Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·4 WF 126/10·18.08.2010

Beschwerde gegen Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe wegen verspäteter Vorlage zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe durch das Familiengericht ein. Streitpunkt war, ob Bewilligungsreife vor Beendigung der erstinstanzlichen Verhandlung vorlag, insbesondere wegen verspäteter Einreichung der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Das OLG hielt die Verweigerung für gerechtfertigt, da die Unterlagen nach Abschluss des Verfahrens und nach gesetzter Nachfrist eingingen; eine rückwirkende Bewilligung wegen schuldloser Fristversäumung wurde nicht angenommen. Auf die Erfolgsaussichten des Verfahrens kam es nicht an.

Ausgang: Beschwerde gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe wegen verspäteter Vorlage der Vermögensangaben als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, wenn die Instanz in der Hauptsache bereits beendet ist, es sei denn, der Antrag wurde vor Beendigung gestellt und Bewilligungsreife lag bereits vor.

2

Bewilligungsreife der Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine Erklärung nach § 117 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG hinreichend dargetan und belegt sind.

3

Eine rückwirkende Bewilligung wegen schuldloser Fristversäumung kommt nur in Betracht, wenn der Geschehensablauf plausibel darlegt, warum die Unterlagen trotz rechtzeitiger Ausstellungsdaten erst nach Fristablauf eingereicht wurden.

4

Liegt bis zur Beendigung der Instanz keine Bewilligungsreife vor, braucht das Gericht die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht zu prüfen.

Relevante Normen
§ 117 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG§ 127 Abs. 4 ZPO§ 73 Abs. 1 FamFG§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 405 F 19/10

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 10.05.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (405 F 19/10) wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe ist schon deshalb gerechtfertigt, weil die Antragstellerin ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder vor der Beendigung des Verfahrens in erster Instanz in dem Termin vom 18.2.2010 noch innerhalb der vom Familiengericht mit Verfügung vom 14.4.2010 bewilligten Vorlagefrist von zwei Wochen eingereicht hat.

4

Grundsätzlich kann Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die Instanz in der Hauptsache beendet ist. Das gilt nur dann nicht, wenn vor Beendigung der Instanz der Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt worden ist und Bewilligungsreife eingetreten ist. Bewilligungsreife setzt hierbei unter anderem voraus, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine Erklärung nach § 117 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG ausreichend dargetan und belegt sind (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2009, 250; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 117, Rn. 2 b). Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen.

5

Zwar hat die Antragstellerin noch vor Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens Verfahrenskostenhilfe beantragt; jedoch ist Bewilligungsreife frühestens durch die Übersendung ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 29.6.2010 eingetreten, also nach der Beendigung des Verfahrens durch den am 18.2.2010 in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich. Die durch Verfügung vom 14.4.2010 gesetzte Nachfrist zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von zwei Wochen war bei Eingang der Unterlagen am 29.6.2010 ebenfalls verstrichen.

6

Eine rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen schuldloser Fristversäumung kommt nicht in Betracht. Die am 29.6.2010 an das Amtsgericht per Fax übermittelte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gibt als Datum der Unterschrift der Antragstellerin den 19.2.2010 an. Der per Post an das Amtsgericht übersandte Bescheid der Arge datiert vom 16.2.2010. Angesichts dieser Daten ist nicht nachvollziehbar, warum die Verfahrenskostenhilfeunterlagen der anwaltlich vertretenen Antragstellerin erst mehrere Wochen nach Ablauf der vom Amtsgericht mit Verfügung vom 14.4.2010 gesetzten 2-Wochen-Frist bei Gericht eingereicht wurden. Zumal das Amtsgericht die Antragstellerin in der Verfügung vom 14.4.2010 ausdrücklich auf nachteilige Folgen einer Fristversäumung hingewiesen hat.

7

Nach alldem hat eine Bewilligungsreife des Verfahrenskostenhilfegesuchs bis vor der Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorgelegen, so dass schon aus diesem Grund Verfahrenskostenhilfe zu verweigern war. Auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung kommt es nicht an.

8

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 127 Abs. 4 ZPO, 73 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.