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Oberlandesgericht Köln·4 W 1/11·15.02.2011

Beschwerde gegen Zurückweisung des dinglichen Arrests mangels Arrestgrund

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSicherungsrecht (Arrest)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Arrestantrags ein. Zentral war, ob ein Arrestgrund gemäß § 917 Abs. 1 ZPO vorliegt. Das OLG Köln hielt den Arrestgrund für nicht schlüssig und nicht glaubhaft gemacht, da bloßes unlauteres Verhalten oder spekulative Vermögensverschlechterungen hierfür nicht ausreichen. Kostenentscheidung zuungunsten des Antragstellers.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Arrestantrags mangels glaubhaft gemachtem Arrestgrund abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der dingliche Arrest nach § 917 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass konkret zu besorgen ist, die Vollstreckung eines späteren Titels werde vereitelt oder wesentlich erschwert; diese Besorgnis muss glaubhaft gemacht werden.

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Alleinige Tatsachen über vergangenes unlauteres Verhalten des Schuldners begründen ohne weitere Anhaltspunkte keine Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung.

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Vage Hinweise auf künftige Schadensentwicklungen oder allgemeine Verschlechterungen der Vermögenslage genügen nicht zur Begründung eines Arrestgrundes.

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Das Arrestverfahren dient nicht dem ‚Wettlauf der Gläubiger‘; es soll eine zielgerichtete Vollstreckungsvereitelung gegen einen einzelnen Gläubiger verhindern und darf nicht der bevorzugenden Stellung gegenüber anderen Gläubigern dienen.

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 917 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 32 O 349/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Arrestantrag zurückweisenden Beschluss der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom

6.01.2011 - 32 O 349/10 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß § 567 Abs. 1 Satz 2 ZPO zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht den Arrestantrag des Antragstellers zurückgewiesen, da ein Arrestgrund nicht schlüssig dargetan ist und somit auch nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

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Insoweit kann dahinstehen, ob überhaupt ein Arrestanspruch besteht. Daher braucht der Senat auch nicht darauf einzugehen, ob das Landgericht alle denkbaren Anspruchsgrundlagen, aus denen der Antragsteller möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner herleiten könnte, geprüft hat.

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Es fehlt der Arrestgrund. Nach § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Er darf deshalb nur angeordnet werden, wenn bestimmte Anhaltspunkte gegeben sind, die erheblich nachteilige Einwirkungen auf das der zukünftigen Zwangsvollstreckung offenstehende Vermögen des Schuldners befürchten lassen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers begründen im Streitfall nicht bereits die den Ersatzanspruch des Antragstellers möglicherweise auslösenden unlauteren Handlungen einen Arrestgrund. Zweck des dinglichen Arrestes ist ausschließlich die Verhinderung der Verschlechterung der Lage des Gläubigers gegenüber dem Vermögen des Schuldners und mithin die Stilllegung des Schuldnervermögens bis zur Entscheidung in der Hauptsache (vgl. OLG München NJW 1983, 2577 a. E.). Um die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung bzw. Erschwerung zu begründen, muss mithin zumindest glaubhaft sein, dass eine ungünstige nicht unerhebliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners bevorsteht.

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Daran fehlt es hier. Auch das Beschwerdevorbringen lässt einen Arrestgrund nicht erkennen. Soweit der Antragsteller auf "unlauteres Verhalten" des Schuldners abstellt, kann dies für sich allein noch keinen Arrestgrund begründen. Dieses behauptete unlautere Verhalten des Antragsgegners bezieht sich auf die Vergangenheit und kann möglicherweise Schadensersatzansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner begründen, reicht allein aber nicht für die Bejahung eines Arrestgrundes aus. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner Vermögenswerte bei Seite schafft, um eine Vollstreckung des Antragstellers gegen ihn zu verhindern.

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Soweit auf eine mögliche Verschlechterung der Vermögenslage des Antragsgegners hingewiesen wird, kann auch dies einen Arrestgrund nicht begründen. Das Arrestverfahren dient nicht dem "Wettlauf der Gläubiger". Vielmehr soll es eine zielgerichtete Vollstreckungsvereitelung des Schuldners gegen den einzelnen Gläubiger verhindern. Dagegen soll der Arrestgläubiger nicht gegenüber den übrigen Gläubigern des Schuldners besser gestellt werden.

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Von daher gehen auch die Hinweise des Antragstellers auf eine mögliche Schadensentwicklung in der Zukunft ins Leere.

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Für den Antragsteller streitet auch keine tatsächliche Vermutung, dass der Antragsgegner zukünftig nachteilige Einwirkungen auf das der möglicherweise künftigen Zwangsvollstreckung offenstehende eigene Vermögen tätigen wird. Es existiert kein Erfahrungssatz dahin, dass ein Schuldner, der durch unlauteres Verhalten den Gläubiger geschädigt hat, sich nach deren Aufdeckung weiterhin unredlich verhalten wird, d. h. versuchen wird, die ihm wegen der Schadensersatzforderung drohende Vollstreckung in sein Vermögen zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren (vgl. u. a. OLG Köln MDR 1986, 595; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1192; OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 143). Zu verlangen sind stets konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Besorgnis, der Schuldner werde in Fortsetzung seines unredlichen Verhaltens auch sein Vermögen dem drohenden Zugriff des Gläubigers entziehen (vgl. Walker in Schuschke/Walker Band II, 2. Auflage, § 917 ZPO Rdnr. 3). Ein Ausnahmefall, wonach sich solche Anhaltspunkte schon aus der Art und den Umständen des angeblich unlauteren Vorgehens des Schuldners ergeben, sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Der Beschwerdewert beträgt – wie der Verfahrenswert in erster Instanz – 19.300,00 €.