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Oberlandesgericht Köln·4 WF 117/08·02.11.2008

Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach Versäumnisurteilen abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse ein und rügte, er habe gegen die zugrunde liegenden Versäumnisurteile Einspruch erhoben. Das OLG Köln wies die Beschwerden als in der Sache unbegründet zurück, da die Versäumnisurteile vorläufig vollstreckbar sind und die Kostenfestsetzungen sachlich nicht zu beanstanden sind. Eine Aussetzung nach §140 Abs.3 S.2 ZPO lehnte der Senat mangels hoher Wahrscheinlichkeit einer Aufhebung der Urteile ab. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §97 ZPO.

Ausgang: Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind nicht zu beanstanden, solange die zugrunde liegenden Versäumnisurteile vorläufig vollstreckbar sind und keine durchgreifenden Einwendungen gegen den Kostenansatz vorgetragen werden.

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Der Senat kann nach §140 Abs.3 Satz 2 ZPO das Kostenfestsetzungsverfahren aussetzen, hiervon ist jedoch nur bei hoher Wahrscheinlichkeit der Aufhebung des Versäumnisurteils Gebrauch zu machen.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Versäumnisurteils darf nicht durch eine routinemäßige Aussetzung der Kostenfestsetzung im Ergebnis aufgehoben werden.

4

Die Kostenentscheidung folgt den Grundsätzen des §97 ZPO; unterliegen die Beschwerden, sind die Kosten dem Unterlegenen aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 48 F 102/07

Tenor

Die Beschwerden des Klägers werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässigen Beschwerden des Klägers gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse haben in der Sache keinen Erfolg.

3

Die Beschwerdebegründung des Klägers, er habe gegen die den Kostenfestsetzungen zugrunde liegenden Versäumnisurteile Einspruch eingelegt, rechtfertigt seine Beschwerde nicht.

4

Denn die zugrunde liegenden Versäumnisurteile sind vorläufig vollstreckbar und die Kostenfestsetzungsbeschlüsse sachlich nicht zu beanstanden, was der Kläger selbst auch nicht getan hat.

5

Der Senat macht keinen Gebrauch von der in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit des § 140 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Kostenfestsetzungsverfahren bis zur Rechtskraft der zugrunde liegenden Versäumnisurteile auszusetzen.

6

Davon sollte nach Meinung des Senats nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Aufhebung des Versäumnisurteils – aus welchen Gründen auch immer – mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, ansonsten würde die gesetzlich vorgesehene vorläufige Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils im Ergebnis aufgegeben.

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Hier spricht aber nichts dafür, dass die Versäumnisurteile mit hoher Wahrscheinlichkeit aufzuheben sein werden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.