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Oberlandesgericht Köln·4 WF 126/11·03.07.2011

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe im Gewaltschutzverfahren zurückgewiesen

FamilienrechtGewaltschutzverfahrenVerfahrenskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ein. Streitgegenstand war die Frage des Rechtsschutzinteresses eines negativen Feststellungsantrags im Gewaltschutzverfahren. Das OLG Köln bestätigte die Zurückweisung, da ein spiegelbildliches einstweiliges Anordnungsverfahren bereits anhängig ist und deshalb kein weiteres Rechtsschutzinteresse besteht. Eine Kostenentscheidung war nach §127 Abs.4 ZPO entbehrlich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein negatives Feststellungsverfahren im Gewaltschutzverfahren fehlt an Rechtsschutzinteresse, wenn bereits ein entsprechendes einstweiliges Anordnungsverfahren über denselben Streitgegenstand anhängig ist.

2

Die zivilrechtliche Grundregel, dass das Rechtsschutzinteresse an einer negativen Feststellungsklage entfällt, wenn eine Leistungsklage bzw. ein Hauptsacheverfahren anhängig ist, ist auf Gewaltschutzverfahren entsprechend anwendbar.

3

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann wegen mangelnder hinreichender Erfolgsaussicht gemäß §§114, 115 ZPO abgelehnt werden.

4

Nach §127 Abs.4 ZPO kann in der sofortigen Beschwerde eine Kostenentscheidung entbehrlich sein, soweit dies entsprechend anzuwenden ist.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 114, 115 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 33 F 102/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 01.06.2011 - 33 F 102/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Brühl hat in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114, 115 ZPO) den Antrag auf VKH-Bewilligung zurückgewiesen hat. Zur Begründung kann zunächst vollinhaltlich auf den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts und dessen Nichtabhilfebeschluss vom 17.06.2011 (Bl. 8 VKH-Heft) verwiesen werden. Auch der Senat ist der Auffassung, dass dem beabsichtigten negativen Feststellungsverfahren im Gewaltschutzverfahren das Rechtsschutzinteresse fehlt. Ähnlich wie im Zivilrechtsstreit ist auch im Gewaltschutzverfahren ein negatives Feststellungsverfahren nur dann zulässig, wenn nicht bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig ist. Dies ist vorliegend der Fall. Unter umgekehrten Rubrum ist ein einstweiliges Anordnungsverfahren vor dem Familiengericht anhängig, mit welchem der hiesige Antragsgegner eine Verbotsanordnung erstrebt bezüglich der Umstände, die Gegenstand des hiesigen negativen Feststellungsverfahrens sind. Demnach wird in dem Gewaltschutzverfahren unter umgekehrtem Rubrum über den hiesigen Streitgegenstand entschieden. Damit bedarf es eines weiteren spiegelbildlichen Verfahrens nicht. So ist auch im streitigen Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit einhellige Meinung, dass das Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage dann entfällt, wenn Leistungsklage erhoben ist. Jedenfalls auf das Gewaltschutzverfahren sind diese Grundsätze entsprechend anwendbar, denn in dem Gewaltschutzverfahren wird geklärt, ob die behaupteten rechtswidrigen Handlungen begangen wurden oder nicht. Eines zusätzlichen Schutzes des Antragstellers bedarf es daher nicht.

3

Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entsprechend ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

4

Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.