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Oberlandesgericht Köln·4 W 6/22·18.10.2022

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für selbständiges Beweisverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren, nachdem das Landgericht die Bewilligung wegen fehlender Kontoauszüge abgelehnt hatte. Nach nachgereichten Kontoauszügen hält das Oberlandesgericht die formelle Ablehnung nicht mehr für tragfähig und hebt die Beschlüsse auf. Die Sache wird zur abschließenden Entscheidung über das PKH-Gesuch an das Landgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe aufgehoben und Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Vorlage vom Gericht angeforderter Unterlagen ist nicht mehr tragfähig, wenn die nachgereichten Unterlagen hinreichend aussagekräftig sind.

2

Darlehensverbindlichkeiten zur Finanzierung von Anschaffungen sind grundsätzlich keine besonderen Belastungen nach §115 Abs.1 S.3 Nr.4 ZPO; Ausnahmen gelten für lebenswichtige oder beruflich notwendige, nicht aufschiebbare Verbindlichkeiten in angemessenem Verhältnis zum Einkommen.

3

Das Beschwerdegericht nimmt nicht an Stelle des Ausgangsgerichts eine vollständige inhaltliche Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs vor; es kann die Entscheidung zur erneuten abschließenden Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückverweisen.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach §127 Abs.4 ZPO nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 572 Abs. 3 ZPO§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16 OH 13/21

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.01.2022 und der Nichtabhilfebeschluss vom 27.01.2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch an die Einzelrichterin der 16. Zivilkammer zurückverwiesen.

Rubrum

1

I.

2

Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren.

3

Er hat zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Antragstellung u.a. angegeben, einen Pkw „G.“, Baujahr 2011, mit einer Laufleistung von ca. 180.000 km zu besitzen. Ferner hat er einen Girokontenstand von 10.289,10 EUR mitgeteilt (LG PKH Heft 7 ff.). Dieser war maßgeblich auf die Auszahlung eines Kredits über 12.000,00 EUR am 17.12.2021 zurückzuführen. Dazu hat der Antragsteller vorgetragen, damit für seinen nicht mehr fahrtauglichen Wagen Ersatz beschaffen zu wollen.

4

Das Landgericht (Einzelrichter) hat den Antragssteller mit Verfügung vom 23.12.2021 (LGA 410) unter Hinweis auf die Folgen des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO aufgefordert, Kontoauszüge für die letzten sechs Monate vorzulegen. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nicht nach. Daraufhin hat das Landgericht dem Antragsteller mit Beschluss vom 21.01.2022 Prozesskostenhilfe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24.01.2022 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers. Dieser hat das Landgericht mit Beschluss vom 27.01.2022 (LGA 434) nicht abgeholfen, nachdem lediglich ein Teil der angeforderten Kontoauszüge zur Akte gelangt waren. Mit Schriftsatz vom 31.01.2022 (LG PKH-Heft 253 ff.) sind weitere Kontoauszüge nachgereicht worden.

5

II.

6

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache dergestalt Erfolg, dass der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Landgerichts gemäß § 572 Abs. 3 ZPO aufgehoben und dem Landgericht die abschließende Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch übertragen wird.

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1. Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe aus formellen Gründen – wegen fehlender Vorlage der vom Landgericht angeforderten Kontoauszüge  ist nicht mehr tragfähig, da der Antragsteller am 31.01.2022 einen hinreichend aussagekräftigen Auszüge  zu den Akten gereicht hat. Nach Aktenlage stellen sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers wie folgt dar:

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Einkünfte
Minijob450,00
Rente890,13
Betriebsrente M.28,00
1.368,13
Abzüge nach § 82 Abs. 2 SGB XII
KFZ-Haftpflicht44,02
Freibeträge
§ 115 Abs. 1 Nr. 1b ZPO225
§ 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO491
Sonstige Kosten
Miete374,66
Ergebnis
Einzusetzendes Einkommen233,45
davon die Hälfte116,73
Monatsrate gemäß § 115 Abs. 2 ZPO116,00
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Derzeit ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller monatliche Raten, die er für die Finanzierung eines zwischenzeitlich möglicherweise neu angeschafften Fahrzeugs aufwendet, vom einzusetzenden Einkommen absetzen kann, mit dem Ergebnis, dass er über kein einsetzbares Einkommen verfügen würde.

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Darlehensschulden und Abzahlungsverpflichtungen, welche ein Beteiligter in Kenntnis bestehender oder bevorstehender Verfahrenskosten aufgenommen hat bzw. die er in Ansehung des Prozesses oder selbständigen Beweisverfahrens eingegangen ist, sind in der Regel nicht als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.4 ZPO zu berücksichtigen. Der Beteiligte hat sich in seiner Lebensführung grundsätzlich darauf einzustellen, dass er entstehende oder entstandene Kosten zu tragen hat. Ausnahmsweise sind solche Verbindlichkeiten jedoch berücksichtigungsfähig bei sogenannten lebenswichtigen oder lebensnotwendigen Schulden, wozu auch Verbindlichkeiten zählen, die aufgrund einer sittlichen Verpflichtung oder zumindest auch aufgrund beruflicher Notwendigkeit entstanden sind. Es ist darauf abzustellen, ob es sich um für den persönlichen oder zumindest auch für den beruflichen Bedarf notwendige Anschaffungen handelt, die entweder nicht aufschiebbar oder aus anderen Gründen gegenüber der Erstattung der Prozesskosten vorrangig sind. Die Tilgungsraten müssen zudem in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen des Beteiligten stehen (Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Auflage 2022, § 115 Rn. 44).

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2. Da es nicht Sache des Beschwerdegerichts ist, eine inhaltliche Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs vorzunehmen, bevor das Ausgangsgericht sich mit der Sache selbst befasst hat, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die gebotene erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers dem Landgericht zu übertragen.

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3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).