Beschwerde gegen Übertragung von Sorgerechten auf Jugendamt als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Eltern der betroffenen Kinder legten Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, mit dem Teile des Sorgerechts (Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Antragsrecht auf Erziehungshilfe) auf das Jugendamt übertragen wurden. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Eltern durch den Beschluss nicht beschwert sind und ihm ausdrücklich zugestimmt hatten. Die personelle Zuteilung innerhalb des Jugendamts ist keine Entscheidungsgegenstand des Gerichts und begründet keine Beschwerde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 FGG.
Ausgang: Beschwerde der Eltern als unzulässig verworfen, da sie durch den Beschluss nicht beschwert sind und der Übertragung auf das Jugendamt zugestimmt hatten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss nicht in seinen Rechten beschwert wird.
Die ausdrückliche Zustimmung der Sorgeberechtigten zur Übertragung bestimmter Sorgerechtsbereiche auf das Jugendamt schließt eine erfolgreiche Beschwerde gegen diese Übertragung aus.
Die personelle Organisation oder die Zuordnung konkreter Sachbearbeiter innerhalb des Jugendamts begründet für sich genommen keine Beschwer, sofern die gerichtliche Entscheidung allein die Übertragung von Rechten an das Jugendamt betrifft.
Die Mitwirkung weiterer Personen (z.B. an Hilfeplangesprächen) begründet keine Beschwerde, solange dadurch keine entscheidungserhebliche Einschränkung der Beteiligten ersichtlich ist.
Kostenentscheidungen in familiengerichtlichen Beschlüssen können nach § 13a Abs. 1 FGG geregelt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Eschweiler, 13 F 20/10
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegner wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegner, der Eltern der betroffenen Kinder, ist nicht zulässig.
Denn sie sind durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert.
Dieser Beschluss ist ausdrücklich in Übereinstimmung mit den Antragsgegnern ergangen, d.h. die Eltern sind mit der Übertragung des Sorgerechts in den Bereichen
Aufenthaltsbestimmungsrecht behördliche Angelegenheiten Gesundheitsfürsorge Recht zur Beantragung von Hilfe zu Erziehung
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- behördliche Angelegenheiten
- Gesundheitsfürsorge
- Recht zur Beantragung von Hilfe zu Erziehung
auf das Jugendamt T. einverstanden gewesen.
Auch mit ihrer Beschwerde haben sie sich nicht gegen diesen Ausspruch des Amtsgerichts verwehrt.
Soweit sie sich dagegen wenden, das Frau C. vom Jugendamt T. die Sache betreut, kann dies keine Beschwer begründen. Denn der Beschluss befasst sich nur mit der Übertragung des Sorgerechts auf das Jugendamt T., was die Eltern nicht anfechten wollen. Welche Person mit der Betreuung der Sache beim Jugendamt betraut wird, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, sondern allein Sache des Jugendamts.
Außerdem hat das Jugendamt erläutert, dass die Besuchskontakte der Eltern mit den Kindern nicht mehr von Frau C., sondern von Frau I. vom Pflegekinderdienst betreut werden.
Sollte bei Hilfeplangesprächen u.a. auch Frau C. beteiligt sein, haben die Eltern dies hinzunehmen, zumal noch etliche andere Personen beteiligt sind, so dass auch eine gewisse Kontrolle gewährleistet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 FGG.
Beschwerdewert: 3.000,00 €.