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Oberlandesgericht Köln·4 WF 125/10·12.07.2010

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für Abänderungsverfahren

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für ein Abänderungsverfahren wegen Unterhalt, das Amtsgericht lehnte diese mangels Erfolgsaussicht ab. Der Senat bestätigt die Entscheidung und weist die sofortige Beschwerde zurück. Entscheidend war, dass Einkommen und Abzüge zum Zeitpunkt des Ende-November-2009 geschlossenen Vergleichs im Wesentlichen feststanden; bloße Prognosen für 2010 begründen keine Änderung.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für Abänderungsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Abänderungsverfahren setzt voraus, dass das Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten bietet; fehlen solche Erfolgsaussichten, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.

2

Eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Sinne eines Abänderungsantrags liegt nicht vor, wenn die für die Entscheidung relevanten Einkommensverhältnisse und Abzugsbeträge zum Zeitpunkt des Vergleichs bereits im Wesentlichen feststanden.

3

Wer sich in Kenntnis der wertbildenden Umstände auf einen Vergleich einlässt, kann sich nachträglich nicht mit der Behauptung entlasten, er habe sich verschätzt oder verkalkuliert; bloße Prognosefehler begründen keine Abänderung.

4

Bei laufendem Kalenderjahr begründet eine noch unsichere Gewinnerwartung keine verlässliche Grundlage für eine Änderung des Unterhaltsanspruchs; die tatsächliche Einkommenshöhe ist erst nach Abschluss des Jahres sicher feststellbar.

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 35 F 81/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Zu Recht hat das Amtsgericht der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für das Abänderungsverfahren mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt.

4

Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 21.06.2010.

5

Insbesondere hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass bislang nicht von einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse ausgegangen werden kann.

6

Der Vergleich wurde Ende November 2009 abgeschlossen. Zu dieser Zeit stand die Höhe des Einkommens der Antragstellerin im wesentlichen fest. Wenn sich die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt der dargelegten Schätzung des Senats angeschlossen hat, zu einem Zeitpunkt also, als ihr alle wertbildenden Umstände bekannt gewesen sind, hat sie sich in Kenntnis aller Umstände auf den Vergleich eingelassen und kann nun nicht einwenden, sie habe sich verschätzt oder verkalkuliert.

7

Für den Unterhalt für das Jahr 2010 ist das Einkommen des Jahres 2010 noch nicht maßgebend. Wir befinden uns mitten im Jahr und der Gewinn kann noch nicht mit einiger Sicherheit prognostiziert werden.

8

Hinsichtlich der Abzüge handelt es sich ausschließlich um solche, die zur Zeit des Abschlusses des Vergleichs bekannt gewesen sind. Soweit der Senat sie nicht einkommensmindern berücksichtigt hat, hat sich die Antragstellerin mit Abschluss des Vergleichs darauf eingelassen. Eine tatsächliche Veränderung liegt nicht vor.