Beschwerde gegen Handelsregister‑Beschluss: Fristversäumnis; GbR‑Name unregistrierbar
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Beschluss der Rechtspflegerin im Handelsregister. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG nicht eingehalten wurde und die Frist für jeden Beteiligten gesondert läuft. Zur Sache stellt das Gericht ergänzend fest, dass die Angabe als reine Ortsbezeichnung keine Eintragungstauglichkeit besitzt.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach dem FamFG ist unzulässig, wenn die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG nicht eingehalten wird.
Die Frist des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG beginnt für jeden Beteiligten gesondert; die Nichtbekanntgabe gegenüber einem anderen Beteiligten verlängert nicht die Frist eines bereits zugestellten Beteiligten.
Für die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister gelten nach § 707b Nr. 1 BGB die Vorschriften über die Firma einer Personenhandelsgesellschaft entsprechend; insbesondere sind die Anforderungen des § 18 HGB (Kennzeichnungseignung, Unterscheidungskraft) maßgeblich.
Reine Orts‑ oder Geographiebezeichnungen in Alleinstellung fehlen regelmäßig an Unterscheidungskraft und sind damit nicht eintragungsfähig.
Gerichte können nach § 382 Abs. 4 FamFG eine angemessene Frist zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses setzen.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.11.2024 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Handelsregister – Siegburg vom 20.09.2024 – 41 AR 786/24 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Gründe
Die gemäß §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 374 Nr. 2 FamFG statthafte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG gegen den Beschluss vom 20.09.2024 - dem Beschwerdeführer zugestellt am 23.09.2024 - wurde durch die Beschwerde vom 09.11.2024 nicht gewahrt, da die Frist gemäß §§ 63 Abs. 1, 16 Abs. 1, 2 FamFG, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG am 23.10.2024 abgelaufen ist. Daran ändert auch die nicht bewirkte Bekanntgabe des Beschlusses an den Beteiligte zu 1) nichts, da die Frist des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG für jeden Beteiligten gesondert zu laufen beginnt und § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG auf den Beschwerdeführer, an den der Beschluss zugestellt werden konnte, daher keine Anwendung findet.
Der Senat weist darüber hinaus darauf hin, dass die Beschwerde auch bei unterstellter Zulässigkeit in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte, da das Amtsgericht zu Recht gemäß § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG eine Frist zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses gesetzt hat. Ein solches liegt nämlich vor. Der Eintragung steht derzeit entgegen, dass der Name der GbR in der beantragten Form nicht eintragungsfähig ist, §§ 707 Abs. 2 Nr. 1 a), 707 a),707b Nr. 1 BGB.
Für die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister sind nach § 707b Nr. 1 BGB die §§ 18, 21 – 24, 30, 37 HGB entsprechend anzuwenden. Danach entspricht die Auswahl des Namens einer einzutragenden GbR der Bildung der Firma einer Personenhandelsgesellschaft. Damit ist insbesondere der Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einbezogen (§§ 18, 23 HGB). Ferner ist der Grundsatz der Ausschließlichkeit zu beachten, der durch den Ortsschutz im Rahmen des § 30 HGB verwirklicht wird. (BeckOGK/Krafka, 1.10.2024, BGB § 707b Rn. 5, beck-online). In jedem Fall muss die Bezeichnung nach § 18 HGB Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft besitzen und darf keine Angaben enthalten, die zur Irreführung über für die angesprochenen Verkehrskreise wesentliche geschäftliche Verhältnisse geeignet sind (Ebenroth/Boujong/Reuschle, 5. Aufl. 2024, HGB § 18 Rn. 18, 30). Für die erforderliche Unterscheidungskraft genügen allerdings reine Ortsbezeichnungen nicht (BeckOK HGB/Bömeke, 45. Ed. 1.1.2025, HGB § 18 Rn. 18). Die Sachfirma darf weder aus Gattungs-, Branchen-, oder Produktbezeichnungen, noch aus geographischen Angaben, jeweils in Alleinstellung bestehen, weil es dann, wenn schon nicht an der Kennzeichnungseignung, jedenfalls an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (NK-HGB/Lamsa, 4. Aufl. 2024, HGB § 18 Rn. 23). Geografische Bezeichnungen sind wegen Fehlens der abstrakten Unterscheidungskraft grundsätzlich nicht eintragungsfähig, wenn die Firma allein mit ihnen gebildet wird (MüKoHGB/Heidinger, 5. Aufl. 2021, HGB § 18 Rn. 38).
So liegt der Fall hier; die Bezeichnung der GbR allein als „M.-straße 0“ reicht demgegenüber nicht aus, es handelt sich um eine Ortsbezeichnung in Alleinstellung bzw. um eine „reine Ortsbezeichnung“, wie das Amtsgericht in der Zwischenverfügung zu Recht beanstandet hat. Gründe von der gefestigten Überzeugung des Firmenrechts hier abzuweichen, sind nicht erkennbar.
Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber das Argument des Beschwerdeführers, die Unterscheidungskraft ergebe sich daraus, dass der Name die Adresse der konkreten Immobilie bezeichne, deren Gegenstand die GbR sei (AGA 7), da eine ausreichende Unterscheidungskraft hier gerade durch einen - wie vom Amtsgericht vorgeschlagenen - Namenszusatz der Objektgesellschaft hergestellt werden würde. Die von dem Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 19.11.2024 (AGA 12) angeführten Beispiele sind auch nicht mit der hier vorliegenden Bezeichnung vergleichbar, da es sich bei den angeführten Beispielen gerade nicht um eine reine Ortsbezeichnung bzw. eine Ortsbezeichnung in Alleinstellung handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.