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Oberlandesgericht Köln·4 WF 102/12·29.08.2012

Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Unterhaltsverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Familiengerichts nach übereinstimmender Erledigungserklärung ein. Das OLG Köln hielt die Beschwerde für unbegründet und bestätigte die Kostenauferlegung, da das Verfahren zum Zeitpunkt der Erledigung keine Erfolgsaussicht hatte (Ansprüche gegen bereits leistungsunfähigen Antragsgegner). Die Erhebung der Klage wurde als verfrüht und damit nicht billigkeitsgerecht angesehen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Familiengerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Für Familienstreitsachen gilt für die Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung § 91a ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

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Das Gericht entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91a Abs. 1 ZPO).

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Für die Kostenverteilung bei übereinstimmender Erledigung ist maßgeblich die Erfolgsaussicht des Verfahrens zum Zeitpunkt der Erledigungserklärungen; fehlende Erfolgsaussicht führt typischerweise zur Kostenlast des Antragstellers.

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Verfrühte Klageerhebung trotz offenkundiger Sach- oder Beweislücken (z. B. noch nicht geklärte Vaterschaft, schon bekannte Leistungsunfähigkeit des Antragsgegners) kann unter Billigkeitsgesichtspunkten die Zuordnung der Verfahrenskosten dem Antragsteller rechtfertigen.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 91 a Abs. 2 ZPO§ 511 ZPO§ 567 ff. ZPO§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 91 a ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 35 F 129/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 26.07.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl - 35 F 129/12 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 91 a Abs. 2, 511, 567 ff. ZPO zulässige insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

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Gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG erfolgt die Kostenentscheidung in Familienstreitsachen nach § 91 a ZPO, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Denn § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG verweist darauf, dass für Familienstreitsachen die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten. Das bezieht sich auch auf die Kostenvorschriften der §§ 91 ff. ZPO, wobei in materieller Hinsicht der § 243 FamFG für Unterhaltssachen lex specialis für die dort geregelten besonderenFälle ist. Eine Regelung für die übereinstimmende Erledigungserklärung findet sich aber in § 243 ZPO nicht, so dass auf die allgemeinen Kostenvorschriften der ZPO, hier auf den § 91 a Abs. 1 ZPO zurückzugreifen ist. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss, wenn die Bedteiligten nach Rechtshängigkeit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

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In erster Linie kommt es somit auf die Erfolgsaussicht des Verfahrens im Zeitpunkt der beiderseitigen Erledigungserklärungen an. Vorliegend fehlte dem Verfahren zu diesem Zeitpunkt die Erfolgsaussicht. Der Antragsteller machte aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit (01.06.2007 – 31.05.2011) gegen den schon bei Einreichung und Zustellung des Antrags in diesem Zeitraum leistungsunfähigen Antragsgegner geltend. Dem Verfahren fehlte damit von Anfang an die Erfolgsaussicht, so dass der Antragsteller die Kostenlast zu tragen hat.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Billigkeitsgesichtspunkten unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG. Zutreffend weist nämlich das Familiengericht darauf hin, dass der Antragsteller verfrüht das Verfahren eingeleitet hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die überzeugenden Ausführungen des Familiengerichts in der angefochtenen Entscheidung und im Nichtabhilfebeschluss verwiesen werden. Der Antragsteller kann insoweit nicht auf den Schriftwechsel im Jahre 2007 verweisen. Zum damaligen Zeitpunkt stand die Vaterschaft des Antragsgegners noch gar nicht fest, so dass er nicht zur Auskunftserteilung über sein Einkommen verpflichtet war. Der Antragsteller war gehalten, nach Abschluss des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens den Antragsgegner erneut zur Auskunft aufzufordern. Dies galt umso mehr, als der Antragsteller im Jahre 2007 noch nicht volljährig war und schon von daher erheblich Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit bestehen mussten.

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Es entspricht somit der Billigkeit, wenn der Antragsteller die Kosten des aller Voraussicht nach erfolglosen Unterhaltsverfahrens zu tragen hat.

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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf bis zu 1.200,00 €.