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Oberlandesgericht Köln·4 WF 128/10·25.07.2010

Beschwerde gegen Bestätigung einstweiliger Anordnung wegen Nachstellung abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtEinstweilige Anordnungen / GewaltschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner rügt die Bestätigung einer einstweiligen Anordnung, die ihm untersagt, die Antragstellerin zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sich ihr bzw. ihren Aufenthaltsorten näher als 20 Meter zu nähern. Das OLG Köln weist die Beschwerde ab und bestätigt die Anordnung wegen ernstlicher Bedrohung und bestehender Wiederholungsgefahr, gestützt auf nicht bestrittene bedrohliche E‑Mails. Frühere Beziehungsumstände rechtfertigen kein Nachstellungsverhalten. Die Kostenentscheidung erfolgt nach §84 FamFG.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Bestätigung der einstweiligen Anordnung wegen Nachstellung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Einstweilige Anordnungen nach dem FamFG sind gerechtfertigt, wenn konkrete Tatsachen eine gegenwärtige ernstliche Bedrohung und eine Wiederholungsgefahr begründen.

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Die Bestätigung einer einstweiligen Anordnung kann erfolgen, wenn der Beschwerdeführer keine konkreten, die getroffenen Feststellungen erschütternden Tatsachen vorträgt.

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Subjektiv empfundene ernstliche Bedrohungen für Leib und Leben durch Nachstellung können den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen.

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Frühere Beziehungs- oder Sexualverhältnisse der Parteien rechtfertigen nicht das Nachstellungs- oder Bedrohungsverhalten und entziehen damit nicht per se die Schutzwürdigkeit der Antragstellerin.

5

Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach §84 FamFG.

Relevante Normen
§ 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG§ 58 FamFG§ 59 FamFG§ 61 FamFG§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG§ 64 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 405 F 78/10

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 17.06.2010 - 405 F 78/10 -, mit welchem die einstweilige Anordnung vom 30.04.2010 bestätigt worden ist, wonach dem Antragsgegner verboten wird, die Antragstellerin zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln, sich der Wohnung der Antragstellerin - X. 00, XXXXX C. - näher als 20 Meter, ebenso ihrem Ausbildungsplatz in der D.-E.-Pharmazieschule, Q. Straße 01, XXXX0 C. sowie der Wohnung ihrer Mutter, B. I., S. Straße 02, XXX00 F. zu nähern, sich der Antragstellerin auch sonst näher als 20 Meter zu nähern, der Antragstellerin aufzulauern, ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen sowie mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen, wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Gründe

2

1.

3

Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 4, 58, 59, 61, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat vollinhaltlich verweist, hat das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung seine im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Untersagungsentscheidung vom 14.05.2010 – 405 F 78/10 AG Bonn – bestätigt.

4

Der Antragsgegner bringt mit seiner Beschwerdebegründung keine Tatsachen vor, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Vielmehr ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Antragsgegner, nachdem sich die Verfahrensbeteiligten getrennt hatten, weiter in bedrohender Art und Weise mit der Antragstellerin versuchte Kontakt aufzunehmen. Diese versuchte Kontaktaufnahme – zumindest per E-Mail – war Anlass für die Antragstellerin, den Erlass der hier streitgegenständlichen einstweiligen Anordnung zu beantragen.

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Der Inhalt der vom Antragsgegner nicht bestrittenen E-Mails gibt auch nach Überzeugung des Senates allen Anlass zu der Annahme, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, die Trennung von der Antragstellerin zu akzeptieren und ihr nach wie vor nachstellt. Die Beweggründe des Antragsgegners und das vor der Trennung praktizierte Sexualleben der Parteien ist keine Rechtfertigung für solche Nachstellungen. Vielmehr muss der Antragsgegner erkennen, dass es im freien Willen und in der freien Entscheidung der Antragstellerin liegt, sich von ihm zu trennen und jeglichen Kontakt mit ihm abzulehnen.

6

Die vom Antragsgegner bereits praktizierten gravierenden Verstöße gegen die freie Willensentscheidung der Antragstellerin und die damit verbundenen Bedrohungen, die jedenfalls von der Antragstellerin nur als ernsthaft aufgefasst werden konnten, indizieren die Wiederholungsgefahr. Auch die Stellungnahme in der Beschwerdebegründung gibt dem Senat keine Veranlassung zu der Annahme, dass der Antragsgegner auf jeden Fall weitere Nachstellungsversuche unterlassen wird, wenn nicht vorliegende einstweilige Anordnung weiter in der Welt ist. Vielmehr besteht nach Auffassung des Senates die wohl begründete Vermutung, dass der Antragsgegner eine Aufhebung der einstweiligen Anordnung zum Anlass nehmen würde, seine Kontaktaufnahmeversuche fortzusetzen.

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Die nach Auffassung des Senates fortbestehende Wiederholungsgefahr, der nur mit dem Erlass der vorliegenden einstweiligen Anordnung begegnet werden konnte und auch für die Zukunft begegnet werden kann, rechtfertigt deren Fortbestand.

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Für die Entscheidung ohne Belang ist es, aus welchen Gründen die Antragstellerin der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist. Naheliegend erscheint dem Senat, soweit die auf Krankheit abgestellte Entschuldigung zum Fernbleiben nicht zutreffend sein sollte, dass die Antragstellerin Angst vor einem Zusammentreffen mit dem Antragsgegner hatte. Eine generelle Unwahrhaftigkeit der Antragstellerin, die auch die Nachstellungsvorwürfe als unrichtig erscheinen lassen, kann hiermit nicht begründet werden. Dies gilt umso mehr, als die bereits oben erwähnten E-Mails mit ihrem bedrohlichen Inhalt jedenfalls in der Welt waren und diese schon allein den Verdacht weiterer Nachstellungen rechtfertigten. Die subjektiv empfundene ernstliche Bedrohung mit Gefahr für Leib und Leben reichte zum Erlass der einstweiligen Anordnung aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

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Der Beschwerdewert beträgt gemäß § 49, 41 FamGKG 1.000,00 €.