Zurückverweisung: Umschulung als unterhaltsrechtlich anzuerkennende Maßnahme und PKH
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln hebt einen Beschluss des Amtsgerichts im Unterhaltsstreit auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Das Gericht hält die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht für unzutreffend. Eine vom Arbeitsamt finanzierte vollzeitige Umschulung kann unterhaltsrechtlich anzuerkennen sein, wenn sie arbeitsmarktpolitisch und individuell sinnvoll ist und die Vermittlungschancen nachhaltig verbessert. Solange die Umschulung andauert, sind Bewerbungsbemühungen und Nebentätigkeiten nicht zu erwarten; erzielte Entgelte werden auf das Unterhaltsgeld nach SGB III angerechnet.
Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Sache an das Amtsgericht (Familiengericht) zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe darf nicht allein mit einer vermeintlich fehlenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Verteidigung verweigert werden, wenn die Erfolgsaussichten nach sachlicher Würdigung nicht eindeutig zu verneinen sind.
Eine vom Arbeitsamt finanzierte vollzeitige Umschulung kann unterhaltsrechtlich anzuerkennen sein, wenn sie sowohl arbeitsmarktpolitisch als auch individuell sinnvoll ist und die Vermittlungschancen nachhaltig verbessert.
Während einer vollzeitigen Umschulung kann von der unterhaltspflichtigen Person nicht erwartet werden, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen; dies umfasst grundsätzlich auch die Erwartung einer Nebentätigkeit.
Einkünfte aus einer während der Umschulung ausgeübten Nebentätigkeit sind auf das Unterhaltsgeld nach den einschlägigen Bestimmungen des SGB III anzurechnen; bei der Prüfung gesteigerter Unterhaltspflichten ist die Leistungsfähigkeit Dritter (z. B. des Elternteils) zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 40 F 135/01
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung nach Maßgabe der folgenden Gründe an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als sie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führen mußte.
Der Beklagten kann die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe nicht mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Verteidigung verweigert werden.
Es mag dahinstehen, aus welchen Gründen die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach die Stelle gewechselt hat, da sie jedenfalls jeweils Anschlußbeschäftigungen gefunden hat und im Mai 1999 unverschuldet arbeitslos geworden ist. Es mag auch dahinstehen, ob die Beklagte für die anschließende Zeit ausreichende Arbeitsbemühungen substantiiert vorgetragen hat. Seit Dezember 2000 jedenfalls - Unterhalt wird ab Februar 2001 begehrt - unterzieht sie sich einer vom Arbeitsamt finanzierten vollzeitigen Umschulungsmaßnahme.
Grundsätzlich entbindet dies zwar nicht von weiterer intensiver Arbeitssuche. Jedoch kann eine Umschulung, die die Leistungsfähigkeit mindert oder ausschließt, unterhaltsrechtlich anzuerkennen sein, wenn sie sowohl arbeitsmarktpolitisch als auch individuell sinnvoll erscheint und die Vermittlungschancen nachhaltig bessert (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann: die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rdn. 654 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, daß die Lage auf dem Arbeitsmarkt für Schreibkräfte angesichts des zunehmenden Einsatzes von EDV-Anlagen äußerst ungünstig ist und zunehmend ungünstiger wird. Bereits zu Ehezeiten hat sie nicht in ihrem erlernten Beruf als Anwaltsgehilfin gearbeitet und hat nach zehnjähriger Pause auch in diesem Bereich keine Aussichten auf Beschäftigung mehr. In ihrem Alter von ca. 40 Jahren, also einer voraussichtlichen Lebensarbeitszeit von noch ca. 25 Jahren, erscheint eine Umschulung durchaus noch als sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die begonnene Ausbildung zur Fachinformatikerin, einem Beruf, in dem zur Zeit erheblicher Bedarf besteht. Da die Umschulung zeitlich einer Vollbeschäftigung entspricht, können von der Beklagten, solange die Umschulung andauert, keine Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle erwartet werden. Dies gilt auch für die Aufnahme einer Nebentätigkeit, zumal das hier erzielte Entgelt auf das Unterhaltsgeld angerechnet werden würde, §§ 159, 142 SGB III, ihre Leistungsfähigkeit also nicht verbessern würde (vgl. Kalthoener, Büttner/Niepmann, a.a.O.; Palandt-Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1603 Rdn. 50 m.w.N.).
Im übrigen erscheint auch fraglich, ob der Beklagten angesichts der nicht ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Vaters des Klägers eine gesteigerte Unterhaltspflicht im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB obliegt (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O. Rdn. 614 m.w.N.).
Da das Amtsgericht noch nicht über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten entschieden hat, war die Sache insoweit zurückzuweisen.