden. Allerdings kann aus den neu geschaffenen Titeln, den Jugendamtsurkunden vollstreckt werden.
Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte auch nach Änderung der Steuerklasse weiterhin als leistungsfähig angesehen werden kann, für seine beiden minderjährigen Kinder B.F., geboren am 01.04.2002 ( = 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ), und T.F., geb. am 15.04.2005 ( = 1. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ), den Mindestunterhalt zu zahlen. Nach der Entgeltabrechnung, die der Kläger selbst vorgelegt hat, verfügte er im Jahre 2008 über einen Bruttolohn von 23.566,50 €. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger im Jahre 2009 in nennenswertem Umfang Erwerbseinbußen wird hinnehmen müssen. Damit ergibt sich bei einer auf die Einkommenssteuerklasse 1 geänderten Steuerklasse bei einem Kinderfreibetrag ein Nettoeinkommen von 1.325,75 €. Berücksichtigt man weiter, dass der Kläger lediglich eine Miete von 290,00 € zahlt, in seinem Mindestselbstbehalt aber einen Wohnbedarf von bis zu 360,00 € enthalten ist, so erscheint es angemessen, da der Kläger minderjährigen Kindern Unterhalt zu leisten hat, seinen Mindestselbstbehalt um 70 € auf 830,00 € zu senken. Damit stehen ihm aber für Kindesunterhaltszahlungen 1.325,00 € - 830,00 € = 495,00 € zur Verfügung. Zu zahlen hat der Kläger an seine beiden minderjährigen Kinder aber nur 199,00 € und 240,00 € = insgesamt 439,00 €. Damit verbleiben dem Beklagten über dem individuell angepassten Mindestselbstbehalt noch 56,00 €. Damit kann er bei dem Amtsgericht Neuwied die zu zahlenden Prozesskostenhilferaten zu den Az. 20 F 159/08 und 20 F 448/08 von je 15,00 € abdecken. Im Übrigen ist der Kläger darauf zu verweisen, dass er beim Amtsgericht Neuwied ggfls. eine Anpassung der Prozesskostenhilfebewilligung an seine geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse beantragen kann.
Die weiteren Kreditraten für Möbelkäufe bei der E.C. und bei der D. sind unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten nicht absetzbar. Hier fehlt jeglicher Vortrag zur Notwendigkeit dieser Ausgaben und zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme. Schließlich ist der Kläger gegenüber seinen minderjährigen Kindern, die lediglich den Mindestunterhalt geltend machen, gesteigert unterhaltspflichtig. Im Rahmen dieser gesteigerten Unterhaltspflicht hat er alles zu unterlassen, um seine Leistungsfähigkeit herabzusetzen. Zum anderen ist der Kläger darauf zu verweisen, dass er nötigenfalls gehalten ist, durch eine kleine Nebentätigkeit, die Lücke in seiner Leistungsfähigkeit zu schließen. Die Höhe der Kreditraten belaufen sich auf rund 150 €. Diesen Betrag kann der Kläger leicht durch eine Geringverdienertätigkeit hinzuverdienen.
Nur am Rande sei erwähnt, dass nach den Leitlinien des Oberlandesgerichts Köln ein pauschaler Abzug für berufsbedingte Aufwendungen nicht in Betracht kommt. Vielmehr sind die näheren Umstände für berücksichtigungsfähige anfallende berufsbedingte Kosten, die als Sonderbelastung anerkennenswert sind, darzutun. Fehlt ein solcher Vortrag, kann mangels hinreichender Schätzgrundlage auch keine pauschalierte Schätzung vorgenommen werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Familiengericht zu Recht dem Kläger die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Abänderungsklage mit der Folge verweigert hat, dass seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückzuweisen war.
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.