Sofortige Beschwerde: PKH für Herausgabe des PKW nach §1361a BGB zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin legte sofortige Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe zur Herausgabe eines VW Passat ein. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück. Ein Herausgabeanspruch nach §1361a BGB wurde verneint bzw. die Billigkeitsabwägung ergab, dass die Herausgabe nicht gerechtfertigt ist. Entscheidend war die vordringliche berufliche Nutzung durch den Antragsteller.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung des PKH-Antrags wurde zurückgewiesen; PKH für Herausgabe des Pkw abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 1361a BGB besteht nicht ohne Weiteres und rechtfertigt nicht automatisch eine Herausgabeverpflichtung.
Bei Miteigentum richtet sich der Herausgabeanspruch nach § 1361a Abs. 2 BGB; die Zuweisung erfolgt nach Billigkeit.
Bei der Billigkeitsprüfung ist insbesondere das dringende Bedürfnis des jeweiligen Ehegatten (z. B. berufliche Nutzung), die Verfügbarkeit zumutbarer Alternativen und die Belange der Kinder gegeneinander abzuwägen.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann für einen Herausgabeantrag versagt werden, wenn die inhaltliche Billigkeitsabwägung eine Herausgabe nicht ergibt und der Antrag somit erfolglos wäre.
Vorinstanzen
Amtsgericht Eschweiler, 11 F 70/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 12.06.2009 - 11 F 70/09 -, mit dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe teilweise zurückgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige und insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die beantragte Prozesskostenhilfe insoweit nicht bewilligt, als die Antragsgegnerin die Herausgabe des PKW VW-Passat TDI, Kennzeichen BD – P XXXX abgelehnt hat.
Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 1361a BGB, der eine vorläufige Regelung über Hausratsgegenstände während der Trennungszeit vorsieht, besteht nicht.
Hierbei kann offen bleiben, ob das Fahrzeug überhaupt als "Hausrat" im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann. Die in der Rechtsprechung strittige Frage, ob ein Kraftfahrzeug überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen unter diese Vorschrift fallen kann, muss hier nicht beantwortet werden. Denn zu Recht hat das Amtsgericht im Ergebnis entschieden, dass es nicht der Billigkeit entspricht, das Fahrzeug an die Antragsgegnerin herauszugeben.
Wenn § 1361a BGB zur Anwendung kommt, richtet sich der Herausgabeanspruch nach Absatz 2 dieser Vorschrift, weil der PKW offensichtlich im Miteigentum beider Ehepartner steht. Es ist nach Billigkeit zu entscheiden, an welchen der beiden Eheleute der Gegenstand herauszugeben ist. Im Rahmen dieser Billigkeitsprüfung ist insbesondere darauf abzustellen, wer den Gegenstand dringender benötigt. Hierbei hat das Amtsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Antragsteller das Fahrzeug beruflich benötigt. Diese berufliche Nutzung ist vordringlich, selbst wenn der Antragsteller zwischendurch Mitfahrgelegenheiten bei Arbeitskollegen nutzen kann, wie die Antragsgegnerin behauptet. Denn der Antragsteller muss täglich seine Arbeitsstelle in C., also in erheblicher Entfernung von seinem Wohnort, aufsuchen und ist deshalb auf ein Fahrzeug angewiesen. Hingegen ist es der Antragsgegnerin, die das Fahrzeug für familiäre Besorgungen beanspruchen will, zuzumuten, diese Besorgungen entweder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zu erledigen. Sie ist derzeit erwerbslos und kann sich dementsprechend ihre Zeit einteilen. Das gemeinsame Kind T. ist fast fünf Jahre alt und bedarf keines besonderen Transportes mehr. Die Versorgung der weiteren Tochter der Antragsgegnerin, J., spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da J. bereits 15 Jahre alt ist.
Im Übrigen – hierauf hat das Amtsgericht ebenfalls zu Recht hingewiesen – steht der Antragsgegnerin zur Zeit ein anderes Fahrzeug zur Verfügung, dass sie offensichtlich auch für ihre eigenen Zwecke nutzen kann.
Demnach hat das Familiengericht zu Recht der Antragsgegnerin die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Herausgabe des PKW verweigert.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.