Zurückverweisung des Vollstreckungsantrags wegen fehlender Aussetzungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt im Vollstreckungsverfahren die Festsetzung weiteren Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Anordnung. Das Familiengericht hatte die Entscheidung vorläufig ausgesetzt; das OLG hob dies auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Das OLG stellte fest, dass die Aussetzungsvoraussetzungen nach §21 FamFG nicht vorliegen und wies auf die gebotene Verhältnismäßigkeit bei Ordnungsmitteln hin. Das Familiengericht soll insbesondere die tatsächliche Wiederholung, mögliche Uneinsichtigkeit und die Ersatzvollziehung (Ordnungshaft) prüfen.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung über den Vollstreckungsantrag an das Familiengericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde ist gegen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren gemäß FamFG statthaft und kann zulässig erhoben werden.
Eine vorläufige Aussetzung der Entscheidung im Vollstreckungsverfahren bedarf der Voraussetzungen des § 21 FamFG; liegen diese nicht vor, ist die Aussetzung unzulässig.
Das Beschwerdegericht kann unter Zugrundelegung entsprechender ZPO-Vorschriften den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn in der Sache noch nicht entschieden ist.
Bei der Festsetzung von Ordnungsmitteln hat das Familiengericht Verhältnismäßigkeit zu wahren; die Möglichkeit ersatzweiser Vollziehung durch Ordnungshaft ist zu prüfen.
Die Wiederholung einer Zuwiderhandlung und die vorhandene oder fehlende Einsichtigkeit des Verpflichteten sind maßgebliche Erwägungen für Höhe des Ordnungsgeldes und die Anordnung von Ordnungshaft; bei möglicher Nichtbeitreibbarkeit ist ersatzweise Ordnungshaft zu erwägen, bei Gleichgültigkeit besondere Zurückhaltung geboten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 405 F 226/10
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 12.05.2011 - , mit welchem eine Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 06.04.2011 auf Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes noch nicht erfolgen soll und abgewartet werden soll, wie die Vollstreckung des Ordnungsgeldbeschlusses vom 25.02.2011 ihren Fortgang nimmt, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin an das Familiengericht Bonn zurückverwiesen.
Das Familiengericht wird über die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer abschließenden Entscheidung im vorliegenden Vollstreckungsverfahren zu entscheiden haben.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist fristgerecht eingelegt. Sie ist auch im Übrigen entweder gemäß § 87 Abs. 4 FamFG oder entsprechend § 21 Abs. 2 FamFG zulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich bei der angegriffenen Entscheidung um eine Endentscheidung nach § 58 FamFG handelt. Denn Zwischen- und Nebenentscheidungen sind ausnahmsweise anfechtbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. So ist die sofortige Beschwerde u. a. gegen Zwischenentscheidungen statthaft, welche die Aussetzung des Verfahrens anordnen (§ 21 Abs. 2 FamFG), sowie gegen Beschlüsse im Vollstreckungsverfahren (§ 84 Abs. 4 FamFG). Der vorliegende Beschluss ist im Vollstreckungsverfahren ergangen. Die Antragstellerin begehrt wegen eines weiteren Verstoßes gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 30.12.2010 – 405 F 226/10 – die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner zu erlassen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, sowie für den Nichtbeitreibungsfall Ordnungshaft festzusetzen, dessen Länge ebenfalls in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Indem das Familiengericht beschlossen hat, über den Vollstreckungsantrag zur Zeit nicht zu entscheiden, liegt eine anfechtbare Entscheidung des Familiengerichts im Vollstreckungsverfahren vor. Jedenfalls käme der angefochtene Beschluss einer Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens gleich. Indes liegen die Aussetzungsvoraussetzungen nach § 21 FamFG erkennbar nicht vor.
Die danach zulässige sofortige Beschwerde ist auch insoweit begründet, als die Angelegenheit zur endgültigen Entscheidung über den Vollstreckungsantrag der Antragstellerin an das Familiengericht zurückzuverweisen war. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung nach §§ 68, 69 FamFG handelt, ist der Senat auch nicht gemäß § 69 Abs. 1 FamFG daran gehindert, die Sache auf das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin aufzuheben und an das zuständige Familiengericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Vorliegend sind einschlägig die Voraussetzungen der Zivilprozessordnung in entsprechender Anwendung zur sofortigen Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO. Darüber hinaus wäre der Senat auch nach § 69 Abs. 1 FamFG an einer Aufhebung und Zurückverweisung nicht gehindert, da das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens dann an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen kann, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Dies ist vorliegend der Fall. Der gleiche Gesichtspunkt gilt auch bei einer entsprechenden Anwendung des § 572 Abs. 3 ZPO. Danach ist die Zurückverweisung des Verfahrens an die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wesentliche Verfahrensverstöße vorliegen oder in der Sache selbst noch nicht entschieden ist, obwohl das Familiengericht hätte entscheiden müssen.
Das Familiengericht wird bei der Endentscheidung zu berücksichtigen haben, ob die wiederholte Zuwiderhandlung des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung tatsächlich erfolgt ist und ob dieses dann uneinsichtig wiederholte Zuwiderhandeln gegen die einstweilige Anordnung die erneute Festsetzung eines Ordnungsmittels rechtfertigt. Dabei wird es zu beachten haben, dass eine möglicherweise bestehende Uneinsichtigkeit im Hinblick auf den Sanktionsgehalt des Ordnungsmittels die Erhöhung des Ordnungsgeldes rechtfertigen könnte. Dabei scheint es zunächst von untergeordneter Bedeutung, ob das Ordnungsgeld zur Zeit beigetrieben werden kann. Dem kann dadurch begegnet werden, dass ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft angeordnet wird. Bei der Festsetzung der Ordnungsmittel ist die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Daher wird bei einer möglichen unmittelbaren Anordnung von Ordnungshaft besondere Zurückhaltung geboten sein. Eine solche wird in Betracht zu ziehen sein, wenn man zu der Feststellung einer völligen Uneinsichtigkeit des Antragsgegners kommen sollte. Dagegen ist die Verhängung von Ordnungsgeld mit der Möglichkeit der ersatzweisen Vollziehung durch Ordnungshaft das mildere Mittel.
Im Hinblick darauf, dass die Erfolgsaussicht der Beschwerde abschließend noch nicht beurteilt werden kann, ist dem Familiengericht auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen.
Der Beschwerdewert beträgt 1.000,00 € (§ 1 Gewaltschutzgesetz in Verbindung mit §§ 49, 41 FamGKG).