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Oberlandesgericht Köln·4 WF 104/08·09.09.2008

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe in Unterhaltsverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte hatte beim Amtsgericht Familiengericht PKH zur Verteidigung gegen eine Unterhaltsklage seiner beiden minderjährigen Kinder beantragt; das AG wies den Antrag zurück und die sofortige Beschwerde blieb beim OLG Köln ohne Erfolg. Das Gericht sieht keine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nach §114 ZPO. Bei der Bedürftigkeitsprüfung wurden bereinigtes Nettoeinkommen, Kfz-Kosten und der Vorteil gemeinschaftlichen Wirtschaftens berücksichtigt; zudem hält das Gericht eine zumutbare Nebentätigkeit für möglich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Unterhaltsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind das bereinigte Nettoeinkommen sowie zulässige Abzüge (z.B. Kfz-Kosten) zugrunde zu legen.

3

Eine infolge gemeinsamer Haushaltsführung eintretende Ersparnis ist bei der Beurteilung des verfügbaren Einkommens anzurechnen; bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern kann eine mäßige Absenkung des allgemeinen Selbstbehalts gerechtfertigt und zumutbar sein.

4

Der Unterhaltspflichtige kann auf eine zumutbare Nebentätigkeit verwiesen werden, um Mehreinkünfte bis zur Sicherung des Selbstbehalts zu erzielen; Zumutbarkeit bemisst sich an Arbeitszeit, Fahrzeiten und Betreuungsbelastung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 1603 Abs. 2 BGB§ 3 ArbZG§ 114 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 40 F 235/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 01.09.2008 gegen den seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 20.08.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

3

Das Amtsgericht hat zu Recht die vom Beklagten für seine Rechtsverteidigung gegen die Unterhaltsklage seiner beiden minderjährigen Kinder begehrte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verweigert.

4

Der Beklagte ist auch nach Meinung des Senats finanziell leistungsfähig, an seine Kinder den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2008 in Höhe von derzeit noch insgesamt 533,00 € monatlich (245,00 € + 288,00 €) und ab Dezember 2008 (nunmehr beide Kinder in Altersstufe 3) in Höhe von 576,00 € (2 x 288,00 €) zu zahlen.

5

Es kann für das vorliegende summarische Verfahren über den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten anhand seiner Entgeltabrechnungen von einem Nettoeinkommen von monatlich rund 1.500,00 € einschließlich der für das Jahr 2007 erhaltenen Steuererstattung ausgegangen werden. Hiervon sind monatliche Kosten für die Benutzung des PKW von 120,00 € abzuziehen (vgl. den Schriftsatz des Beklagten vom 05.08.2008, S. 2 unten, i.V.m. der Bescheinigung vom 01.06.2008), so dass ein bereinigtes unterhaltspflichtiges Einkommen von 1.380,00 € für den Kindesunterhalt zur Verfügung steht. Soweit das verbleibende Einkommen nach Zahlung der oben genannten Unterhaltsbeträge mit 847,00 € bzw. 804,00 € unterhalb des notwendigen Selbstbehalts von 900,00 € liegt (vgl. Ziffer 21.2 die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln, Stand 01.01.2008), ist dem eine Ersparnis bei den Lebenshaltungskosten durch das gemeinsame Wirtschaften mit seiner Lebensgefährtin gegenzurechnen. Infolgedessen ist der Selbstbehalt entsprechend abzusenken, wobei die maßvolle Absenkung auf 847,00 € bzw. 804,00 € aufgrund der den Beklagten gemäß § 1603 Abs. 2 BGB treffenden gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern gerechtfertigt und zumutbar erscheint (vgl. dazu allgemein BGH FamRZ 2008, 594 ff.; ferner Wendl/Staudigl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 Rn. 270). Der dem Beklagten in jedem Fall zu belassende Selbstbehalt in Höhe des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs (zur Zeit 595,00 € monatlich gemäß dem 6. Existenzminimumbericht der Bundesregierung, BT-Drucksache 16/3265; vgl. dazu Wendl/Staudigl/Scholz, a.a.O., § 8 Rn. 14) ist dabei nicht tangiert.

6

Im übrigen könnte der Beklagte nach den hier gegebenen Verhältnissen auch auf eine zusätzliche Nebentätigkeit verwiesen werden, um die bis zum Selbstbehalt von 900,00 € erforderlichen Mehreinkünfte von lediglich ca. 100,00 € monatlich zu erzielen. Eine solche Tätigkeit, insbesondere in Form von Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeiten (s. dazu Senat, NJW-RR 2007, 291; ferner Wendl/Staudigl/Dose, a.a.O., § 1 Rnrn. 74, 75), erscheint dem Senat ebenfalls zumutbar. Derzeit arbeitet der Beklagte nach seinen Entgeltabrechnungen 165 Stunden im Monat, was rund 38 Stunden pro Woche entspricht (165 : 4,33). Eine Aufstockung um - je nach Stundenlohn - etwa 10 bis 13 Stunden im Monat entspräche einer Aufstockung auf 40 - 41 Stunden pro Woche, also auf eine Gesamtarbeitszeit, die heute in manchen Bereichen schon üblich ist und auch den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes nicht widerspricht, wonach gemäß § 3 eine Arbeitszeit von werktäglich 8 Arbeitsstunden, also 48 Stunden in der Woche, nicht überschritten werden darf. Der Beklagte dürfte auch nicht wegen der arbeitstäglich zu bewältigenden Fahrtstrecke von 30 km zu seiner Arbeitsstelle und 30 km zurück nicht gehindert sein, die Zeit für die zusätzlichen Arbeitsstunden aufzubringen. Da er für die Fahrt von O. nach C. und zurück einen großen Teil der Strecke auf der Autobahn zurücklegen kann, wird die Fahrtzeit vermutlich unter einer Stunde liegen. Auch der Umstand, dass er "des öfteren" seine beiden Kinder zu Besuch hat, wird ihn bei entsprechender Zeiteinteilung nicht hindern, 10 bis 13 Stunden im Monat zusätzlich zu arbeiten.

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Der Rechtsverteidigung des Beklagten gegen die Unterhaltsklage seiner Kinder kann nach alledem keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO beigemessen werden, so dass die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen war.

8

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

9

Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 € (Nr. 1812 Kostenverzeichnis zum GKG).