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Oberlandesgericht Köln·4 W 9/06·23.11.2006

Beschwerde gegen Teilablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht (Beweisantizipation)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung aufrechenbarer Gegenansprüche. Zentrale Frage war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, da der Kläger seine Gegenansprüche nicht beweisen kann und konkrete Anhaltspunkte eine mit hoher Wahrscheinlichkeit nachteilige Beweisaufnahme erwarten lassen. Eine enge antizipierte Beweiswürdigung rechtfertigt daher die PKH-Verweigerung.

Ausgang: Beschwerde gegen teilweise Versagung von PKH zurückgewiesen; fehlende hinreichende Erfolgsaussicht wegen erwarteter negativer Beweisaufnahme (Beweisantizipation)

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO).

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Eine antizipierte Beweiswürdigung (Beweisantizipation) im PKH-Verfahren ist in eng begrenztem Rahmen zulässig, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erforderliche Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der beweisbelasteten Partei ausgehen wird.

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Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm die geltend gemachten (aufrechenbaren) Gegenansprüche zustehen; unzureichender substantiierten Vortrag kann die Erfolgsaussicht entfallen lassen.

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Wenn die allein in Betracht kommenden Beweismittel – etwa die Parteivernehmung der Gegenseite – den behaupteten Anspruch vehement bestreiten und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gegenseite hiervon abweichen wird, rechtfertigt dies die Versagung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 114 ZPO§ 114 ff ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 O 137/06

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28. August 2006 – 10 O 137/06 – wird, soweit dem Kläger für seine weitergehende Rechtsverfolgung über den bewilligten Umfang hinaus die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert worden ist, zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Klägers gegen den im Beschlusstenor genannten teilweise angefochtenen Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28.8.2006 hat in der Sache keinen Erfolg, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.

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Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in seinem Beschluss vom 28.8.2006 sowie seinem Nichtabhilfebeschluss vom 28.9.2006 (vgl. Bl. 22 – 23; 37 – 38 PKH-Heft) sowie den Hinweis des Senates vom 11.10.2006 (Bl. 54 GA), zu dem der Kläger nicht mehr Stellung genommen hat.

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Der beabsichtigten weitergehenden Rechtsverfolgung fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht, da nach Auffassung des Senates der Kläger jedenfalls nicht beweisen kann, dass er gegen die Beklagte aufrechenbare bzw. verrechenbare Gegenansprüche in Höhe von bis zu 29.024,56 € hat. Dabei mag dahinstehen, ob der Kläger solche Gegenansprüche ausreichend substanziiert vorgetragen hat. Jedenfalls wird er solche im Hauptsacheverfahren nicht beweisen können.

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Wie schon das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat (vgl. zuletzt BverfG NJW-RR 2002, 1069, 1070) ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, dabei nicht selbst bieten sondern zugänglich machen (vgl. BverfG a.a.O. m.w.N.). Auslegung und Anwendung der §§ 114 ff ZPO zum Umfang des gebotenen Rechtsschutzes obliegen in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Dabei dürfen die Fachgerichte den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, nicht überschreiten. Eine solche Überschreitung ist dann gegeben, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (vgl. BverfG a.a.O. m.w.N.).

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Dabei ist verfassungsrechtlich ebenfalls unbedenklich, wie das Bundesverfassungsgericht zuletzt in der zitierten Entscheidung entschieden hat (BverfG a.a.O.), dass eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig ist (vgl. die dort zitierte Entscheidung BverfG NJW 1997, 2745, 2746 m.w.N.). Voraussetzung ist insofern, dass konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erforderliche Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der um die Gewährung von Prozesskostenhilfe antragenden, beweisbelasteten Partei ausgehen würde (vgl. BverfG NJW RR 2002, 1069, 1070 m.w.N.).

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Vorliegend ergeben sich aber genügend konkrete Anhaltspunkte dahin, dass eine erforderliche Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des beweisbelasteten Klägers ausgehen würde. Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ihm die behaupteten Gegenansprüche, mit denen er gegen die Darlehensforderung verrechnen bzw. aufrechnen möchte, auch zustehen. Das einzige Beweismittel, welches dem Kläger zum Beweis der seine Gegenansprüche begründenden Tatsachen zusteht, ist die Parteivernehmung der Beklagten. Die Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit aber solche Gegenansprüche in tatsächlicher Hinsicht vehement bestritten. Es liegen dem Senat keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte im Rahmen einer Parteivernehmung ihren Parteivortrag ändern würde.

