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Oberlandesgericht Köln·4 WF 116/08·02.11.2008

Beschwerden gegen Kostenfestsetzungen nach Versäumnisurteilen abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse mit dem Vorbringen, er habe gegen die zugrunde liegenden Versäumnisurteile Einspruch eingelegt. Das OLG weist die Beschwerden als unbegründet zurück, da die Versäumnisurteile vorläufig vollstreckbar sind und die Kostenfestsetzungen sachlich nicht zu beanstanden sind. Eine Aussetzung nach §140 Abs.3 S.2 ZPO kommt nur bei hoher Wahrscheinlichkeit einer Aufhebung in Betracht; dies liegt nicht vor. Die Kostenfolge richtet sich nach §97 ZPO.

Ausgang: Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse als unbegründet abgewiesen; Kosten zu Lasten des Klägers (§97 ZPO)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet, wenn die zugrunde liegenden Versäumnisurteile vorläufig vollstreckbar sind und die Kostenfestsetzung sachlich nicht zu beanstanden ist.

2

Die Aussetzung eines Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 140 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist nur dann geboten, wenn die Aufhebung des zugrunde liegenden Versäumnisurteils mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

3

Die bloße Angabe, gegen ein Versäumnisurteil sei Einspruch eingelegt worden, rechtfertigt für sich allein weder die Aussetzung des Kostenverfahrens noch den Erfolg der Beschwerde.

4

Bei Unterliegen im Beschwerdeverfahren sind die Kosten nach § 97 ZPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 48 F 23/08

Tenor

Die Beschwerden des Klägers werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässigen Beschwerden des Klägers gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse haben in der Sache keinen Erfolg.

3

Die Beschwerdebegründung des Klägers, er habe gegen die den Kostenfestsetzungen zugrunde liegenden Versäumnisurteile Einspruch eingelegt, rechtfertigt seine Beschwerde nicht.

4

Denn die zugrunde liegenden Versäumnisurteile sind vorläufig vollstreckbar und die Kostenfestsetzungsbeschlüsse sachlich nicht zu beanstanden, was der Kläger selbst auch nicht getan hat.

5

Der Senat macht keinen Gebrauch von der in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit des § 140 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Kostenfestsetzungsverfahren bis zur Rechtskraft der zugrunde liegenden Versäumnisurteile auszusetzen.

6

Davon sollte nach Meinung des Senats nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Aufhebung des Versäumnisurteils – aus welchen Gründen auch immer – mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, ansonsten würde die gesetzlich vorgesehene vorläufige Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils im Ergebnis aufgegeben.

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Hier spricht aber nichts dafür, dass die Versäumnisurteile mit hoher Wahrscheinlichkeit aufzuheben sein werden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.