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Oberlandesgericht Köln·4 W 1/10·09.02.2010

Sofortige Beschwerde zurückgewiesen – Orts-/Sozialzuschlag als Einkommen des empfangenden Elternteils

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Aachen. Streitpunkt war, ob kindbezogene Anteile von Orts- oder Sozialzuschlägen einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch unterliegen. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und stellte fest, dass solche Zuschläge Einkommen des empfangenden Elternteils sind und bei der Unterhaltsberechnung dort einkommenserhöhend zu berücksichtigen sind; ein unmittelbarer Ausgleich zwischen den Eltern kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts wurde zurückgewiesen; die Zuschläge sind Einkommen des empfangenden Elternteils und nicht direkt ausgleichspflichtig gegenüber dem anderen Elternteil.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kindbezogene Teile von Orts- und Sozialzuschlägen gehören zum Einkommen desjenigen Elternteils, der den Zuschlag erhält.

2

Bei der Unterhaltsberechnung sind kindbezogene Orts‑ und Sozialzuschläge einkommenserhöhend bei dem empfangenden Elternteil zu berücksichtigen; ein unmittelbarer Ausgleich zwischen den Eltern erfolgt nicht.

3

Sobald ein Zuschlag zu Unrecht vom Arbeitnehmer erhalten wurde, kann der Arbeitgeber diesen gegenüber dem Arbeitnehmer zurückfordern; andere Elternteile haben keinen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung durch den Empfänger.

4

Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 225/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 02.12.2009 gegen den Be-schluss des Landgerichts Aachen vom 18.11.2009 (9 O 225/09) wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen.

Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass auch ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht in Betracht kommt. Kindbezogene Teile des Ortszuschlags bzw. Sozialzuschlags sind Bestandteil des Einkommens desjenigen Elternteils, das den Zuschlag erhält. Im Falle einer Unterhaltsberechnung wäre der Zuschlag auf Seiten des Beklagten einkommenserhöhend zu berücksichtigen gewesen. Ein unmittelbarer Ausgleich zwischen den Eltern erfolgt nicht (vgl. Wendl/Staudigl, das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, § 2, Rn. 540). Sollte der Beklagte den Zuschlag zu Unrecht bezogen haben, könnte allenfalls sein Arbeitgeber diesen zurückverlangen. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, einen etwaigen eigenen Anspruch auf Gewährung des Orts- bzw. Sozialzuschlags unmittelbar gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend zu machen.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.