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Oberlandesgericht Köln·4 WF 114/10·29.08.2010

Beschwerde gegen Ablehnung des Befangenheitsgesuchs gegen Familienrichterin zurückgewiesen

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Bonn ein, sein Befangenheitsgesuch gegen die zuständige Familienrichterin abzulehnen. Streitfrage war, ob objektive Anhaltspunkte für Besorgnis der Befangenheit vorliegen. Das OLG Köln wies die Beschwerde als unbegründet zurück und betonte, dass nur objektive, für eine vernünftig denkende Partei nachvollziehbare Gründe genügen; bloße subjektive Vorwürfe oder einfache Verfahrensfehler sind nicht ausreichend.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt objektive Gründe voraus, die aus Sicht einer vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (§ 6 Abs. 1 FamFG iVm. § 42 Abs. 2 ZPO).

2

Rein subjektive oder unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden begründen kein Ablehnungsgesuch; es ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist, entscheidend sind objektive Anhaltspunkte.

3

Verfahrensfehler rechtfertigen nur dann Besorgnis der Befangenheit, wenn sie grob sind oder auf eine unsachgemäße Prozessleitung schließen lassen; die Überprüfung rechtlicher Entscheidungen ist mit dem Ablehnungsgesuch nicht möglich.

4

Ein einmaliger redaktioneller Bezeichnungsfehler in einem Beschluss (z. B. "Verfahrenspflegerin" statt "Umgangspflegerin") begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit.

5

Bei Zurückweisung eines Befangenheitsantrags kann die Kostenentscheidung nach §§ 6 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO dem Antragsteller auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 FamFG§ 46 Abs. ZPO§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 6 Abs. 1 FamFG iVm. § 42 Abs. 2 ZPO§ 6 Abs. 1 FamFG§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 86 AR 19/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners (Beteiligter zu 1.) gegen die Entscheidung des Amtsgericht Bonn vom 25.5.2010 - 86 AR 19/10 -, mit der sein Befangenheitsgesuch betreffend die zuständige Familienrichterin abgelehnt wurde, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß §§ 6 Abs. 2 FamFG, 46 Abs. ZPO statthafte und gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen die Richterin am Amtsgericht Habermann für unbegründet erachtet. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.

4

Gemäß § 6 Abs. 1 FamFG iVm. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Geeignet in diesem Sinne sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache und der Partei nicht unvoreingenommen gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; entscheidend ist vielmehr allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die für eine ruhig und vernünftige denkende Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters ihr gegenüber zu zweifeln (vgl. zusammenfassend Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl., § 42 Rdn. 9 m.w.N.).

5

Gemessen an diesen Maßstäben bleibt das Ablehnungsgesuch ohne Erfolg. Hierzu wird in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Ergänzend ist nur folgendes anzumerken:

6

Soweit der Antragsgegner der Richterin Verfahrensfehler vorwirft, ist hierauf nicht einzugehen. Zu Recht hat das Amtsgericht betont, dass ein Ablehnungsgesuch nicht dazu dienen kann, die Entscheidung eines Richters auf Rechtsfehler zu überprüfen. Nur grobe Verfahrensverstöße oder unsachgemäße Prozessleitung können im Einzelfall Bedenken einer Partei gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters begründen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl., § 42 Rdn. 24). Derartige Verstöße lassen sich weder aus dem Vorbringen des Antragsgegners erkennen, noch sind diese aus dem Akteninhalt ersichtlich. Das Amtsgericht weist zutreffend in der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass nach wie vor nicht geklärt ist, warum kein Empfangsbekenntnis des Antragsgegners zur Übersendung des Antrags der Umgangspflegerin vorliegt.

7

Die einmalige Bezeichnung der Umgangspflegerin im Beschluss vom 25.5.2010 auf S. 3 als "Verfahrenspflegerin" beruht offensichtlich auf einem Versehen, zumal Rechtsanwältin Q. im gesamten übrigen Text des ausführlichen Beschlusses korrekt als Umgangspflegerin bezeichnet wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 6 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO.

9

Beschwerdewert: 500,- €.