Zurückverweisung wegen mangelnder Amtsermittlung bei Sorgerechtsübertragung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln hebt die Entscheidung des Amtsgerichts Bonn zur Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter auf und verweist die Sache zurück. Entscheidungsgrund sind erhebliche Verfahrensmängel: fehlende Amtsermittlungen, keine persönliche Eindrucksbildung von den Kindern und die unterlassene Anhörung des Jugendamtes. Das Gericht betont die Erforderlichkeit sorgfältiger Prognoseprüfungen vor Sorgerechtswechsel.
Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Übertragung der elterlichen Sorge, die einen tiefgreifenden Wechsel der Lebensverhältnisse der Kinder bedeutet, ist nur zulässig, wenn durch sorgfältige Ermittlungen die Prognose gestützt wird, dass dies ihrem Wohl künftig besser dient.
Vor einer Entscheidung nach § 1672 BGB sind erforderliche Amtsermittlungen gemäß §§ 621a ZPO, 12 FGG sowie die persönliche Eindrucksbildung von betroffenen Kindern nach § 50b Abs.1 FGG durchzuführen.
Die Anhörung und Einbeziehung des zuständigen Jugendamtes nach § 48a JWG ist auch bei unstreitigen Außenverhältnissen vorzunehmen und kann nicht entbehrlich erklärt werden.
Die Erziehungseignung eines Elternteils bemisst sich maßgeblich danach, inwieweit dieser eigene Interessen zugunsten des Kindeswohls zurückstellt; tatsächliche Verhaltensweisen (z. B. frühzeitiges Verlassen der Kinder bei Umzugsplänen) begründen Zweifel und erfordern konkrete Feststellungen.
Bei Lebensgemeinschaften der sorgeberechtigten Eltern ist zur Beurteilung der Kindesbelange auch die Eignung und Einstellung des neuen Lebensgefährten zu ermitteln; pauschale Angaben seinerseits ersetzen keine gerichtlichen Ermittlungsergebnisse.
Tenor
Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Bonn - Familiengerichts - vom 16. April 1980 ( 24 F 82/80 ) wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn zurückverwiesen.
Gründe
Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der ihm zugrundeliegenden Feststellungen, weil das Verfahren der 1. Instanz an wesentlichen Mängeln leidet. Das Familiengericht hat die Endentscheidung nach § 1672 BGB getroffen, ohne weitere sich als erforderlich aufdrängende Amtsermittlungen nach §§ 621 a ZPO, 12 FGG anzustellen, ohne sich den hier gemäß § 50 b Abs. 1 FGG erforderlichen persönlichen Eindruck von den betroffenen Kindern zu verschaffen und das gemäß § 48 a JWG zu beteiligende Jugendamt N. zu hören.
Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter bedeutet für die beiden Kleinkinder den Wechsel in eine völlig neue personale und räumliche Umgebung. Für Kinder dieses Alters sind Beständigkeit und Kontinuität die notwendigen Lebensbedingungen. Ein Wechsel der Kinder zur Mutter, würde für die Kinder, die zu beiden Elternteile gleich gute Bindungen zu haben scheinen, einen deutlichen Bruch in ihrem bisherigen Leben und Erleben darstellen und diese sehr viel mehr verwirren als ein Weiterleben mit dem Vater und den anderen ihnen vertrauten Personen in der alten
Umgebung - wenn auch dann der Verlust der Mutter schmerzlich sein mag.
Ein derartiger Einschnitt in den Lebensablauf der Kinder kann diesen nur dann zugemutet werden, wenn damit die Gewähr gegeben ist, daß diese Maßnahme in der Zukunft dem Wohle der Kinder besser dient, als ihr Verbleiben beim Vater. Eine solche Prognose ist aber nur nach sorgfältigen, gründlichen Ermittlungen gemäß §§ 12,
50 b FGG, 48 a JWG möglich.
Die Feststellung, ob eine Erziehung durch die Mutter in N. den Kindern für die Zukunft Kontinuität, Geborgenheit und Liebe geben kann, ist nicht so entscheidend abhängig von den äußeren Lebensbedingungen, die die Kinder dort vorfinden werden und die erst jetzt in der Beschwerdeinstanz als unstreitig gut anzusehen sind, sondern sie wird hauptsächlich getragen von der Erziehungseignung der Mutter und ihres jetzigen Lebensgefährten. Zum letztem Gesichtspunkt fehlen jegliche Feststellungen; die Ausführungen des Familiengerichts zur Erziehungseignung der Mutter können ohne weitere Ausführungen über die Grundlagen, auf denen diese sich stützen, nicht überzeugen.
