Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·4 WF 109/09·27.08.2009

Sofortige Beschwerde gegen PKH‑Ablehnung für Kindesunterhalt zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Kindesunterhaltsklage ein, in der er mehr als 250 € monatlich geltend machte. Das OLG bestätigt die Versagung der PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht für einen höheren Unterhaltsanspruch. Obwohl das Erstgericht Verfahrensmängel zeigte, konnte das Beschwerdegericht mangels Erforderlichkeit der Zurückverweisung in der Sache entscheiden. Maßgeblich war, dass der Ansprechgegner kein gesichertes tituliertes Einkommen hat und lediglich fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet wird.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Kindesunterhaltsklage als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht bewilligt; fehlt diese, ist die Bewilligung für den begehrten Unterhaltsbetrag zu versagen.

2

Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sind nur tatsächlich gesicherte, verwertbare Einkünfte als verlässlich anzusehen; vorläufige oder nicht titulierte Ansprüche begründen regelmäßig keine ausreichende Leistungsprognose.

3

Fiktives Erwerbseinkommen kann einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen zugerechnet werden, reicht aber nicht für die Annahme höherer Barunterhaltspflichten, wenn kein endgültig gesicherter titulierter Unterhaltsanspruch besteht.

4

Das Beschwerdegericht kann trotz einer Gehörsverletzung der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden und eine Zurückverweisung unterlassen, wenn die Sache entscheidungsreif ist und auch nach sorgfältiger Prüfung beim erstinstanzlichen Ergebnis verbleiben kann.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 114 ZPO§ 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 12 F 113/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 24.06.2009 - 12 F 113/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht dem Kläger für die beabsichtigte Kindesunterhaltsklage die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels der gem. § 114 ZPO zu fordernden hinreichenden Erfolgsaussicht insoweit verweigert, als ein höherer Unterhaltsbetrag als 250,00 € insgesamt monatlich verlangt wird.

3

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, auch wenn das Verfahren deswegen unter einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet, weil das Familiengericht nicht zu erkennen gegeben hat, dass es sich mit dem Beschwerdevorbringen des Klägers auseinandergesetzt hat. Die formelhafte Begründung, die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss erschienen nicht durchgreifend, so dass nicht abzuhelfen sei, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen sei, ist nichtsagend und lässt nicht erkennen, dass das Familiengericht sich mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt hat. Dies stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler ( Verletzung rechtlichen Gehörs ) dar, der es nach ganz überwiegender Ansicht in der Rechtssprechung rechtfertigt, die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung im Nichtabhilfeverfahren an das Familiengericht zurückzuverweisen. Von einer solchen Zurückverweisung kann aber ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn auch nach sorgfältiger Prüfung des Beschwerdevorbringens es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben kann und eine Zurückverweisung der Sache auch unter sonstigen Gesichtspunkten nicht sachdienlich erscheint.

4

So liegt der Sachverhalt hier, da die Sache entscheidungsreif ist, ohne dass es weiterer Aufklärung bedarf. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass grundsätzlich auch Unterhaltsleistungen, die der Unterhaltspflichtige erhält, zu seinem Einkommen zu zählen sind und bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden können (vgl. hierzu BGH FamRZ 1986, 153). Dies setzt aber voraus, dass der zur Zahlung von Kindesunterhalt Verpflichtete – hier die Beklagte - über eigenes Erwerbseinkommen verfügt und jedenfalls mit den zusätzlichen Unterhaltsleistungen den Mindestbedarf - soweit es um den Barunterhalt minderjähriger Kinder geht - decken kann. Hiervon ist indes nicht auszugehen. Zum Einen ist die Beklagte nicht erwerbstätig. Vielmehr wird ihr fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet. Zum Anderen besteht für die Beklagte kein endgültig gesicherter titulierter Unterhaltsanspruch. Vielmehr ist der Kläger, der die Ansprüche der minderjährigen Kinder der Parteien in gesetzlicher Prozessstandschaft einklagt, lediglich aufgrund einer einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, Trennungsunterhalt zu zahlen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte derzeit in einem größeren Umfang als vom Familiengericht angenommen leistungsfähig ist.

5

Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte leistungsfähig und zur Zahlung von Barunterhalt heranzuziehen, ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger als betreuender Elternteil gem. § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB trotz seiner Betreuungstätigkeit deswegen ( mit ) barunterhaltspflichtig sein kann, weil er über erheblich höheres Einkommen als die Beklagte verfügt.

6

Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

7

Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.