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Es sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte gegeben, wonach entgegen der zu erwartenden Aussage der Beklagten als Partei eine andere Beweiswürdigung im Sinne des Klägervortrages zu erwarten wäre.

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So hat der Senat bereits in seiner Verfügung vom 11.10.2006 (Bl. 54 GA) den Kläger unter Hinweis auf die landgerichtlichen Ausführungen darauf hingewiesen, dass insbesondere auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Beklagte die wesentlichen Einkünfte in der Ehe hatte und der Kläger nicht dargetan hat, dass er ebenfalls im hier streitigen Zeitpunkt noch über wesentliche Vermögenswerte verfügte, es durchaus plausibel erscheint, dass die hier streitgegenständlichen Vermögensverfügungen im Wesentlichen aus Mitteln der Beklagten erfolgt sind. So hat die Beklagte vorgetragen, dass auch die Mittel für den Erwerb des PKW Cabrio, den der Kläger auf sie unentgeltlich zu Eigentum übertragen hat, im Wesentlichen aus ihrem Vermögen stammten. Neben der Tatsache, dass wesentliche Vermögenswerte des Kläger nicht ersichtlich sind, spricht hierfür auch der Umstand, dass man schriftlich die unentgeltliche Eigentumsübertragung fixiert hatte (vgl. Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 15.3.2006, Bl. 27 GA). Gerade der Umstand, dass in dieser Urkunde vom 25.3.2003 eine "Kompensation" im Hinblick auf die Darlehenshingabe von Anfang Januar 2003, die mittlerweile unstreitig ist, jedenfalls nicht ausdrücklich vorgenommen wurde, stützt den Vortrag der Beklagten. Jedenfalls ist der Inhalt dieser Urkunde nicht geeignet, den Vortrag der Beklagten zu widerlegen bzw. ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Auch die mit Schreiben vom 28.4.2003 (Anlage K 4 zum Schriftsatz vom 26.6.2006, Bl. 56 GA) in Aussicht gestellte Verrechnungsmöglichkeit des Wertes des PKW Cabrio mit dem für den Erwerb des PKW Combi hingegebenen Darlehens hat keine so starke Indizwirkung, dass der Vortrag der Beklagten als widerlegt angesehen werden könnte. Das genannte Schreiben spricht allenfalls dafür, dass der Beklagten im Rahmen einer "güterrechtlichen Auseinandersetzung" ein gewisser finanzieller Ausgleich gerecht erschien und sie daher mit dem Kläger eine vergleichsweise Regelung anstrebte. Eine solche einvernehmliche vergleichsweise Regelung ist aber zweifelsfrei nicht zustande gekommen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte jedenfalls eine Verrechnungsmöglichkeit in Höhe von zumindest 15.000 € – 18.000,-- € anerkannt hätte.

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Soweit möglicherweise bezüglich des PKW Cabrio eine Schenkung des Klägers an die Beklagte vorliegen sollte, kann nicht festgestellt werden, dass diese Schenkung wirksam widerrufen worden ist. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag, zumal der Kläger seinen Klagevortrag gerade auf die Verrechnungsabrede stützt. Dies schließt aber eine schenkweise Zuwendung aus.

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Gleiches gilt für die Umstände sonstiger zu beweisender Aufwendungen des Klägers, die er mit der unstreitigen Darlehensforderung der Beklagten verrechnet wissen will. Auch hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bei einer evtl. durchzuführenden Beweisaufnahme durch ihre Parteivernehmung entgegen ihrem bisherigen Vortrag aussagen wird.

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Daher ist davon auszugehen, dass zwar eine Beweisaufnahme durch Parteivernehmung der Beklagten durchaus in Betracht kommt, dass aber andererseits konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des die Prozesskostenhilfe begehrenden Klägers ausgehen wird. Dies kann im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung verwertet werden mit der Folge, dass der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung des Klägers die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht abzusprechen ist. Die sofortige Beschwerde kann daher keinen Erfolg haben.

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Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.

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Die Beschwerdegebühr beträgt 50,-- €.