Die Erziehungseignung eines Elternteils wird ganz entscheidend geprägt dadurch, in welchem Umfang ein Elternteil seine eigenen Interessen denen der Kinder unordnen kann, um den Kindern Liebe und Geborgenheit zu geben. In dieser Hinsicht gibt das Verhalten der Mutter zu Zweifeln Anlaß. Die Mutter der Kinder hat ihren Plan, nach N. zu ziehen, auch verwirklicht, als entgegen ihren ursprünglichen Vorstellungen das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder nicht geklärt war. Es ist nach den bisherigen Feststellungen nicht einsehbar, warum sie nicht solange bei den Kindern geblieben ist, bis sie diese mitnehmen konnten. Die Einrichtung eines Hauses durch sie persönlich dürfte weniger vordringlich als die persönliche Betreuung der Kleinkinder
gewesen sein, zumal nach ihrer Vorstellung dafür bei dem Vater keine guten Voraussetzungen gegeben sind.
Das Familiengericht hat auch zu Unrecht mit der Überlegung daß die Kinder keinen "Ersatzvater" brauchten, Ermittlungen zur Person des erst in der Beschwerdeinstanz überhaupt dem Namen nach bekannten neuen Lebensgefährten unterlassen. Das Familiengericht hat damit die reale Situation nicht bedacht, die aus der gemeinsamen Haushaltsführung der Mutter mit ihrem Lebensgefährten herrührt, und die von diesem ein nicht geringes Maß an Verständnis, Geduld und Nachsicht erfordert, damit sich die Kinder in der neuen Familie entfalten können und wohl fühlen. In dieser Hinsicht sind hier besonders sorgfältige Ermittlungen geboten, weil es nicht der Lebenserfahrung entspricht, daß ein Mann im Alter von über 60 Jahren, der zudem beruflich noch sehr stark in Anspruch genommen ist, diese Fähigkeiten kleinen Kindern gegenüber ohne weiteres noch aufbringt. Es mag hier nur daran gedacht werden, daß die Kinder sehr bald das Alter erreichen, in dem sie nicht allein im Haus und Garten spielen wollen - was schon Lärm genug machen kann - sondern jeder auch Freunde mitbringen will. In vielen Situationen ist bei eigenen Plänen der Erwachsenen Rücksicht auf die Kinder zu nehmen, nicht selten sogar auf die Verwirklichung eigener Interessen zu verzichten. Mit zunehmenden Alter fällt dies einem Menschen oft schwerer. Gleiches gilt für Wochenend- und Ferienunternehmungen, bei denen die Vorstellungen älterer Menschen und ihre Interessen und Bedürfnisse von denen der Kleinkinder weit entfernt sein können. Schließlich muß auch bei gesellschaftlichen Verpflichtungen auf die Belange kleiner Kinder Rücksicht genommen werden.
Vor einer Entscheidung über die Übertragung der elterlichen Sorge werden daher eingehende Ermittlungen über die Einstellung des neuen Lebensgefährten der Mutter Kindern gegenüber anzustellen sein. Es wird dazu auch kaum die hier in jedem Fall erforderliche persönliche Anhörung des Herrn I. ausreichen, sondern möglicherweise werden auch dessen Familienangehörige über sein Verhalten zu den Kindern seiner Familie. Daß Herr I. in einer neuen vorgelegten Erklärung eine "starke Affinität"
zu Kindern vorträgt, wird eigene Ermittlungen des Familiengerichts nicht erübrigen.
In diesem Zusammenhang kommt auch der - noch nachzuholenden - Anhörung des Jugendamtes N. Bedeutung zu. Selbst wenn nunmehr die äußeren Verhältnisse in N. unstreitig sind, sollte daher nicht von dieser Anhörung abgesehen werden; diese erfordert selbstverständlich auch keine Anwesenheit der Kinder in München - wie die Mutter anläßlich ihrer Anhörung durch den Senat meinte.
Es bestand in diesem Falle auch keinerlei Anlaß dazu, gemäß § 50 b FGG mit den Kindern nicht persönlich Fühlung zu nehmen. Wenn die Kinder auch ihren Wunsch und ihre Vorstellungen kaum artikulieren können, so erscheint es doch denkbar, daß der persönliche Eindruck von ihnen - evtl. auch in ihrem Zusammensein mit den Eltern - Aufschlüsse über die besonderen Bedürfnisse und Empfindungen dieser Kinder gibt. Weil der Richter einen solchen Eindruck nicht gehabt hat, lassen sich z.B. auch nicht die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses nachvollziehen, daß es dem Vater an der inneren Ruhe, Ausgeglichenheit und Aufmerksamkeit den Kindern gegenüber fehle, wenn er sich mit ihnen beschäftige.
Daß die Kinder zur Mutter nach eigener Erklärung des Vaters ein enges Verhältnis haben und deren Abwesenheit empfinden, wird in die Wertung ebenso mit einzubeziehen sind wie die bereits erwähnte Tatsache, daß die Mutter die noch sehr kleinen
Kinder im Bewußtsein des damit den Kindern zugefügten Verlustes, zunächst einfach verlassen hat.
Das Familiengericht wird nach alledem erneut zur Sache zu entscheiden haben; ihm wird auch die Entscheidung über die Erstattung der Kosten der Beschwerdeinstanz übertragen.
Streitwert: 5.000,-- DM.