Beiordnung eines Rechtsanwalts in Sorgerechtsverfahren (4 WF 1/01)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt im Sorgerechtsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe; das OLG Köln hebt den angefochtenen Beschluss teilweise auf und ordnet die Beiordnung an. Es wendet § 121 Abs. 2 ZPO entsprechend § 14 FGG an. Mangels anwaltlicher Vertretung des Antragsgegners und wegen der besonderen Bedeutung von Sorgerechtsangelegenheiten sei anwaltliche Vertretung in der Regel erforderlich; die Antragstellerin sei nicht so geschäftsgewandt, dass sie das Verfahren ohne Anwalt führen könne.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über § 14 FGG entsprechend anzuwenden; danach ist einer Partei ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist.
Die Voraussetzung der zweiten Alternative des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO (anwaltliche Vertretung des Gegners) ist nur erfüllt, wenn die anwaltliche Vertretung des Gegners feststeht; bloße außergerichtliche Erklärungen genügen nicht.
Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Anwalts ist in Sorgerechtsangelegenheiten weit auszulegen; wegen der besonderen Bedeutung für die Lebensverhältnisse der Beteiligten ist regelmäßig anwaltliche Beiordnung geboten, es sei denn, der Einzelfall ist außerordentlich einfach und die Partei auffallend geschäftsgewandt.
Der Amtsermittlungsgrundsatz und eine außergerichtliche Zustimmung des Antragsgegners (vgl. § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB) entheben nicht generell von der Notwendigkeit anwaltlicher Beiordnung; die Zustimmung ist nicht bindend und kann widerrufen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 40 F 324/00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und der Antragstellerin Rechtsanwältin M.-P. in 5. A. zu den Bedingungen eines beim Amtsgericht Bonn ansässigen Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
Nach § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Partei ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Vorschrift gilt über § 14 FGG entsprechend im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die zweite Alternative des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht erfüllt; denn der Antragsgegner ist nicht anwaltlich vertreten. Er beteiligt sich bislang nicht am Verfahren, reagiert weder auf die Anfragen des zuständigen Jugendamtes noch auf die gerichtlichen Mitteilungen. Die Wahrung der sogenannten Waffengleichheit setzt aber voraus, dass die anwaltliche Vertretung des Gegners feststeht (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 121 Rdnr. 9 m.w.N.).
Entgegen der abweichenden Ansicht des Amtsgerichts hält der Senat jedoch die Beiordnung eines Anwaltes für erforderlich. Allgemein ist der Begriff der Erforderlichkeit eher weit auszulegen, was in der Praxis zur Umkehrung der Regel-Ausnahme-Fassung des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO führt (vgl. dazu Zöller, Rdnr. 4). Auch Sorgerechtsangelegenheiten erfordern schon wegen der besonderen Bedeutung und Auswirkung auf die Lebensumstände der Betroffenen in aller Regel die Beiordnung eines Anwalts. Der Partei ist deshalb ein Anwalt beizuordnen, es sei denn, dass der Einzelfall so einfach und die hilfsbedürftige Partei so geschäftsgewandt ist, dass anwaltliche Unterstützung entbehrlich erscheint.
Unter Beachtung dieser Kriterien ist vorliegend kein Ausnahmefall gegeben, in dem die Beiordnung eines Anwaltes entbehrlich ist. Der Amtsermittlungsgrundsatz in Sorgerechtsangelegenheiten (§ 12 FGG) und - worauf das Amtsgericht in erster Linie abstellt - das außergerichtliche Einverständnis des Antragsgegners mit der begehrten Regelung machen es der Antragstellerin nicht schon ohne weiteres zumutbar, das gerichtliche Verfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen. Auch in derartigen Verfahren kommt es auf die persönliche Fähigkeit der Partei zur sachgerechten Wahrung ihrer Interessen an, weil gerichtliche Fürsorge hierfür kein Ersatz ist, der Richter nicht zugleich objektiv sein und gezielt die Interessen einer Partei vertreten kann. Die Zustimmung des Antragsgegners zur begehrten Regelung (§ 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist nicht bindend (vgl. Johannsen/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1671 BGB Rdnr. 22 ff). Der Antragsgegner kann sie frei widerrufen, abgesehen davon, dass er sich bis zur Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuches der Antragstellerin hierzu gerade nicht bekannt und seine Mitwirkung bislang verweigert hat.
Vor allem aber kann nicht davon ausgegangen werden, die Antragstellerin sei so geschäftsgewandt, dass sie im obligatorischen Anhörungstermin, der noch aussteht, allein vor Gericht auftreten könne. Nach der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die 36 Jahre alte Antragstellerin gelernte Verkäuferin. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie in dieser Eigenschaft über ausreichende Erfahrungen in Kontakten mit Ämtern und Behörden verfügt und diesen gegenüber ihre Belange in ausreichendem Maße mündlich und schriftlich vertreten kann. Nach dem Beschwerdevorbringen war ihr vielmehr - was nahe liegt - ohne anwaltliche Beratung nicht bekannt, dass die Zustimmung des anderen Elternteils zur Sorgerechtsänderung ausreichen kann. Diese Antragsvoraussetzung wurde durch vorgerichtliche Kontakte der Anwälte beider Parteien - zunächst - erst geschaffen.
Bei solcher Sachlage bedeutet die Versagung der Anwaltsbeiordnung schließlich auch eine Schlechterstellung der hilfsbedürftigen Partei gegenüber anderen Personen, die auf Prozesskostenhilfe nicht angewiesen sind. Denn eine vermögende Partei, selbst wenn sie auf Sparsamkeit bedacht ist, würde bei der hier gegebenen Konstellation zur Überzeugung des Senats die anwaltliche Begleitung nicht nach einer bloßen außergerichtlichen Beratung aufgeben, um danach das Sorgerechtsverfahren als solches ohne anwaltlichen Beistand zu Ende zu bringen.