Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·4 WF 10/06·29.03.2006

Streitwertfestsetzung bei Hausratsteilung: Verkehrswert maßgeblich

VerfahrensrechtKostenrechtFreiwillige GerichtsbarkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Rechtsanwälte legten Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Familiengerichts in einer Hausratsteilung ein. Zentral war die Frage, ob der Streitwert nach dem subjektiven Wertvorstellungen des Antragstellers oder nach dem Verkehrswert des gesamten Hausrats zu bemessen ist. Das OLG Köln weist die Beschwerden zurück und bestätigt die Festsetzung nach § 100 Abs. 3 Satz 1 KostO am geschätzten Verkehrswert. Begründend betont das Gericht die Verfahrensnatur der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Unverbindlichkeit parteiischer Wertangaben.

Ausgang: Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung in der Hausratsteilung als unbegründet abgewiesen; Streitwert nach Verkehrswert des Hausrats festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Hausratsverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitwert nach § 100 Abs. 3 Satz 1 KostO grundsätzlich nach dem geschätzten Verkehrswert des gesamten Hausrats.

2

Subjektive Wertangaben der antragstellenden Partei in der Antragsschrift sind für die Streitwertfestsetzung im Hausratsverfahren nicht maßgeblich.

3

Der Antrag auf Verteilung des Hausrats ist kein bindender Sachantrag, sondern ein verfahrenseinleitender Vorschlag, dem der Richter nicht gebunden ist.

4

Für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts in erster Instanz ist die Systematik der Freiwilligen Gerichtsbarkeit maßgeblich; ein nach dem wirtschaftlichen Interesse der Partei bemessener Gegenstandswert findet insoweit keine Anwendung, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 31 KostO§ 100 Abs. 3 Satz 1 KostO§ 18 KostO§ 31 Abs. 5 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 13 F 128/04

Tenor

Die Beschwerden von Rechtsanwalt X in F sowie von Rechtsanwalt T in F gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 15.12.2005 - 13 F 128/04 - in Verbindung mit dem den Beschwerden teilweise abhelfenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 10.01.2006 - 13 F 128/04 - werden zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 31 KostO zulässigen - insbesondere fristgerecht eingelegten - Beschwerden der beschwerdeführenden Rechtsanwälte T und X haben in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Streitwert vorliegender Hauratsteilungssache gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 KostO auf 600,00 EUR, nämlich den geschätzten Verkehrswert des gesamten Hausrates, wie er vorliegend zur Verteilung anstand, festgesetzt.

3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann der Gegenstandswert nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Antragstellers über den Wert der Hausratsgegenstände, wie sie in der Antragsschrift ihren Niederschlag gefunden haben, festgesetzt werden. Dies folgt aus der Erwägung, dass Gegenstand des Hausratsverfahrens der gesamte Hausrat ist, der auf Antrag eines oder beider Ehegatten von dem Richter nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse zu verteilen ist. Dieser Antrag ist entsprechend der Rechtsnatur des Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kein Sachantrag, sondern ein lediglich das Verfahren einleitender Antrag; der konkret gestellte Antrag hat lediglich den Stellenwert eines Vorschlages, der den Hausratsrichter nicht bindet.

4

Daher kann der Auffassung der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wonach sich der Wert des Hausratsverfahrens abweichend vom Wortlaut der Bestimmung des § 100 Abs. 3 Satz 1 KostO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Partei an der Entscheidung bestimmen soll, wie es in der Antragstellung und -begründung seinen Niederschlag gefunden hat, also dem angenommenen Wert des vermeintlich geschuldeten Ausgleichsbetrags.

5

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Antragsteller "Klage" eingereicht hat. Dennoch handelt es sich nicht um ein Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit, dessen Wert sich grundsätzlich nach den gestellten Leistungsanträgen bemisst, sondern es bleibt trotz der Falschbezeichnung ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Nach der Systematik der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wird in der Regel der Gegenstandswert aber nicht nach dem subjektiven Leistungsinteresse eines Beteiligten, sondern nach dem Hauptgegenstand des Geschäfts bestimmt (vgl. § 18 KostO). Eine anderweitige gesetzliche Regelung ist vorliegend für das Hausratsverfahren nicht gegeben.

6

Entscheidend ist danach der Verkehrswert des Hausrates, so wie er zur Verteilung anstand (vgl. OLG Frankfurt/Main JurBüro 1989, 1563 m.w.N. mit Anmerkung Mümmler). Gegen dessen geschätzten Wert wird Erhebliches nicht vorgebracht.

7

Der hier vertretenen Auffassung des Senates steht auch nicht die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 15.04.1987 (FamRZ 1987, 848, 849) entgegen. In dieser Entscheidung ist lediglich zur Frage des Beschwerdewertes Stellung bezogen worden. Die Geschäftswerte des ersten und zweiten Rechtszuges können unterschiedlich zu beurteilen sein. Dies folgt aus den Besonderheiten des Rechtsmittelzuges. Für die Festsetzung des Gebührenstreitwertes ist für die erste Instanz - wie oben dargelegt - § 100 Abs. 3 Satz 1 KostO einschlägig.

8

Im Hinblick auf § 31 Abs. 5 KostO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.